{
    "slug": "amtshaftung-839-bgb",
    "titre": "Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Amtshaftung verpflichtet den Staat, für Schäden einzustehen, die ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Verletzung einer…",
    "resume_court": "Die Amtshaftung verpflichtet den Staat, für Schäden einzustehen, die ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Verletzung einer **drittbezogenen Amtspflicht** verursacht. Anspruchsgrundlage ist **§ 839 Abs. 1 BGB**: Ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. **Art. 34 Satz 1 GG** leitet diese persönliche Haftung des Amtsträgers auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht — der Bürger klagt also nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Anstellungskörperschaft. Bei nur **fahrlässiger** Amtspflichtverletzung greift das **Verweisungsprivileg** des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: Ersatz kann nur verlangt werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Über den Amtshaftungsanspruch entscheiden gemäß Art. 34 Satz 3 GG die **ordentlichen Gerichte**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Anspruchsgrundlage",
            "valeur": "§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsgegner",
            "valeur": "Der Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht (Haftungsüberleitung, Art. 34 S. 1 GG) — nicht der Beamte persönlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasstes Handeln",
            "valeur": "Ausübung eines öffentlichen (hoheitlichen) Amtes; fiskalisches/privatrechtliches Handeln fällt unter §§ 823, 831 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtspflicht",
            "valeur": "Muss dem Geschädigten gegenüber drittbezogen bestehen (Schutzzweck erfasst gerade ihn)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschulden",
            "valeur": "Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Beamter im haftungsrechtlichen (nicht statusrechtlichen) Sinn",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweisungsprivileg",
            "valeur": "Bei Fahrlässigkeit Ersatz nur, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spruchrichterprivileg",
            "valeur": "Bei Urteil in einer Rechtssache Haftung nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat ist (§ 839 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss bei Rechtsmittelversäumung",
            "valeur": "Kein Ersatz, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, gerichtet auf Geldersatz; Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsweg",
            "valeur": "Ordentliche Gerichte, Landgericht (Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Regelverjährung 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückgriff",
            "valeur": "Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress des Staates gegen den Amtsträger (Art. 34 S. 2 GG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 839 BGB – dejure.org (Permalink-Fallback mit Rechtsprechungsnachweisen)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG?",
            "reponse": "Die Amtshaftung verpflichtet den Staat, für Schäden einzustehen, die ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht verursacht. Anspruchsgrundlage ist § 839 Abs. 1 BGB: Ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Art."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q685759",
        "Q687323",
        "Q308922"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/amtshaftung-839-bgb"
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