{
    "slug": "anwaltszwang-78-zpo",
    "titre": "Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ob man sich vor Gericht selbst vertreten darf, hängt allein vom Gericht ab – nicht vom Streitwert und nicht davon, wie schwierig der Fall ist.",
    "resume_court": "Ob man sich vor Gericht selbst vertreten darf, hängt allein vom **Gericht** ab – nicht vom Streitwert und nicht davon, wie schwierig der Fall ist. **§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO** ordnet an: *„Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\u0022* Vor dem **Bundesgerichtshof** genügt nicht irgendein Anwalt – erforderlich ist ein **beim BGH zugelassener Rechtsanwalt** (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Vor dem **Amtsgericht** gilt dagegen der **Parteiprozess**: „Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen\u0022 (**§ 79 Abs. 1 S. 1 ZPO**). Praktisch heißt das seit dem **1. Januar 2026**: Bis zu einem Streitwert von **10.000 Euro** ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG – angehoben von 5.000 Euro) und man darf **ohne Anwalt** klagen; darüber greift beim Landgericht der Anwaltszwang. Wer trotz Anwaltszwangs selbst auftritt, ist **nicht postulationsfähig** – seine Prozesshandlungen sind unwirksam, Klage oder Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Findet eine Partei **keinen zur Vertretung bereiten Anwalt**, ordnet ihr das Prozessgericht auf Antrag einen **Notanwalt** bei, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (**§ 78b Abs. 1 ZPO**). Ausnahmen vom Anwaltszwang bestehen unter anderem für Prozesshandlungen vor dem **Urkundsbeamten der Geschäftsstelle** (§ 78 Abs. 3 ZPO), im **Mahnverfahren** und in der **Zwangsvollstreckung** (Amtsgericht als Mahn- bzw. Vollstreckungsgericht), sowie – ausdrücklich – für **Rechtspflegergeschäfte** (§ 13 RPflG). Ein Rechtsanwalt darf sich stets **selbst vertreten** (§ 78 Abs. 4 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 78 ZPO (Anwaltsprozess), § 78b ZPO (Notanwalt), § 78c ZPO (Auswahl des Rechtsanwalts), § 79 ZPO (Parteiprozess)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltszwang vor",
            "valeur": "Landgericht und Oberlandesgericht (§ 78 Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Oberstes Landesgericht",
            "valeur": "ebenfalls Anwaltszwang, wenn nach § 8 EGGVG errichtet (§ 78 Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bundesgerichtshof",
            "valeur": "nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 S. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Anwaltszwang vor",
            "valeur": "Amtsgericht – Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwertgrenze AG/LG",
            "valeur": "10.000 € seit 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG; zuvor 5.000 €) – bestimmt faktisch, ab wann Anwaltszwang greift",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme im Verfahren",
            "valeur": "beauftragter/ersuchter Richter und Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 78 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Selbstvertretung des Anwalts",
            "valeur": "zulässig – ein nach Abs. 1, 2 vertretungsberechtigter Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behörden bei Nichtzulassungsbeschwerde",
            "valeur": "Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt möglich (§ 78 Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notanwalt",
            "valeur": "Beiordnung auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung/-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen Ablehnung",
            "valeur": "sofortige Beschwerde (§ 78b Abs. 2; §§ 567 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auswahl des Notanwalts",
            "valeur": "durch den Vorsitzenden des Gerichts aus den im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälten (§ 78c Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorschuss",
            "valeur": "der beigeordnete Anwalt darf die Übernahme von einem Vorschuss nach dem RVG abhängig machen (§ 78c Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fremde Geldforderung",
            "valeur": "auch im Parteiprozess Anwaltszwang, wenn eine fremde oder zur Einziehung abgetretene Geldforderung geltend gemacht wird (§ 79 Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer sonst vertreten darf",
            "valeur": "Beschäftigte der Partei/verbundener Unternehmen, volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt, Streitgenossen (jeweils nur unentgeltlich), Verbraucherzentralen, Inkassodienstleister im Mahn- und Vollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1–4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte",
            "valeur": "Zurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss; Prozesshandlungen und Zustellungen bis zur Zurückweisung wirksam (§ 79 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Richter als Bevollmächtigte",
            "valeur": "dürfen nicht vor dem eigenen Gericht auftreten (§ 79 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozesskostenhilfe",
            "valeur": "im Anwaltsprozess wird der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtspfleger",
            "valeur": "Ausschluss des Anwaltszwangs für Rechtspflegergeschäfte (§ 13 RPflG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitsgericht",
            "valeur": "kein Anwaltszwang in der ersten Instanz; vor LAG und BAG besteht Vertretungszwang (§ 11 ArbGG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Familiensachen",
            "valeur": "in Ehe- und Folgesachen Anwaltszwang vor Familiengericht und OLG, mit Ausnahmen (§ 114 FamFG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess (Anwaltszwang vor Landgerichten und Oberlandesgerichten Abs. 1 S. 1; oberstes Landesgericht nach § 8 EGGVG Abs. 1 S. 2; beim BGH zugelassener Rechtsanwalt Abs. 1 S. 3; Behördenvertretung bei der Nichtzulassungsbeschwerde Abs. 2; Ausnahme für beauftragten/ersuchten Richter und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Abs. 3; Selbstvertretung des Rechtsanwalts Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78b ZPO – Notanwalt (Beiordnung auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug, wenn kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden wird und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint Abs. 1; sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78c ZPO – Auswahl des Rechtsanwalts (Auswahl durch den Vorsitzenden aus den im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälten Abs. 1; Vorschuss nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Abs. 2; sofortige Beschwerde für Partei und Rechtsanwalt Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 ZPO – Parteiprozess (Selbstvertretung, soweit Anwaltsvertretung nicht geboten Abs. 1 S. 1; Anwaltszwang bei fremder oder zur Einziehung abgetretener Geldforderung Abs. 1 S. 2; abschließender Katalog der Vertretungsbefugten Abs. 2 S. 2 Nr. 1–4; Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter durch unanfechtbaren Beschluss und Wirksamkeit bis zur Zurückweisung Abs. 3; Richter als Bevollmächtigte Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 121 ZPO – Beiordnung eines Rechtsanwalts (im Anwaltsprozess wird der Partei bei bewilligter Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__121.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 569 ZPO – Frist und Form der sofortigen Beschwerde (Notfrist zwei Wochen; Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle in den Fällen des Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 920 ZPO – Arrestgesuch (Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle nach Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__920.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 GVG – Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 10.000 Euro Nr. 1 – Fassung seit 01.01.2026; streitwertunabhängige Wohnraummietsachen Nr. 2 lit. a)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 71 GVG – Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (Auffangzuständigkeit Abs. 1; streitwertunabhängige Zuständigkeiten Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 RPflG – Ausschluss des Anwaltszwangs (für Geschäfte des Rechtspflegers)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 ArbGG – Prozessvertretung (die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen; Vertretungszwang vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 114 FamFG – Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht (Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen vor Familiengericht und OLG; Ausnahmen u. a. für Zustimmung zur Scheidung, Rücknahme des Scheidungsantrags, Jugendamt in Unterhaltssachen und Versorgungsausgleich nach Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Normtext, Fassungsnachweis (FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586, in Kraft seit 01.09.2009) und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 ZPO – Normtext, Fassungsnachweis (Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 411, in Kraft seit 30.12.2023) und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 15.09.2025 – I ZB 36/25 (Anwaltszwang vor den Landgerichten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch für Klagen wegen Ansprüchen aus der DSGVO), dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2036/25",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)?",
            "reponse": "Ob man sich vor Gericht selbst vertreten darf, hängt allein vom Gericht ab – nicht vom Streitwert und nicht davon, wie schwierig der Fall ist. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet an: *„Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\u0022* Vor dem Bundesgerichtshof genügt nicht irgendein Anwalt – erforderlich ist ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt (§ 78 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)?",
            "reponse": "Die Regeln gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO in Deutschland – für natürliche Personen ebenso wie für Unternehmen, Vereine und Behörden als Partei. Sie betreffen die Postulationsfähigkeit, also die Befugnis, vor dem jeweiligen Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, und sind von der Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50 ff. ZPO) zu unterscheiden. Über Verweisungen gelten §§ 78 ff."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)?",
            "reponse": "Kein Anwaltszwang besteht (1) im Parteiprozess vor dem Amtsgericht (§ 79 Abs. 1 S. 1 ZPO), (2) vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO), (3) für Rechtspflegergeschäfte (§ 13 RPflG), (4) in den gesetzlich besonders geregelten Protokollfällen wie § 129a, § 569 Abs. 3 oder § 920 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)?",
            "reponse": "„Bis 5.000 Euro brauche ich keinen Anwalt.\u0022 Überholt. Die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG). Bis dahin ist der Parteiprozess eröffnet. „Der Streitwert entscheidet über den Anwaltszwang.\u0022 Nur mittelbar. Entscheidend ist das Gericht (§ 78 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO) aus?",
            "reponse": "Ein Handwerksbetrieb hat eine offene Werklohnforderung von 14.500 Euro. Weil der Betrag 10.000 Euro übersteigt, ist das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 1 GVG) – die Klage kann also nur durch einen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Inhaber überlegt zunächst, den Mahnbescheid selbst zu beantragen: Das ist zulässig, denn das Mahnverfahren läuft beim Amtsgericht (§ 689 Abs. 1 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q613132",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2026-08-24",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-24",
    "derniere_verification": "2026-08-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/anwaltszwang-78-zpo"
}