{
    "slug": "anzahlung-vorauszahlung-pauschalreise-651t-bgb",
    "titre": "Anzahlung \u0026 Vorauszahlungen bei Pauschalreisen (§ 651t BGB) – Sicherungsschein, zulässige Höhe (20 %), Restzahlung",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 651t BGB verknüpft jede Vorauszahlung auf den Reisepreis mit der Insolvenzabsicherung: Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor…",
    "resume_court": "**§ 651t BGB** verknüpft jede **Vorauszahlung** auf den Reisepreis mit der **Insolvenzabsicherung**: Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis **vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen**, wenn (1) ein **wirksamer Absicherungsvertrag** besteht bzw. – bei außerhalb des EWR niedergelassenen Veranstaltern nach § 651s BGB – Sicherheit geleistet wird, **und** (2) dem Reisenden **klar, verständlich und in hervorgehobener Weise** Name und Kontaktdaten des Absicherers (praktisch: der **Sicherungsschein** nach § 651r BGB) zur Verfügung gestellt wurden. Ohne diesen Nachweis darf **keine Anzahlung** verlangt werden. § 651t BGB regelt allerdings **nicht die Höhe** der Anzahlung. Diese Grenze zieht die **AGB-Rechtsprechung**: Nach den Grundsatzurteilen des **BGH vom 9. Dezember 2014** (X ZR 85/12, X ZR 147/13, X ZR 13/14) ist eine formularmäßige Anzahlung von **bis zu 20 % des Reisepreises** bei Vertragsschluss regelmäßig zulässig; eine **höhere** Anzahlung benachteiligt den Reisenden unangemessen (§ 307 BGB) und ist nur wirksam, wenn der Veranstalter dafür einen **besonderen sachlichen Grund** darlegt (z. B. eigene, entsprechend hohe Vorleistungen). Der **Restpreis** wird üblicherweise erst **kurz vor Reisebeginn** (in der Praxis rund **30 Tage** vorher, Zug um Zug gegen die Reiseunterlagen) fällig; deutlich frühere Fälligkeitsklauseln (etwa 40–45 Tage) hat der BGH beanstandet.",
    "faits": [
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            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Pauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [§ 651t BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kernregel",
            "valeur": "Vorauszahlung nur bei bestehender Insolvenzabsicherung + Nachweis [§ 651t Nr. 1, 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis in der Praxis",
            "valeur": "Sicherungsschein des Absicherers (§ 651r Abs. 4 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft (Norm)",
            "valeur": "01.07.2018; Neufassung ab 01.07.2021 (Reisesicherungsfondsgesetz)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe der Anzahlung",
            "valeur": "§ 651t BGB enthält keine Prozentgrenze – Grenze folgt aus §§ 307 ff. BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Anzahlung (AGB)",
            "valeur": "Regelmäßig bis 20 % des Reisepreises [BGH, 09.12.2014 – X ZR 85/12]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhere Anzahlung",
            "valeur": "Nur mit besonderem sachlichem Grund / entsprechenden Vorleistungen [BGH X ZR 85/12]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unwirksam beanstandet",
            "valeur": "40 % Anzahlung + Restzahlung 45 Tage vor Reisebeginn [BGH X ZR 85/12]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parallelentscheidungen",
            "valeur": "BGH, 09.12.2014 – X ZR 147/13 und X ZR 13/14",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restzahlung",
            "valeur": "Fälligkeit typischerweise ~30 Tage vor Reisebeginn, Zug um Zug gegen Reiseunterlagen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge fehlender Absicherung",
            "valeur": "Zahlungsverlangen unzulässig; Reisender kann Anzahlung zurückverlangen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldbewehrung",
            "valeur": "Verstoß gegen Insolvenzsicherung: § 147b GewO (Ordnungswidrigkeit)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halbzwingend",
            "valeur": "Abweichung zum Nachteil des Reisenden unwirksam [§ 651y BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anzahlung \u0026 Vorauszahlungen bei Pauschalreisen (§ 651t BGB) – Sicherungsschein, zulässige Höhe (20 %), Restzahlung?",
            "reponse": "§ 651t BGB verknüpft jede Vorauszahlung auf den Reisepreis mit der Insolvenzabsicherung: Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn (1) ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht bzw."
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        {
            "question": "Für wen gilt Anzahlung \u0026 Vorauszahlungen bei Pauschalreisen (§ 651t BGB)?",
            "reponse": "§ 651t BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Hotel + Mietwagen) zu einem Gesamtpreis. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung (§§ 651r–651s BGB) und setzt Art. 17 der EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um."
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    ],
    "wikidata": [
        "Q2352616",
        "Q1543615"
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    "valid_from": "2018-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-24",
    "derniere_verification": "2026-10-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/anzahlung-vorauszahlung-pauschalreise-651t-bgb"
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