{
    "slug": "arbeitnehmerueberlassung-hoechstueberlassungsdauer-1b-aueg",
    "titre": "Leiharbeit – Überlassungshöchstdauer und Equal Pay (§ 1 Abs. 1b, § 8 AÜG)",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; spiegelbildlich darf der…",
    "resume_court": "Ein Verleiher darf **denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher** überlassen; spiegelbildlich darf der Entleiher ihn nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher – auch solche über einen **anderen** Verleiher – werden **vollständig angerechnet**, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2). Ein **Tarifvertrag der Einsatzbranche** kann eine abweichende Höchstdauer festlegen (Satz 3); nach der Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt es dafür allein auf die Tarifgebundenheit der **Entleiherin** an (BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21). Parallel dazu gilt der **Gleichstellungsgrundsatz** des § 8 Abs. 1 AÜG: Der Verleiher schuldet die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts; beim Entgelt darf ein Tarifvertrag hiervon nur für die **ersten neun Monate** einer Überlassung abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesetzliche Überlassungshöchstdauer",
            "valeur": "18 aufeinander folgende Monate desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Adressaten",
            "valeur": "Verleiher und Entleiher gleichermaßen [§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung von Voreinsätzen",
            "valeur": "Vollständig, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen – auch bei Überlassung durch einen anderen Verleiher [§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichung durch Tarifvertrag",
            "valeur": "Tarifvertrag der Einsatzbranche [§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichung ohne Tarifbindung des Entleihers",
            "valeur": "Übernahme der tariflichen Regelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung [§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Obergrenze für Betriebsvereinbarungen nicht tarifgebundener Entleiher",
            "valeur": "24 Monate, soweit der Tarifvertrag nichts anderes festlegt [§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften",
            "valeur": "Können abweichende Höchstdauern in ihren Regelungen vorsehen [§ 1 Abs. 1b Satz 8 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stichtag der Zählung",
            "valeur": "Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben unberücksichtigt [§ 19 Abs. 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment / Equal Pay)",
            "valeur": "Wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers [§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifliche Abweichung beim Entgelt",
            "valeur": "Für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher [§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Längere tarifliche Abweichung",
            "valeur": "Nur bei gleichwertigem Entgelt spätestens nach 15 Monaten und stufenweiser Heranführung nach längstens sechs Wochen Einarbeitungszeit [§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Untergrenze jeder tariflichen Abweichung",
            "valeur": "Mindeststundenentgelt der Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG [§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "„Drehtürklausel\u0022",
            "valeur": "Tarifliche Abweichung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder in dessen Konzern ausgeschieden sind [§ 8 Abs. 3 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen",
            "valeur": "Gleiche Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer, außer bei sachlicher Rechtfertigung [§ 13b AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge des Überschreitens",
            "valeur": "Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fiktion beim Entleiher",
            "valeur": "Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt als zustande gekommen [§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entgeltuntergrenze im fingierten Arbeitsverhältnis",
            "valeur": "Mindestens das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt [§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festhaltenserklärung",
            "valeur": "Schriftlich binnen eines Monats nach Überschreiten, persönliche Vorlage in einer Agentur für Arbeit, Zugang spätestens am dritten Tag nach der Vorlage [§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Überlassungshöchstdauer",
            "valeur": "Bis 30.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Gleichstellungsverstoß",
            "valeur": "Bis 500.000 Euro [§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung",
            "valeur": "BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 (ECLI:DE:BAG:2022:140922.U.4AZR83.21.0)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Abs. 1, 1a, 1b, 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1b AÜG – Einschränkungen im Baugewerbe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3a AÜG – Lohnuntergrenze",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__3a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 AÜG – Unwirksamkeit (Festhaltenserklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 AÜG – Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10a AÜG – Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__10a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 AÜG – Übergangsvorschrift (Stichtag 1. April 2017)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 (Volltext mit Leitsatz, Tenor und Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-83-21/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Pressemitteilung „Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag\u0022",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verlaengerung-der-gesetzlich-festgelegten-hoechstdauer-einer-arbeitnehmerueberlassung-durch-tarifvertrag/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Leiharbeit – Überlassungshöchstdauer und Equal Pay (§ 1 Abs. 1b, § 8 AÜG)?",
            "reponse": "Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; spiegelbildlich darf der Entleiher ihn nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher – auch solche über einen anderen Verleiher – werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Leiharbeit?",
            "reponse": "Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfasst die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit. Eine Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Zulässig ist die Überlassung nur vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Leiharbeit?",
            "reponse": "Zeiten vor dem 1. April 2017 werden weder bei der Überlassungshöchstdauer des § 1 Abs. 1b AÜG noch bei den Überlassungszeiten des § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 AÜG). Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 3 AÜG: Das Gesetz ist – mit Ausnahme einzelner Vorschriften – nicht anzuwenden auf die Überlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen auf…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Leiharbeit?",
            "reponse": "„Die 18 Monate laufen pro Verleiher.\u0022 § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG rechnet den Zeitraum vorheriger Überlassungen „durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher\u0022 vollständig an. Ein Verleiherwechsel setzt die Uhr nicht zurück. „Nach drei Monaten Pause beginnt die Zählung neu.\u0022 Die Anrechnung entfällt erst, wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Leiharbeit aus?",
            "reponse": "Dem Urteil BAG 4 AZR 83/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 15. März 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2017 bei einer Verleiherin beschäftigt. Er wurde der Beklagten – einem Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) – vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 überlassen, also für knapp 24 Monate."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q627311",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2017-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/arbeitnehmerueberlassung-hoechstueberlassungsdauer-1b-aueg"
}