{
    "slug": "arbeitszeugnis-anspruch",
    "titre": "Arbeitszeugnis – Anspruch, Form und Sprache (§ 109 GewO)",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.",
    "resume_court": "Arbeitnehmer haben bei **Beendigung des Arbeitsverhältnisses** nach **§ 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)** Anspruch auf ein **schriftliches Zeugnis**. Ohne weiteren Antrag erhält man ein **einfaches Zeugnis** mit Angaben zu **Art und Dauer der Tätigkeit**; auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein **qualifiziertes Zeugnis** erstellen, das sich zusätzlich auf **Leistung und Verhalten** erstreckt (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das Zeugnis muss nach **§ 109 Absatz 2 GewO klar und verständlich** formuliert sein und darf **keine versteckten Botschaften** (\u0022Geheimcodes\u0022) enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des **Bundesarbeitsgerichts (BAG)** gelten die Grundsätze von **Wahrheit und Wohlwollen**; die Durchschnittsnote ist \u0022befriedigend\u0022, und wer eine bessere Bewertung verlangt, trägt dafür die Beweislast (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 109 GewO für Arbeitnehmer; ergänzend § 630 BGB; für Auszubildende § 16 BBiG [§ 109 GewO; § 630 BGB; § 16 BBiG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wann entsteht der Anspruch",
            "valeur": "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses [§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einfaches Zeugnis",
            "valeur": "Mindestinhalt: Art und Dauer der Tätigkeit [§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Qualifiziertes Zeugnis",
            "valeur": "nur auf Verlangen des Arbeitnehmers; zusätzlich Leistung und Verhalten [§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "schriftlich (Papierform mit eigenhändiger Unterschrift); elektronische Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (seit 01.01.2025) – elektronische Form heißt § 126a BGB, also qualifizierte elektronische Signatur [§ 109 Abs. 3 GewO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sprachgebot",
            "valeur": "klar und verständlich; keine Merkmale/Formulierungen mit verstecktem Aussagezweck (\u0022Geheimcode\u0022) [§ 109 Abs. 2 GewO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewertungsgrundsätze",
            "valeur": "Wahrheit und Wohlwollen; Durchschnitt = Note \u0022befriedigend\u0022 [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast für die Note",
            "valeur": "Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine überdurchschnittliche (besser als \u0022befriedigend\u0022) Bewertung; der Arbeitgeber für eine unterdurchschnittliche [BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schlussformel (Dank, Bedauern, Wünsche)",
            "valeur": "kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel [BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwischenzeugnis",
            "valeur": "nur bei berechtigtem Anlass (z. B. Vorgesetzten- oder Inhaberwechsel, Betriebsübergang, bevorstehende Kündigung); richterrechtlich anerkannt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "regelmäßig 3 Jahre [§ 195 BGB]; zusätzlich Verwirkung und tarifliche/vertragliche Ausschlussfristen möglich",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 109 GewO (Zeugnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 16 BBiG (Zeugnis für Auszubildende)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast für die Zeugnisnote)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-584-13/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 (kein Anspruch auf Schlussformel)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-146-21/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Arbeitszeugnis – Anspruch, Form und Sprache (§ 109 GewO)?",
            "reponse": "Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ohne weiteren Antrag erhält man ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit; auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, das sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten erstreckt (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Arbeitszeugnis?",
            "reponse": "Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf, Ruhestand). Er besteht auch bei befristeten und bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen. Für Auszubildende richtet sich der Zeugnisanspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Arbeitszeugnis aus?",
            "reponse": "Eine Angestellte erhält bei ihrem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollen Zufriedenheit\u0022 (entspricht der Note „befriedigend\u0022). Sie möchte die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit\u0022 (Note „gut\u0022). Da sie eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt, muss sie die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine gute Leistung belegen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q629434",
        "Q628967",
        "Q1520449"
    ],
    "valid_from": "2003-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-15",
    "derniere_verification": "2026-09-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/arbeitszeugnis-anspruch"
}