{
    "slug": "aufrechnung-387-bgb",
    "titre": "Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer selbst eine Forderung gegen denjenigen hat, der von ihm Zahlung verlangt, muss nicht zahlen und anschließend klagen – er kann aufrechnen.",
    "resume_court": "Wer selbst eine Forderung gegen denjenigen hat, der von ihm Zahlung verlangt, muss nicht zahlen und anschließend klagen – er kann **aufrechnen**. Nach **§ 387 BGB** ist das möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, **die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind** (bei Geld immer der Fall), und der Aufrechnende „die ihm gebührende Leistung **fordern** und die ihm obliegende Leistung **bewirken** kann\u0022. Die Aufrechnung **erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil**; sie ist **unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung** abgegeben wird (**§ 388 BGB**). Wirkung: Die Forderungen gelten, **soweit sie sich decken**, als **in dem Zeitpunkt erloschen**, in dem sie **zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten** sind (**§ 389 BGB**) – die Aufrechnung wirkt also **zurück**, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Verzug und damit auch keine Verzugszinsen oder Inkassokosten mehr entstehen konnten. Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem **mit** einer **einredebehafteten** Forderung (§ 390 BGB), **gegen** eine Forderung aus einer **vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung** (§ 393 BGB) und **gegen** eine **unpfändbare** Forderung (§ 394 BGB). Eine **verjährte** Gegenforderung bleibt aufrechenbar, wenn sie **in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte** (**§ 215 BGB**). Nach einer **Abtretung** – etwa an ein Inkassounternehmen – kann der Schuldner seine Gegenforderung gegen den **bisherigen** Gläubiger grundsätzlich auch dem **neuen** Gläubiger entgegenhalten (**§ 406 BGB**). In AGB darf dem Vertragspartner die Befugnis, **mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung** aufzurechnen, **nicht genommen** werden (**§ 309 Nr. 3 BGB**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 387–396 BGB (Buch 2, Abschnitt 4, Titel 3 – Aufrechnung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzungen (§ 387)",
            "valeur": "Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Leistungen, Durchsetzbarkeit der eigenen (Aktiv-)Forderung, Erfüllbarkeit der Forderung des anderen Teils",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form (§ 388 Satz 1)",
            "valeur": "einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Teil – kein Vertrag, keine Zustimmung nötig, keine Form vorgeschrieben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bedingungsfeindlich (§ 388 Satz 2)",
            "valeur": "Erklärung unwirksam unter Bedingung oder Zeitbestimmung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung (§ 389)",
            "valeur": "Forderungen gelten soweit sie sich decken als erloschen – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Praxisfolge der Rückwirkung",
            "valeur": "ab diesem Zeitpunkt kein Verzug ⇒ insoweit keine Verzugszinsen, keine Inkasso-/Mahnkosten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre (§ 390)",
            "valeur": "Aufrechnung mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, ist ausgeschlossen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre (§ 393)",
            "valeur": "gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre (§ 394)",
            "valeur": "gegen eine Forderung, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (z. B. Lohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschlagnahmte Forderung (§ 392)",
            "valeur": "Aufrechnung nur ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nach der Beschlagnahme erworben wurde oder erst nach der Beschlagnahme und später als die beschlagnahmte Forderung fällig wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschiedene Leistungsorte (§ 391)",
            "valeur": "schließen die Aufrechnung nicht aus; ggf. Schadensersatz für den dadurch entstehenden Nachteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Öffentliche Kassen (§ 395)",
            "valeur": "Aufrechnung gegen Forderungen von Bund, Land, Gemeinde nur, wenn dieselbe Kasse betroffen ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Forderungen (§ 396)",
            "valeur": "der Aufrechnende bestimmt; ohne Bestimmung oder bei unverzüglichem Widerspruch gilt § 366 Abs. 2 BGB entsprechend, für Zinsen und Kosten § 367 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährte Gegenforderung (§ 215)",
            "valeur": "aufrechenbar, wenn der Anspruch bei erstmaliger Aufrechnungsmöglichkeit noch nicht verjährt war",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach Abtretung (§ 406)",
            "valeur": "Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger – außer bei Kenntnis der Abtretung im Erwerbszeitpunkt oder späterer Fälligkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AGB (§ 309 Nr. 3)",
            "valeur": "Klausel unwirksam, die die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausschließt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Im Prozess",
            "valeur": "§ 145 Abs. 3 ZPO (getrennte Verhandlung), § 302 ZPO (Vorbehaltsurteil), § 322 Abs. 2 ZPO (Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung), § 533 ZPO (Aufrechnung in der Berufung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach dem Titel",
            "valeur": "§ 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungen nur, soweit die Gründe nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind (Präklusion)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung (Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, „fordern und bewirken können\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__387.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung (einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Teil; Unwirksamkeit bei Bedingung oder Zeitbestimmung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__388.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung (Erlöschen, soweit sich die Forderungen decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__389.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__390.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 391 BGB – Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte (Schadensersatzpflicht des Aufrechnenden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__391.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 392 BGB – Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung (Erwerb bzw. Fälligkeit nach der Beschlagnahme)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__392.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__393.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__394.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (dieselbe Kasse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__395.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 396 BGB – Mehrheit von Forderungen (Bestimmungsrecht des Aufrechnenden; §§ 366 Abs. 2, 367 BGB entsprechend)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__396.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__215.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 214 BGB – Wirkung der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__404.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger (Ausnahmen bei Kenntnis der Abtretung bzw. späterer Fälligkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__406.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 3: Aufrechnungsverbot bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (Abs. 2 Tilgungsreihenfolge)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__367.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 145 ZPO – Prozesstrennung (Abs. 3: getrennte Verhandlung über eine nicht konnexe Gegenforderung, § 302 anzuwenden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__145.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 302 ZPO – Vorbehaltsurteil bei geltend gemachter Aufrechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__302.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 322 ZPO – Materielle Rechtskraft (Abs. 2: Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrags)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__322.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 533 ZPO – Klageänderung, Aufrechnungserklärung, Widerklage in der Berufung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__533.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage (Abs. 2: Präklusion von Einwendungen, deren Gründe vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Anknüpfungspunkt für § 394 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23 (Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch; §§ 387, 215 BGB)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=10.07.2024\u0026Aktenzeichen=VIII%20ZR%20184/23",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)?",
            "reponse": "Wer selbst eine Forderung gegen denjenigen hat, der von ihm Zahlung verlangt, muss nicht zahlen und anschließend klagen – er kann aufrechnen. Nach § 387 BGB ist das möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (bei Geld immer der Fall), und der Aufrechnende „die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann\u0022."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. B…?",
            "reponse": "„Ich muss erst zahlen und kann dann mein Geld zurückfordern.\u0022 Nein. Wer eine gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung hat, kann nach § 387 BGB aufrechnen und das Geld behalten. „Ich rechne vorsorglich auf, falls die Forderung besteht.\u0022 Vorsicht: Eine Aufrechnungserklärung unter einer Bedingung ist nach § 388 Satz 2 BGB unwirksam."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q759869",
        "Q1151380",
        "Q165728"
    ],
    "valid_from": "2026-08-14",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-14",
    "derniere_verification": "2026-08-14",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/aufrechnung-387-bgb"
}