{
    "slug": "autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo",
    "titre": "Autobahn \u0026 Kraftfahrstraße 2026 – Benutzung, Tempolimits, Halteverbot und Richtgeschwindigkeit (§ 18 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Sonderregeln für Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) stehen in § 18 StVO. Beide Straßenarten dürfen nur mit Kraftfahrzeugen…",
    "resume_court": "Die Sonderregeln für **Autobahnen (Zeichen 330.1)** und **Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)** stehen in **§ 18 StVO**. Beide Straßenarten dürfen **nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt** – für mitgeführte Anhänger gilt dasselbe (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen **nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m** sein; Kühlfahrzeuge nicht breiter als **2,60 m** (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Eingefahren wird auf Autobahnen **nur an gekennzeichneten Anschlussstellen**, ausgefahren nur an Stellen mit **Ausfahrttafel (Zeichen 332)** oder **Pfeilzeichen (Zeichen 333)**; der **Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt** (§ 18 Abs. 2, 3, 10). **Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten** (Abs. 7), **Halten ist verboten – auch auf dem Seitenstreifen** (Abs. 8), und **zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten** (Abs. 9). Eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Pkw gibt es auf der Autobahn nicht; es gilt die **Richtgeschwindigkeit von 130 km/h** nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung. Für schwere Fahrzeuge, Gespanne und Busse ordnet § 18 Abs. 5 StVO dagegen feste Grenzen von **80, 60 oder 100 km/h** an. Verstöße gegen § 18 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG; die Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer darf fahren?",
            "valeur": "Nur Kraftfahrzeuge mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h; Gleiches gilt für mitgeführte Anhänger (Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maße",
            "valeur": "Fahrzeug + Ladung max. 4 m hoch, 2,55 m breit; Kühlfahrzeuge max. 2,60 m breit (Abs. 1 S. 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einfahrt",
            "valeur": "Autobahn: nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1); Kraftfahrstraße: nur an Kreuzungen oder Einmündungen (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfahrt",
            "valeur": "Autobahn: nur an Zeichen 332 (Ausfahrttafel) und/oder Zeichen 333 (Pfeilzeichen); Kraftfahrstraße: nur an Kreuzungen oder Einmündungen (Abs. 10)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorfahrt",
            "valeur": "Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tempo innerorts",
            "valeur": "Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden (Abs. 5 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pkw-Tempolimit",
            "valeur": "Keine generelle Höchstgeschwindigkeit; Richtgeschwindigkeit 130 km/h (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwere Fahrzeuge",
            "valeur": "80 km/h (u. a. Kfz über 3,5 t außer Pkw, Pkw/Lkw/Wohnmobile/Zugmaschinen mit Anhänger, Busse ohne Anhänger), 60 km/h (u. a. Krafträder mit Anhänger, Busse mit Anhänger oder mit stehenden Fahrgästen), 100 km/h für besonders ausgerüstete Reisebusse (Abs. 5 Nr. 1–3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wenden/Rückwärtsfahren",
            "valeur": "Verboten (Abs. 7)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halten",
            "valeur": "Verboten, auch auf Seitenstreifen (Abs. 8)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zu Fuß Gehende",
            "valeur": "Autobahn: Betreten verboten; Kraftfahrstraße: Überschreiten nur an Kreuzungen, Einmündungen oder dafür vorgesehenen Stellen (Abs. 9)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lkw über 7,5 t",
            "valeur": "Kein äußerst linker Fahrstreifen bei Sichtweite ≤ 50 m durch erheblichen Schneefall/Regen sowie bei Schneeglätte oder Glatteis (Abs. 11)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Autobahn \u0026 Kraftfahrstraße 2026 – Benutzung, Tempolimits, Halteverbot und Richtgeschwindigkeit (§ 18 StVO)?",
            "reponse": "Die Sonderregeln für Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) stehen in § 18 StVO. Beide Straßenarten dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt – für mitgeführte Anhänger gilt dasselbe (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q313301",
        "Q14875255"
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    "valid_from": "2013-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-22",
    "derniere_verification": "2026-08-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo"
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