{
    "slug": "beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo",
    "titre": "Beleuchtung im Straßenverkehr 2026 – Abblendlicht, Standlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte (§ 17 StVO, §§ 49a ff. StVZO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das deutsche Beleuchtungsrecht steht auf zwei Beinen. § 17 StVO regelt das Verhalten – wann welches Licht benutzt werden muss oder gerade nicht benutzt werden…",
    "resume_court": "Das deutsche Beleuchtungsrecht steht auf **zwei Beinen**. **§ 17 StVO** regelt das **Verhalten** – wann welches Licht benutzt werden muss oder gerade nicht benutzt werden darf. Die **§§ 49a ff. StVZO** regeln die **Technik** – welche lichttechnischen Einrichtungen ein Fahrzeug überhaupt haben darf und haben muss. Die wichtigsten Verhaltensregeln: Während der **Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern**, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen; sie dürfen **nicht verdeckt oder verschmutzt** sein (§ 17 Abs. 1 StVO). Mit **Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden**; auf Straßen mit **durchgehender, ausreichender Beleuchtung** ist auch **Fernlicht** unzulässig; abzublenden ist **rechtzeitig**, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt (§ 17 Abs. 2 StVO). **Krafträder** müssen **auch am Tag** mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren (§ 17 Abs. 2a StVO) – für Pkw gibt es in Deutschland **kein** allgemeines Tageslichtgebot. Behindern **Nebel, Schneefall oder Regen** die Sicht **erheblich**, ist auch **am Tage mit Abblendlicht** zu fahren; **Nebelscheinwerfer** dürfen **nur bei solcher Witterung** eingeschaltet sein, die **Nebelschlussleuchte nur, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt** (§ 17 Abs. 3 StVO) – **Regen und Schneefall reichen dafür ausdrücklich nicht**. Die amtlichen Regelsätze stehen in der **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV**: **20 €** (lfd. Nr. 73) für nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzte Beleuchtungseinrichtungen, **10 €** (Nr. 74) für Fahren nur mit Standlicht oder unzulässiges Fernlicht, **25 €** innerorts und **60 €** außerorts (Nr. 75, 76) für fehlendes Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung am Tage sowie **20 €** (Nr. 77) für ein nicht vorschriftsmäßig beleuchtetes haltendes mehrspuriges Fahrzeug. **Einen Punkt** in Flensburg gibt es allein bei **lfd. Nr. 76** – dem Außerorts-Fall (Anlage 13 Nr. 3.2.9 FeV).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Verhalten",
            "valeur": "§ 17 StVO (Beleuchtung); Ordnungswidrigkeit über § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Technik",
            "valeur": "§§ 49a–54b StVZO (lichttechnische Einrichtungen), § 22a StVZO (Bauartgenehmigung), § 67 StVZO (Fahrräder); Ordnungswidrigkeit über § 69a StVZO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wann muss Licht an sein",
            "valeur": "während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verdeckte/verschmutzte Leuchten",
            "valeur": "verboten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVO) – Regelsatz 20 € (BKat Nr. 73)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahren mit Standlicht",
            "valeur": "verboten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StVO) – Regelsatz 10 € (BKat Nr. 74)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fernlicht in beleuchteten Straßen",
            "valeur": "verboten bei durchgehender, ausreichender Straßenbeleuchtung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abblenden",
            "valeur": "rechtzeitig bei Gegenverkehr, bei geringem Abstand zum Vorausfahrenden und wenn es die Verkehrssicherheit auf oder neben der Straße erfordert; wenn nötig entsprechend langsamer fahren (§ 17 Abs. 2 Satz 3, 4 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tagfahrpflicht",
            "valeur": "nur für Krafträder: am Tag Abblendlicht oder eingeschaltete Tagfahrleuchten (§ 17 Abs. 2a Satz 1 StVO). Für Pkw besteht keine allgemeine Tageslichtpflicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebel, Schneefall, Regen am Tage",
            "valeur": "bei erheblicher Sichtbehinderung Abblendlicht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVO) – 25 € innerorts, 60 € + 1 Punkt außerorts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebelscheinwerfer",
            "valeur": "nur bei Nebel, Schneefall oder Regen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVO); bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten (Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebelschlussleuchte",
            "valeur": "nur, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO) – nicht bei Regen oder Schneefall",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haltende Fahrzeuge",
            "valeur": "außerorts stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten; innerorts genügt die Kenntlichmachung der fahrbahnzugewandten Seite, eigene Beleuchtung entbehrlich bei ausreichender Straßenbeleuchtung (§ 17 Abs. 4 Sätze 1, 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme innerorts",
            "valeur": "Fahrzeuge über 3,5 t zGM (ausgenommen Pkw) und Anhänger, die auf der Fahrbahn halten, sind innerorts stets eigen zu beleuchten oder kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweiräder, Handfahrzeuge",
            "valeur": "dürfen bei Dunkelheit auf der Fahrbahn nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden (§ 17 Abs. 4 Satz 4 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Suchscheinwerfer",
            "valeur": "nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn (§ 17 Abs. 6 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Licht auch am Tag vorhanden",
            "valeur": "vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kfz und Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 Satz 4 StVO) – Regelsatz 20 € (BKat Nr. 107.4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte in Flensburg",
            "valeur": "1 Punkt nur bei BKat lfd. Nr. 76 (außerorts kein Abblendlicht bei erheblicher Sichtbehinderung), Anlage 13 Nr. 3.2.9 FeV",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrverbot",
            "valeur": "im Regelfall nicht vorgesehen; § 25 Abs. 1 StVG bleibt bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung anwendbar",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Beleuchtung im Straßenverkehr 2026 – Abblendlicht, Standlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte (§ 17 StVO, §§ 49a ff. StVZO)?",
            "reponse": "Das deutsche Beleuchtungsrecht steht auf zwei Beinen. § 17 StVO regelt das Verhalten – wann welches Licht benutzt werden muss oder gerade nicht benutzt werden darf. Die §§ 49a ff. StVZO regeln die Technik – welche lichttechnischen Einrichtungen ein Fahrzeug überhaupt haben darf und haben muss."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Beleuchtung im Straßenverkehr 2026?",
            "reponse": "„In Deutschland gilt Lichtpflicht am Tag.\u0022 Nein. Eine Tageslichtpflicht besteht nach § 17 Abs. 2a StVO nur für Krafträder. Für Pkw gilt sie nicht – wohl aber die Pflicht aus § 17 Abs. 1 StVO, sobald die Sichtverhältnisse es erfordern. In mehreren Nachbarstaaten ist das anders geregelt; im Ausland gilt das dortige Recht. „Tagfahrlicht reicht bei Regen und Dämmerung.\u0022 Nein. Tagfahrleuchten dürfen nach § 49a Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Beleuchtung im Straßenverkehr 2026 aus?",
            "reponse": "Ein Pkw fährt an einem Novembernachmittag auf einer Bundesstraße außerorts. Dichter Nebel senkt die Sichtweite auf etwa 40 m. Die fahrende Person schaltet das Tagfahrlicht-Automatikprogramm nicht um, hat also vorn Tagfahrleuchten und hinten kein Licht, und schaltet zusätzlich die Nebelschlussleuchte ein. Rechtliche Bewertung: Kein Abblendlicht trotz erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel: Verstoß gegen § 17 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q2354997",
        "Q964912"
    ],
    "valid_from": "2013-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-30",
    "derniere_verification": "2026-08-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo"
}