{
    "slug": "betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo",
    "titre": "Erlöschen der Betriebserlaubnis 2026 – Tuning, ABE, Änderungsabnahme und das Ende des Teilegutachtens (§ 19 StVZO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bleibt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam – es sei denn, sie wird…",
    "resume_court": "Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bleibt nach **§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO** bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam – es sei denn, sie wird ausdrücklich entzogen oder sie **erlischt**. Sie erlischt automatisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die\n\n1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte **Fahrzeugart** geändert wird,\n2. eine **Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten** ist oder\n3. das **Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert** wird (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StVZO).\n\nDas Erlöschen tritt **kraft Gesetzes** ein – es braucht keinen Bescheid, keine Kontrolle und keine Feststellung durch eine Behörde. Ab diesem Moment darf das Fahrzeug nach **§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO** nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden; auch der Halter darf die Inbetriebnahme weder anordnen noch zulassen. Erlaubt sind dann nur noch Fahrten, die in **unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis** stehen, und zwar mit den bisherigen oder mit roten Kennzeichen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 StVZO).\n\nNicht jede Änderung führt zum Erlöschen: **§ 19 Abs. 3 StVZO** nennt drei Rettungsanker – eine Teile-Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung nach §§ 22, 22a StVZO (Nr. 1), eine EG-/EU- oder ECE-Genehmigung des Teils (Nr. 2) oder eine unverzüglich durchgeführte und bestätigte **Änderungsabnahme**, wenn die Genehmigung des Teils davon abhängig gemacht wurde (Nr. 3). Wer dabei die in der Genehmigung aufgeführten **Einschränkungen oder Einbauanweisungen** nicht einhält, verliert die Betriebserlaubnis trotzdem (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO).\n\nDie wichtigste Änderung der letzten Jahre: Die frühere **Nummer 4** – das klassische **Teilegutachten** nach Anlage XIX – ist **weggefallen**. Im geltenden Verordnungstext steht an dieser Stelle nur noch „(weggefallen)\u0022, und auch die Anlage XIX ist aufgehoben. Nach § 72 StVZO durften Teilegutachten alten Rechts nur noch **bis 19. Juni 2025** neu erstellt oder erweitert werden und dürfen **längstens bis 19. Juni 2028** für den Ein- oder Anbau von Teilen verwendet werden.\n\nWird ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die **Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt**, sieht der amtliche Bußgeldkatalog **90 Euro und 1 Punkt** vor (Nr. 214a.2 BKat), bei Lkw und Kraftomnibussen **180 Euro und 1 Punkt** (Nr. 214a.1). Wird dadurch die **Umwelt wesentlich beeinträchtigt**, gelten dieselben Beträge ohne Punkt (Nr. 214b.1 und 214b.2 BKat).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Norm",
            "valeur": "§ 19 StVZO (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung",
            "valeur": "StVZO vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Betriebserlaubnis bleibt bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird (§ 19 Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlöschensgrund 1",
            "valeur": "Änderung der in der Betriebserlaubnis genehmigten Fahrzeugart (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlöschensgrund 2",
            "valeur": "Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlöschensgrund 3",
            "valeur": "Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintritt",
            "valeur": "kraft Gesetzes mit der Änderung – kein Verwaltungsakt, keine Feststellung erforderlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot für Gewerbetreibende",
            "valeur": "Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen solche Änderungen nicht vornehmen oder vornehmen lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 3); Ausnahme nur, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird (Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 1 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)",
            "valeur": "Teil hat eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO (Buchst. a) oder der nachträgliche Ein-/Anbau ist im Rahmen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 genehmigt (Buchst. b) – und die Wirksamkeit ist nicht von einer Abnahme abhängig gemacht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 2 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)",
            "valeur": "EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung nach dem Übereinkommen vom 20.03.1958 – und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen sind beachtet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 3 (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)",
            "valeur": "Genehmigung war von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig, die Abnahme wurde unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5 StVZO bestätigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilegutachten (frühere Nr. 4)",
            "valeur": "weggefallen; im Verordnungstext steht „4. (weggefallen)\u0022, Anlage XIX ist aufgehoben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsfrist Teilegutachten",
            "valeur": "neu erstellt oder erweitert nur bis 19.06.2025; verwendbar für Ein-/Anbau nur bis 19.06.2028 (§ 72 StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückausnahme",
            "valeur": "Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen der Genehmigung nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis trotzdem (§ 19 Abs. 3 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitführpflicht",
            "valeur": "Abdruck/Ablichtung der Teile-Betriebserlaubnis bzw. Nachweis über die Abnahme mitführen und auf Verlangen vorlegen (§ 19 Abs. 4 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wann entfällt die Mitführpflicht",
            "valeur": "wenn Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FZV oder der Nachweis nach § 4 Abs. 5 FZV einen entsprechenden Eintrag samt Beschränkungen enthält (§ 19 Abs. 4 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Meldepflicht bleibt",
            "valeur": "Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 FZV bleibt unberührt (§ 19 Abs. 4 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge des Erlöschens",
            "valeur": "Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden; Halter darf Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen (§ 19 Abs. 5 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubte Restfahrten",
            "valeur": "nur Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, mit bisherigen oder roten Kennzeichen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 und 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kurzzeitkennzeichen",
            "valeur": "nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 6 FZV verwendbar (§ 19 Abs. 5 Satz 6)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behördliche Aufklärung",
            "valeur": "bei Anlass zur Annahme des Erlöschens: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs und/oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen (§ 19 Abs. 2 Satz 7)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge für die HU",
            "valeur": "solange Anlass zur Annahme besteht, darf keine Prüfplakette nach Anlage IX zugeteilt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 7 a. E.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Softwareänderungen",
            "valeur": "zusätzlich amtlich bekannt gemachte Vorschriften zur Durchführung und der Stand der Technik zu beachten; nicht genehmigungspflichtige Erweiterungen sind ausgenommen (§ 19 Abs. 2 Satz 8 und 9)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neue Betriebserlaubnis",
            "valeur": "über § 21 StVZO (Einzelabnahme) mit Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines benannten Technischen Dienstes (§ 19 Abs. 2 Satz 6, § 21 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre für Serienfahrzeuge",
            "valeur": "Gehört das Fahrzeug zu einem genehmigten Typ, ist eine Begutachtung nach § 21 nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 erloschen ist (§ 21 Abs. 1a)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldnorm",
            "valeur": "§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO i. V. m. § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO und § 24 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 214a.1 BKat",
            "valeur": "Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, Lkw/Kraftomnibus: 180 Euro + 1 Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 214a.2 BKat",
            "valeur": "dasselbe bei anderen Fahrzeugen: 90 Euro + 1 Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 214b.1 BKat",
            "valeur": "Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis, dadurch Umwelt wesentlich beeinträchtigt, Lkw/Kraftomnibus: 180 Euro, kein Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 214b.2 BKat",
            "valeur": "dasselbe bei anderen Fahrzeugen: 90 Euro, kein Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Probezeit",
            "valeur": "Nr. 214a.1 und 214a.2 sind als B-Verstöße eingestuft (Anlage 12 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Nr. 214 BKat",
            "valeur": "eigener Tatbestand für den verkehrsunsicheren Zustand des Fahrzeugs (Lenkung, Bremsen, Verbindungseinrichtungen): 180 Euro + 1 Punkt (Lkw/Bus) bzw. 90 Euro + 1 Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versicherungsschutz",
            "valeur": "Der Kfz-Haftpflichtversicherer bleibt gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig, auch wenn er im Innenverhältnis leistungsfrei ist (§ 117 Abs. 1 VVG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erlöschen der Betriebserlaubnis 2026 – Tuning, ABE, Änderungsabnahme und das Ende des Teilegutachtens (§ 19 StVZO)?",
            "reponse": "Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bleibt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam – es sei denn, sie wird ausdrücklich entzogen oder sie erlischt. Sie erlischt automatisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q831868",
        "Q1443185",
        "Q2354997"
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    "valid_from": "2026-08-21",
    "valid_to": null,
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo"
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