{
    "slug": "blitzer-app-radarwarner-23-stvo",
    "titre": "Blitzer-App \u0026 Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Nutzung von Radarwarngeräten, Laserstörgeräten und Blitzer-Apps durch die fahrende Person ist in Deutschland verboten. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1c…",
    "resume_court": "Die Nutzung von **Radarwarngeräten, Laserstörgeräten und Blitzer-Apps** durch die **fahrende Person** ist in Deutschland **verboten**. Rechtsgrundlage ist **§ 23 Abs. 1c StVO**: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät **nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen**, das dafür bestimmt ist, **Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören**. Das gilt ausdrücklich für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- und Laserstörgeräte). Bei **anderen technischen Geräten** – etwa dem **Smartphone oder Navigationsgerät**, die neben anderen Zwecken auch zur Anzeige oder Störung genutzt werden können – dürfen die **entsprechenden Funktionen nicht verwendet** werden; damit ist die aktive **Blitzer-App-Nutzung während der Fahrt** erfasst. Der Verstoß ist über § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine **Ordnungswidrigkeit** und kostet nach der amtlichen **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 246a)** **75 € und einen Punkt** im Fahreignungsregister. Nicht verboten ist der **bloße Besitz** einer solchen App oder das reine **Mitführen des ausgeschalteten** Smartphones – erst das **betriebsbereite Mitführen bzw. Betreiben** der Warnfunktion durch die fahrende Person löst die Sanktion aus. Seit der **StVO-Novelle 2020** (in Kraft seit 28.04.2020) erfasst der Wortlaut Blitzer-Apps auf dem Smartphone eindeutig.",
    "faits": [
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            "point": "Frage",
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            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 23 Abs. 1c StVO (Verbot für Fahrzeugführende)",
            "autorite": "A"
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            "point": "Sanktionsgrundlage",
            "valeur": "§ 49 StVO i. V. m. § 24 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 246a",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Bußgeld",
            "valeur": "75 €",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Punkte in Flensburg",
            "valeur": "1 Punkt",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Fahrverbot",
            "valeur": "nein (kein Regelfahrverbot)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Was ist verboten?",
            "valeur": "Betreiben oder betriebsbereites Mitführen eines Geräts, das Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören soll (Radarwarner, Laserstörer, Blitzer-App)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Dual-Use-Geräte (Handy, Navi)",
            "valeur": "Warnfunktion darf während der Fahrt nicht verwendet werden",
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        {
            "point": "Wer ist Adressat?",
            "valeur": "Die fahrende Person („Wer ein Fahrzeug führt\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bloßer Besitz der App",
            "valeur": "nicht verboten (nur Betrieb/betriebsbereites Mitführen durch Fahrende)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschaltetes Smartphone",
            "valeur": "zulässig, solange die Warnfunktion nicht aktiv ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Radio-/Verkehrsfunk-Warnungen",
            "valeur": "zulässig (keine gerätegestützte Blitzeranzeige i. S. d. § 23 Abs. 1c)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Seit wann eindeutig auch Apps?",
            "valeur": "StVO-Novelle 2020 (in Kraft 28.04.2020)",
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    "sources": [],
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            "question": "Was regelt Blitzer-App \u0026 Radarwarner am Steuer 2026 – Verbot, Bußgeld und Punkte (§ 23 Abs. 1c StVO)?",
            "reponse": "Die Nutzung von Radarwarngeräten, Laserstörgeräten und Blitzer-Apps durch die fahrende Person ist in Deutschland verboten. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1c StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören."
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    "wikidata": [
        "Q3455842",
        "Q930654",
        "Q6189234"
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo"
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