{
    "slug": "brueckenteilzeit-9a-tzbfg",
    "titre": "Brückenteilzeit – zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Brückenteilzeit nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre vertraglich…",
    "resume_court": "Die Brückenteilzeit nach **§ 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)** gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit **für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren** zu verringern; danach kehren sie automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis **länger als sechs Monate** bestanden hat und der Arbeitgeber **in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer** beschäftigt (§ 9a Absatz 1 TzBfG). Der Antrag ist **spätestens drei Monate vor Beginn in Textform** zu stellen; Gründe wie Kindererziehung oder Pflege muss die antragstellende Person nicht angeben. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – bei einer Betriebsgröße von **mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern** zusätzlich über die **Zumutbarkeitsgrenze** des § 9a Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Die Regelung gilt seit dem **1. Januar 2019**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 9a TzBfG („Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit\u0022) [gesetze-im-internet.de, TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "1. Januar 2019 [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit\u0022, 01.01.2019]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorbeschäftigungszeit",
            "valeur": "Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben [§ 9a Absatz 1 Satz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dauer der Verringerung",
            "valeur": "mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre, im Voraus zu bestimmen [§ 9a Absatz 1 Satz 2 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betriebsgrößen-Schwelle",
            "valeur": "Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer [§ 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auszubildende",
            "valeur": "Personen in Berufsbildung zählen nicht mit – weder bei der 45er-Schwelle noch bei der Zumutbarkeitsgrenze [§ 9a Absatz 7 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsfrist und Form",
            "valeur": "spätestens drei Monate vor Beginn, in Textform [§ 9a Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründungspflicht",
            "valeur": "keine – es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen [BMAS, Artikel „Brückenteilzeit\u0022]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antwortfrist des Arbeitgebers",
            "valeur": "Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmungsfiktion",
            "valeur": "Fehlt eine Einigung und lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [§ 9a Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnungsgrund",
            "valeur": "entgegenstehende betriebliche Gründe; § 8 Absatz 4 TzBfG gilt entsprechend [§ 9a Absatz 2 Satz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zumutbarkeitsgrenze",
            "valeur": "nur für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern; gestaffelte Höchstzahl bereits gewährter Brückenteilzeiten [§ 9a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1–11 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre während der Brückenteilzeit",
            "valeur": "keine weitere Verringerung und keine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG; § 9 TzBfG (bevorzugte Berücksichtigung bei Stellenbesetzung) findet keine Anwendung [§ 9a Absatz 4 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartezeit nach Rückkehr",
            "valeur": "erneute Verringerung frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit [§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartezeit nach Ablehnung aus betrieblichen Gründen",
            "valeur": "zwei Jahre (§ 8 Absatz 6 TzBfG entsprechend) [§ 9a Absatz 5 Satz 2 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartezeit nach Ablehnung wegen Zumutbarkeitsgrenze",
            "valeur": "ein Jahr ab der Ablehnung [§ 9a Absatz 5 Satz 3 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifdispositivität",
            "valeur": "Nur der Rahmen für den Zeitraum (Absatz 1 Satz 2) kann durch Tarifvertrag abweichend, auch zuungunsten des Arbeitnehmers, festgelegt werden [§ 9a Absatz 6, § 22 Absatz 1 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu § 8 TzBfG",
            "valeur": "Der zeitlich nicht begrenzte Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG gilt bereits ab mehr als 15 Arbeitnehmern, kennt aber kein Rückkehrrecht [§ 8 Absatz 7 TzBfG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung",
            "valeur": "BAG, Urteil vom 7. September 2021 – 9 AZR 595/20 (ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0) zur Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 9a TzBfG (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 8 TzBfG (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 9 TzBfG (Verlängerung der Arbeitszeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 7 TzBfG (Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 22 TzBfG (Abweichende Vereinbarungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__22.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 23 TzBfG (Besondere gesetzliche Regelungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Teilzeit- und Befristungsgesetz (Gesamttext, PDF)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/TzBfG.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – TzBfG (Gesamtübersicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/11/9-AZR-595-20.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 595/20",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-595-20/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS – Artikel „Brückenteilzeit\u0022 (Stand 01.01.2019)",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/brueckenteilzeit-artikel.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMAS – Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit",
            "url": "https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/brueckenteilzeit.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Brückenteilzeit – zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG?",
            "reponse": "Die Brückenteilzeit nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch darauf, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu verringern; danach kehren sie automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Brückenteilzeit?",
            "reponse": "Der Anspruch steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 9a Absatz 1 Satz 1 und 3 TzBfG). Personen in Berufsbildung bleiben bei der Ermittlung dieser Zahl außer Betracht (§ 9a Absatz 7 TzBfG)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Brückenteilzeit?",
            "reponse": "Betriebe mit bis zu 45 Arbeitnehmern: Kein Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a Absatz 1 Satz 3 TzBfG). Der zeitlich nicht begrenzte Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG bleibt ab mehr als 15 Arbeitnehmern bestehen (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Während der laufenden Brückenteilzeit kann weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangt werden; § 9 TzBfG ist nicht anwendbar (§ 9a Absatz…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Brückenteilzeit?",
            "reponse": "„Der Antrag muss begründet werden.\u0022 Nein. § 9a TzBfG verlangt keinen bestimmten Anlass; das BMAS stellt ausdrücklich klar, dass keine Gründe wie Kindererziehung oder Pflege vorliegen müssen. „Drei Monate Frist sind nur eine Ordnungsvorschrift.\u0022 Das BAG hat entschieden, dass ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag nicht ohne Weiteres als Angebot zum frühestmöglichen Zeitpunkt…"
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Brückenteilzeit aus?",
            "reponse": "Ein Unternehmen beschäftigt in der Regel 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 8 Auszubildende – für die Schwellenwerte zählen also 92 Personen (§ 9a Absatz 7 TzBfG). Eine seit drei Jahren beschäftigte Vollzeitkraft beantragt am 15. März in Textform, ihre Arbeitszeit vom 1. Juli an für zwei Jahre von 40 auf 25 Wochenstunden zu verringern."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2400917",
        "Q587972",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2019-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-16",
    "derniere_verification": "2026-08-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/brueckenteilzeit-9a-tzbfg"
}