{
    "slug": "bstbl-ii-veroeffentlichung-bfh-bindungswirkung",
    "titre": "Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II – wann ein BFH-Urteil für die Finanzämter allgemein anwendbar wird",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs bindet nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO unmittelbar nur die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens und…",
    "resume_court": "Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs bindet nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO unmittelbar nur die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger. Ob die Finanzämter dieselben Rechtssätze auch auf Parallelfälle anwenden, entscheidet deshalb nicht das Gericht, sondern die Finanzverwaltung: Sie bestimmt bei den zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen, ob diese im vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts „als für die Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit ‚amtlich‘ veröffentlicht werden“ (Bundesfinanzhof, Seite „Veröffentlichungen“). Welche Entscheidungen das sind, gibt das BMF laufend auf der Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ bekannt – in der Fassung vom 28.08.2026 mit dem Satz: „Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.“ Lehnt die Verwaltung die Veröffentlichung ab oder verbindet sie sie mit einem Nichtanwendungserlass, bleibt es für alle übrigen Steuerpflichtigen bei der bisherigen Verwaltungsauffassung; wer sich auf die Entscheidung berufen will, muss den Rechtsweg selbst beschreiten.",
    "faits": [
        {
            "point": "Reichweite eines BFH-Urteils kraft Gesetzes",
            "valeur": "bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger [§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung gegenüber der Verwaltungsträgerin",
            "valeur": "Urteile gegen eine Finanzbehörde wirken auch gegenüber der Körperschaft, der die Behörde angehört [§ 110 Abs. 1 Satz 2 FGO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer über die BStBl-II-Veröffentlichung entscheidet",
            "valeur": "die Finanzverwaltung, nicht der Bundesfinanzhof [BFH, Seite „Veröffentlichungen“, Abschnitt V-Entscheidungen]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Herausgeber des Bundessteuerblatts Teil II",
            "valeur": "das Bundesministerium der Finanzen [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur der BStBl-II-Veröffentlichung",
            "valeur": "Bindung der Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bekanntgabe der vorgesehenen Entscheidungen",
            "valeur": "laufend aktualisierte BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Datum, Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Kurzbeschreibung [BMF, Stand 28.08.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "V-Entscheidungen",
            "valeur": "zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen; erscheinen in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "NV-Entscheidungen",
            "valeur": "nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, weil grundsätzlich nur für den entschiedenen Einzelfall bedeutsam; seit 01.02.2008 gleichwohl vielfach veröffentlicht [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtanwendungserlass",
            "valeur": "Anordnung der Finanzverwaltung, eine BFH-Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck des Nichtanwendungserlasses",
            "valeur": "die Verwaltung will ihre Rechtsauffassung in einem erneuten Verfahren darlegen und den BFH zur Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlassen [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhalten nach Bestätigung der Rechtsprechung",
            "valeur": "bestätigt der BFH sein Ergebnis erneut, wendet die Verwaltung die gefestigte Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Parallelfälle an [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtanwendungsgesetz",
            "valeur": "Korrektur der Rechtsprechung durch Änderung des Steuergesetzes selbst [BFH, Seite „Grundsatzentscheidungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage der Fachaufsicht des BMF",
            "valeur": "Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 GG (Weisungsrecht gegenüber den Landesfinanzbehörden, an die Stelle der Bundesregierung tritt der Bundesminister der Finanzen) [Art. 108 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 GG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage allgemeiner Verwaltungsvorschriften",
            "valeur": "Art. 108 Abs. 7 GG – Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt [Art. 108 Abs. 7 GG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindung von Gericht und Steuerpflichtigem",
            "valeur": "keine – Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm; eine Verwaltungsanweisung ist keine Rechtsnorm, und die Finanzbehörden setzen die Steuern nach Maßgabe der Gesetze fest [§ 4, § 85 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veröffentlichungsort der BMF-Schreiben",
            "valeur": "Bundessteuerblatt Teil I [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Abschnitt Schlussbestimmungen]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typische Anwendungsregelung eines BMF-Schreibens",
            "valeur": "„Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ [BMF-Schreiben v. 03.03.2026, Rz. 7]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung",
            "valeur": "eine Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes darf bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden [§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertrauensschutz bei verworfener Verwaltungsvorschrift",
            "valeur": "gleiches gilt, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet hat [§ 176 Abs. 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens",
            "valeur": "ist wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit [§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorläufige Festsetzung wegen BFH-Verfahren",
            "valeur": "zulässig, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist [§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Historische Bindungswirkung bis 1965",
            "valeur": "nach §§ 64, 66 Reichsabgabenordnung band nur die dort veröffentlichte Grundsatzentscheidung die anderen BFH-Senate; über die Art der Veröffentlichung entschied das BMF [BFH, Seite „Veröffentlichungen“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindung innerhalb des BFH heute",
            "valeur": "Abweichung eines Senats von der Entscheidung eines anderen Senats nur über den Großen Senat [§ 11 Abs. 2, Abs. 3 FGO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Bundesfinanzhof, „Veröffentlichungen“ (V- und NV-Entscheidungen, Zuständigkeit für die BStBl-II-Veröffentlichung, Nichtanwendungserlass, historische Bindungswirkung nach §§ 64, 66 RAO)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/veroeffentlichungen/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesfinanzhof, „Grundsatzentscheidungen“ (Bindung nur der Verfahrensbeteiligten, Nichtanwendungserlass, Nichtanwendungsgesetz, Übertragung auf Parallelfälle)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/aufgaben/grundsatzentscheidungen/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesministerium der Finanzen, „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“, Stand 28.08.2026",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesministerium der Finanzen, „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ vom 28. August 2026, PDF-Fassung der Liste",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/anwendung-neuer-bfh-entscheidungen-anl.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=7",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF-Schreiben vom 03.03.2026, „Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem BMF-Schreiben“",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-03-03-fahrzeuguerberlassung-an-AN.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=3",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 110 FGO (Rechtskraftwirkung von Urteilen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 FGO (Großer Senat, Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 AO (Gesetz ist jede Rechtsnorm)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 85 AO (Besteuerungsgrundsätze)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 165 AO (Vorläufige Steuerfestsetzung, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 176 AO (Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__176.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 363 AO (Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 108 GG (Finanzverwaltung, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 85 GG (Auftragsverwaltung, Abs. 3 Weisungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_85.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II – wann ein BFH-Urteil für die Finanzämter allgemein anwendbar wird?",
            "reponse": "Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesfinanzhofs bindet nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO unmittelbar nur die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger. Ob die Finanzämter dieselben Rechtssätze auch auf Parallelfälle anwenden, entscheidet deshalb nicht das Gericht, sondern die Finanzverwaltung: Sie bestimmt bei den zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen, ob diese im vom…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II?",
            "reponse": "Die Frage betrifft jede steuerliche Rechtsfrage, zu der es bereits eine BFH-Entscheidung gibt, die aber im eigenen Fall noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Drei Stufen sind auseinanderzuhalten: Der entschiedene Einzelfall. Hier wirkt das rechtskräftige Urteil unmittelbar: Es bindet die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, sowie in den Fällen des § 48…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II?",
            "reponse": "Keine Veröffentlichung. Die Finanzverwaltung lehnt eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bisweilen ab. Die Entscheidung erscheint dann dort überhaupt nicht; für die Finanzämter ändert sich nichts. Veröffentlichung mit Nichtanwendungserlass. Die Entscheidung wird veröffentlicht, zugleich aber angeordnet, dass die Finanzämter sie über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden sollen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II?",
            "reponse": "„Ein BFH-Urteil gilt automatisch für alle.“ Nein. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO beschränkt die Bindung auf die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Der BFH selbst formuliert es auf seiner Seite zu den Grundsatzentscheidungen so, dass alle seine Entscheidungen unmittelbar nur die Verfahrensbeteiligten binden."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II aus?",
            "reponse": "Die BMF-Seite „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“ mit Stand 28.08.2026 führt unter dem Bekanntgabedatum 18.08.2026 unter anderem das BFH-Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 („Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer“) sowie unter dem 24.08.2026 das Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24 („Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird“)…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1985142",
        "Q1006746",
        "Q702415",
        "Q499118",
        "Q320108",
        "Q1416365"
    ],
    "valid_from": "1966-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/bstbl-ii-veroeffentlichung-bfh-bindungswirkung"
}