{
    "slug": "bussgelder-fehlender-energieausweis",
    "titre": "Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) – Höhe und Praxis (Stand 2026)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt (§ 80 GEG) oder in einer Immobilienanzeige die…",
    "resume_court": "Wer bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt (§ 80 GEG) oder in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben weglässt (§ 87 GEG), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Für diese Energieausweis-Verstöße droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Verstoß vorsätzlich oder leichtfertig begangen wird. In der Praxis liegen Bußgelder bei erstmaligen Verstößen meist deutlich niedriger (oft im Bereich einiger Hundert bis wenige Tausend Euro); die 10.000 Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen. Ein Bußgeld allein für das bloße Nicht-Besitzen eines Ausweises sieht das Gesetz nicht vor – geahndet werden die Vorlage-, Übergabe- und Angabepflichten.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Sanktion",
            "valeur": "§ 108 GEG – Bußgeldvorschriften [§ 108 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zugrunde liegende Pflichten",
            "valeur": "§ 80 GEG (Vorlage bei Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss), § 87 GEG (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschulden",
            "valeur": "Vorsatz oder Leichtfertigkeit erforderlich (§ 108 Abs. 1 GEG/GModG: „vorsätzlich oder leichtfertig“)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbußgeld Energieausweis-Verstöße",
            "valeur": "bis zu 10.000 Euro [§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldstaffel § 108 Abs. 2 GEG",
            "valeur": "drei Stufen: bis 50.000 €, bis 10.000 €, bis 5.000 € [§ 108 Abs. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fehlende Pflichtangaben in Anzeige",
            "valeur": "§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GModG (bis 28.07.2026: Nr. 27 GEG) → bis 10.000 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Praxis Ersttäter",
            "valeur": "typischerweise einige Hundert bis wenige Tausend Euro (kein amtlicher Regelsatz)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständige Behörde",
            "valeur": "nach Landesrecht (§ 36 OWiG) – meist die untere Bauaufsichtsbehörde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Bußgeldtatbestand",
            "valeur": "bloßes Nicht-Besitzen ohne Vorlage-/Übergabe-/Anzeigenanlass",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 108 GEG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 GEG – Pflichten bei Verkauf/Vermietung: Vorlage und Übergabe des Energieausweises",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 87 GEG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 OWiG – Höhe der Geldbuße / Zumessung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) – Höhe und Praxis (Stand 2026)?",
            "reponse": "Wer bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt (§ 80 GEG) oder in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben weglässt (§ 87 GEG), begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Für diese Energieausweis-Verstöße droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Verstoß vorsätzlich oder leichtfertig begangen wird."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG)?",
            "reponse": "Sanktioniert wird nicht das Fehlen des Ausweises als solches, sondern die Verletzung konkreter Handlungspflichten des Gebäudeenergiegesetzes: § 80 GEG – Vorlage und Übergabe: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss der Energieausweis (oder eine Kopie) dem Kauf- bzw. Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben werden."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG)?",
            "reponse": "Kein Ausweis vorhanden, kein Anlass: Ohne Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Anzeige entsteht keine Vorlage-, Übergabe- oder Angabepflicht – und damit kein Bußgeldtatbestand. Die Ausweispflicht kann aber jederzeit durch einen dieser Anlässe ausgelöst werden. Kleine Gebäude / Baudenkmäler: Für bestimmte kleine Gebäude (Nutzfläche bis 50 m²) und für Baudenkmäler bestehen nach dem GEG Erleichterungen bzw."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG)?",
            "reponse": "Fehlannahme: „Ohne Energieausweis kann mir nichts passieren.\u0022 Falsch – gerade das Nichtvorlegen und Nichtübergeben bei Verkauf oder Vermietung ist der zentrale Bußgeldtatbestand (§ 80 i.V.m. § 108 GEG). Fehlannahme: Nur der Eigentümer haftet. Bei den Anzeigenpflichten trifft die Verantwortung ausdrücklich auch Immobilienmakler. Fehlannahme: Es gibt feste Bußgeldsätze wie im Verkehrsrecht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Bußgelder bei fehlendem Energieausweis (§ 108 GEG) aus?",
            "reponse": "Eine Eigentümerin inseriert im August 2026 ihre Eigentumswohnung ohne die nach § 87 GEG vorgeschriebenen Energiekennwerte, obwohl ein Verbrauchsausweis vorliegt. Zudem legt sie bei der Besichtigung den Ausweis nicht vor. Beides sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG mit einem Bußgeldrahmen von jeweils bis zu 10.000 Euro."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q897144",
        "Q72159183",
        "Q6189234"
    ],
    "valid_from": "2020-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-24",
    "derniere_verification": "2026-10-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/bussgelder-fehlender-energieausweis"
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