{
    "slug": "co2-kostenaufteilungsgesetz",
    "titre": "CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die im nationalen CO2-Preis (BEHG) enthaltenen Kosten für das Heizen zwischen…",
    "resume_court": "Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die im nationalen CO2-Preis (BEHG) enthaltenen Kosten für das Heizen zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohngebäuden gilt ein Zehn-Stufen-Modell: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes (gemessen am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr), desto höher der Anteil des Vermieters. Er reicht von 0 % Vermieteranteil bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2/m²/a) bis zu 95 % bei sehr schlechten Gebäuden (ab 52 kg CO2/m²/a). Bei Nichtwohngebäuden werden die CO2-Kosten nach § 8 vorerst hälftig (50/50) geteilt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesetz",
            "valeur": "CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) [Langtitel: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "1. Januar 2023 [§ 12 CO2KostAufG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendung",
            "valeur": "Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.1.2023 begonnen haben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundlage der Kosten",
            "valeur": "nationaler CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); 2025: 55 € je Tonne CO2, 2026: Preiskorridor 55–65 € je Zertifikat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufteilungsmaßstab Wohngebäude",
            "valeur": "Zehn-Stufen-Modell nach CO2-Ausstoß pro m² Wohnfläche/Jahr [§ 5 i. V. m. Anlage CO2KostAufG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermieteranteil sehr effizient (\u003C 12 kg CO2/m²/a)",
            "valeur": "0 % (Mieter trägt 100 %) [Anlage zu § 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermieteranteil mittlere Stufe (32 bis \u003C 37 kg)",
            "valeur": "50 % (Mieter 50 %) [Anlage zu § 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermieteranteil sehr ineffizient (≥ 52 kg CO2/m²/a)",
            "valeur": "95 % (Mieter 5 %) [Anlage zu § 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtwohngebäude",
            "valeur": "hälftige Aufteilung 50/50 [§ 8 CO2KostAufG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht des Brennstoff-/Wärmelieferanten",
            "valeur": "CO2-Kosten und CO2-Menge auf der Rechnung ausweisen [§ 3 CO2KostAufG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstattung bei Vermieter-Versorgung",
            "valeur": "Mieter zieht Vermieteranteil über die Heizkostenabrechnung ab [§ 7 CO2KostAufG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltendmachung bei Selbstversorgung",
            "valeur": "binnen 12 Monaten nach Zugang der Brennstoffrechnung [§ 6 i. V. m. § 556 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "CO2KostAufG im Volltext (Inhaltsübersicht, §§ 1–12)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage zu § 5 CO2KostAufG (Stufenmodell-Tabelle Wohngebäude)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 CO2KostAufG (Nichtwohngebäude, hälftige Aufteilung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherzentrale-Energieberatung – CO2-Aufteilung Mieter/Vermieter (Einordnung)",
            "url": "https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/co2-aufteilung-mieter-vermieter/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter?",
            "reponse": "Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die im nationalen CO2-Preis (BEHG) enthaltenen Kosten für das Heizen zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohngebäuden gilt ein Zehn-Stufen-Modell: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes (gemessen am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr), desto höher der Anteil des Vermieters."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?",
            "reponse": "Das Gesetz gilt für Mietverhältnisse über Wohn- und Nichtwohngebäude, in denen der Mieter Brennstoffe oder Wärme bezieht, die dem nationalen CO2-Preis nach dem BEHG unterliegen – vor allem Erdgas und Heizöl (§ 2). Erfasst sind sowohl Fälle, in denen der Vermieter den Brennstoff einkauft und über die Heizkostenabrechnung umlegt, als auch Fälle, in denen der Mieter den Brennstoff selbst bezieht (Selbstversorger)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?",
            "reponse": "Das CO2KostAufG ist keine eigene Steuer. Es verteilt nur den bereits im Brennstoffpreis enthaltenen nationalen CO2-Preis (BEHG) zwischen Vermieter und Mieter. Der Aufteilungsschlüssel richtet sich nicht nach Baujahr oder Energieausweis-Klasse, sondern nach dem tatsächlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) aus?",
            "reponse": "Eine Mietwohnung in einem unsanierten Altbau verursacht 40 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Damit fällt das Gebäude in die Stufe „37 bis \u003C 42 kg CO2/m²/a\u0022. Von den im Jahr angefallenen CO2-Kosten – etwa 120 € – trägt der Mieter 40 % (48 €) und der Vermieter 60 % (72 €). Versorgt der Vermieter das Gebäude zentral mit Gas, zieht der Mieter die 72 € über die jährliche Heizkostenabrechnung vom Vermieter ab."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q115941070",
        "Q77568672"
    ],
    "valid_from": "2023-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/co2-kostenaufteilungsgesetz"
}