{
    "slug": "dachbodendaemmung-pflicht",
    "titre": "Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GModG § 35)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 35 Abs. 1 GModG müssen oberste Geschossdecken beheizter Gebäude so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) höchstens 0,24 W/(m²·K)…",
    "resume_court": "Nach **§ 35 Abs. 1 GModG** müssen oberste Geschossdecken beheizter Gebäude so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) höchstens **0,24 W/(m²·K)** beträgt – es sei denn, die Decke erfüllt bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn **statt der Decke das darüber liegende Dach** entsprechend gedämmt ist **oder** dieses Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt. Für **selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser**, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst bei einem **Eigentümerwechsel** – dann innerhalb von **zwei Jahren** ab dem ersten Eigentumsübergang. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu **50.000 €** geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG).\n\n**Zur Bezeichnung:** Die Vorschrift wird vielerorts noch als „§ 47 GEG\u0022 zitiert. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**; der Bestandsteil wurde umnummeriert, aus § 47 GEG wurde § 35 GModG. Der Wortlaut der Nachrüstpflicht ist unverändert geblieben.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 35 Abs. 1 GModG (bis 28.7.2026: § 47 GEG) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstwert U-Wert oberste Geschossdecke",
            "valeur": "0,24 W/(m²·K) [§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme bei bestehendem Wärmeschutz",
            "valeur": "Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative",
            "valeur": "Das darüber liegende Dach ist entsprechend gedämmt oder genügt dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 [§ 35 Abs. 1 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessungswert Wärmeleitfähigkeit (Regelfall)",
            "valeur": "0,035 W/(m·K) bei technisch begrenzter Dämmschichtdicke in Deckenzwischenräumen [§ 35 Abs. 2 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessungswert bei Einblas-/Naturdämmstoffen",
            "valeur": "0,045 W/(m·K) [§ 35 Abs. 2 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwischensparrendämmung",
            "valeur": "Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Dämmdicke durch innenseitige Bekleidung oder Sparrenhöhe begrenzt ist [§ 35 Abs. 2 Satz 3 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutzklausel selbstgenutzte 1–2-Familienhäuser",
            "valeur": "Pflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist bei Eigentümerwechsel",
            "valeur": "2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang nach 1.2.2002 [§ 35 Abs. 3 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirtschaftlichkeitsausnahme",
            "valeur": "Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, soweit die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht in angemessener Frist erwirtschaftet werden können [§ 35 Abs. 4 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion",
            "valeur": "Bußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 35 GModG (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes) im Volltext",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 GModG (Bußgeldvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG-Infoportal des Bundes",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GModG § 35)?",
            "reponse": "Nach § 35 Abs. 1 GModG müssen oberste Geschossdecken beheizter Gebäude so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt – es sei denn, die Decke erfüllt bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der Decke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder dieses Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Dachbodendämmung?",
            "reponse": "Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GModG). Gemeint ist die oberste Geschossdecke, die einen beheizten Bereich nach oben gegen einen unbeheizten Dachraum abgrenzt (typischer Fall: nicht ausgebauter, kalter Spitzboden über der obersten…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Dachbodendämmung?",
            "reponse": "Schutzklausel für Selbstnutzer (§ 35 Abs. 3 GModG): Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, muss die Pflicht erst der neue Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 erfüllen – dann binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang. Wirtschaftlichkeitsausnahme (§ 35 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q372659"
    ],
    "valid_from": "2020-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/dachbodendaemmung-pflicht"
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