{
    "slug": "daemmpflicht-oberste-geschossdecke",
    "titre": "Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GModG § 35)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 35 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 29. Juli 2026, die Vorschrift stand bis dahin…",
    "resume_court": "Nach § 35 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 29. Juli 2026, die Vorschrift stand bis dahin in § 47 GEG – müssen Eigentümer dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken beheizter Räume gedämmt sind, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der gedämmten Decke darf dann 0,24 W/(m²·K) nicht überschreiten. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der Decke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel – dann innerhalb von zwei Jahren.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 35 GModG (bis 28.7.2026: § 47 GEG) [GModG § 35]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maximaler U-Wert der Decke",
            "valeur": "0,24 W/(m²·K) [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Mindestwärmeschutz",
            "valeur": "DIN 4108-2:2013-02 [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative zur Deckendämmung",
            "valeur": "Dämmung des darüber liegenden Dachs [GModG § 35 Abs. 1 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "λ bei Dämmung im Deckenzwischenraum",
            "valeur": "höchstens 0,035 W/(m·K) [GModG § 35 Abs. 2 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "λ bei Einblasdämmung / nachwachsenden Rohstoffen",
            "valeur": "höchstens 0,045 W/(m·K) [GModG § 35 Abs. 2 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme selbstnutzende Alteigentümer",
            "valeur": "Pflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [GModG § 35 Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist nach Eigentümerwechsel",
            "valeur": "2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang [GModG § 35 Abs. 3 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirtschaftlichkeits-Ausnahme",
            "valeur": "bei ≤ 2 Wohnungen, Eigennutzung [GModG § 35 Abs. 4]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Gesetze im Internet – § 35 GModG (Volltext, Abruf 15.09.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__35.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gesetze im Internet – GModG Gesamtausgabe mit Vollzitat und Inhaltsübersicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GModG § 35)?",
            "reponse": "Nach § 35 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 29. Juli 2026, die Vorschrift stand bis dahin in § 47 GEG – müssen Eigentümer dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken beheizter Räume gedämmt sind, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GModG § 35…?",
            "reponse": "Die Pflicht trifft Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden [GModG § 35 Abs. 1 Satz 1]. Erfasst ist die oberste Geschossdecke zu einem nicht ausgebauten, unbeheizten Dachraum. Maßgeblich ist, ob die vorhandene Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erreicht."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Dämmpflicht der obersten Geschossdecke (GModG § 35…?",
            "reponse": "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 [GModG § 35 Abs. 3]."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q372659"
    ],
    "valid_from": "2020-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-15",
    "derniere_verification": "2026-09-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/daemmpflicht-oberste-geschossdecke"
}