{
    "slug": "drittelbeteiligungsgesetz-mitbestimmung-aufsichtsrat",
    "titre": "Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ab 500 Beschäftigten, Stand 2026",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt die sogenannte Unternehmensmitbestimmung „kleiner“ Stufe: In einer Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH…",
    "resume_court": "Das **Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)** regelt die sogenannte **Unternehmensmitbestimmung „kleiner“ Stufe**: In einer Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH, Genossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit **in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern** muss der Aufsichtsrat **zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern** bestehen (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG). Oberhalb von **in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern** gilt stattdessen das Mitbestimmungsgesetz mit paritätischer Besetzung (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 MitbestG). Die Arbeitnehmervertreter werden **unmittelbar von der Belegschaft** in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Mehrheitswahl gewählt (§ 5 Abs. 1 DrittelbG). Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Arbeitnehmerzahl **des jeweiligen Unternehmens**; Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften zählen nur in den Ausnahmefällen des § 2 Abs. 2 DrittelbG mit — bei **Beherrschungsvertrag** oder **Eingliederung**. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom **23. Juni 2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25)** entschieden, dass Arbeitnehmer eines **Gemeinschaftsbetriebs** mehrerer Unternehmen für diesen Schwellenwert **nicht wechselseitig zugerechnet** werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesetz",
            "valeur": "Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) [DrittelbG, Vollzitat gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Letzte Änderung",
            "valeur": "Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) [DrittelbG, Standangabe]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "01.07.2004 (§ 13 bereits ab 28.05.2004) [DrittelbG, Fußnote Textnachweis]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwellenwert",
            "valeur": "in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Rechtsformen",
            "valeur": "AG, KGaA, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (wenn ein Aufsichtsrat besteht), Genossenschaft [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altfall-Regel ohne Schwelle",
            "valeur": "AG/KGaA mit i. d. R. weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen wurde und keine Familiengesellschaft ist [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Familiengesellschaft",
            "valeur": "Alleinaktionär ist eine natürliche Person oder die Aktionäre sind i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2–8, Abs. 2 AO verwandt/verschwägert [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusammensetzung des Aufsichtsrats",
            "valeur": "ein Drittel Arbeitnehmervertreter [§ 4 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bei 1 oder 2 Arbeitnehmervertretern",
            "valeur": "alle müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bei mehr als 2 Arbeitnehmervertretern",
            "valeur": "mindestens 2 müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wählbarkeit (Unternehmensangehörige)",
            "valeur": "vollendetes 18. Lebensjahr und ein Jahr Unternehmenszugehörigkeit; § 8 Abs. 1 BetrVG [§ 4 Abs. 3 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlberechtigung",
            "valeur": "Arbeitnehmer des Unternehmens ab 18 Jahren; § 7 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend [§ 5 Abs. 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlverfahren",
            "valeur": "Mehrheitswahl, allgemein, geheim, gleich, unmittelbar [§ 5 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtszeit",
            "valeur": "wie bei den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern (Gesetz/Satzung) [§ 5 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlvorschläge der Arbeitnehmer",
            "valeur": "mind. 1/10 der Wahlberechtigten oder mind. 100 Wahlberechtigte [§ 6 Satz 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitnehmerbegriff",
            "valeur": "§ 5 Abs. 1 BetrVG ohne leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) [§ 3 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konzern-Wahlrecht",
            "valeur": "Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen wählen beim herrschenden Unternehmen mit (§ 18 Abs. 1 AktG) [§ 2 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konzern-Zurechnung für den Schwellenwert",
            "valeur": "nur bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung [§ 2 Abs. 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gemeinschaftsbetrieb",
            "valeur": "keine wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmer [BGH, Beschlüsse v. 23.06.2026 – II ZB 11/25, II ZB 12/25]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bekanntmachung",
            "valeur": "in den Betrieben und im Bundesanzeiger [§ 8 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlanfechtung",
            "valeur": "beim Arbeitsgericht, Frist zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger [§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtungsberechtigt",
            "valeur": "mind. drei Wahlberechtigte, die Betriebsräte, das Vertretungsorgan [§ 11 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abberufung eines Arbeitnehmervertreters",
            "valeur": "Antrag eines Betriebsrats oder von mind. 1/5 der Wahlberechtigten; Beschluss mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 12 Abs. 1 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wahlkosten",
            "valeur": "trägt das Unternehmen; kein Entgeltabzug für die Wahlteilnahme [§ 10 Abs. 3 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Benachteiligungsverbot",
            "valeur": "Arbeitnehmervertreter dürfen wegen ihrer Aufsichtsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden — auch nicht in der beruflichen Entwicklung [§ 9 DrittelbG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nächsthöhere Stufe",
            "valeur": "mehr als 2.000 Arbeitnehmer → MitbestG (paritätische Mitbestimmung) [§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streit über die Zusammensetzung",
            "valeur": "Statusverfahren vor dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft [§ 98 Abs. 1 AktG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), amtliche Lesefassung, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/BJNR097410004.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 DrittelbG – Erfasste Unternehmen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 DrittelbG – Konzern",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 DrittelbG – Zusammensetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 MitbestG – Erfasste Unternehmen (Schwelle 2.000, Verweis auf DrittelbG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 98 AktG – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Statusverfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__98.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.07.2026 zu den Beschlüssen vom 23.06.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026139.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ab 500 Beschäftigten, Stand 2026?",
            "reponse": "Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt die sogenannte Unternehmensmitbestimmung „kleiner“ Stufe: In einer Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH, Genossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)?",
            "reponse": "Das DrittelbG greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: eine erfasste Rechtsform und die Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 500. Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (Nr. 2): jeweils bei mehr als 500 Arbeitnehmern. Zusätzlich erfasst sind Altgesellschaften unterhalb der Schwelle, die vor dem 10. August 1994 eingetragen wurden und keine Familiengesellschaft sind."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)?",
            "reponse": "§ 1 Abs. 2 DrittelbG nimmt drei Gruppen aus: Unternehmen mit stärkerer Mitbestimmung: Unternehmen, die unter § 1 Abs. 1 MitbestG, § 1 Montan-Mitbestimmungsgesetz oder §§ 1, 3 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz fallen. Das DrittelbG ist gegenüber diesen Gesetzen nachrangig; § 1 Abs. 3 MitbestG verweist umgekehrt für alle nicht paritätisch mitbestimmten Unternehmen auf das DrittelbG."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)?",
            "reponse": "„Ab 500 Beschäftigten sitzt die Belegschaft paritätisch im Aufsichtsrat.“ Nein — ein Drittel der Sitze (§ 4 Abs. 1 DrittelbG). Paritätische Besetzung folgt erst aus dem MitbestG bei in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern. „Der Betriebsrat entsendet die Arbeitnehmervertreter.“ Nein — die Arbeitnehmervertreter werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt (§ 5 Abs. 1 DrittelbG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus?",
            "reponse": "Eine Aktiengesellschaft beschäftigt 620 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 DrittelbG; leitende Angestellte sind dabei nicht mitgezählt. Damit ist der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG überschritten. Die Satzung sieht einen Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vor. Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG entfallen zwei Sitze auf Arbeitnehmervertreter."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1259213",
        "Q2498488",
        "Q759969",
        "Q628967",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2004-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-10",
    "derniere_verification": "2026-08-10",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/drittelbeteiligungsgesetz-mitbestimmung-aufsichtsrat"
}