{
    "slug": "durchsuchung-wohnung-gerichtsvollzieher-758a-zpo",
    "titre": "Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung des Schuldners durchsuchen – aber nur unter zwei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. § 758 ZPO gibt ihm die…",
    "resume_court": "Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung des Schuldners **durchsuchen** – aber nur unter zwei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. **§ 758 ZPO** gibt ihm die **Befugnis** dazu: Er ist befugt, „die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert\u0022, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen und bei Widerstand **Gewalt** anzuwenden, wozu er die **Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane** anfordern kann.\n\n**§ 758a ZPO** zieht dieser Befugnis die verfassungsrechtliche Grenze. Absatz 1 Satz 1 lautet: _„Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.\u0022_ Das ist der **Richtervorbehalt** des **Art. 13 Abs. 2 GG**. Die Durchsuchung ohne Zustimmung setzt also einen **richterlichen Durchsuchungsbeschluss** voraus – ausgestellt vom **Richter** (nicht vom Rechtspfleger, nicht vom Gerichtsvollzieher selbst) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.\n\nNur eine Ausnahme kennt das Gesetz: **§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO** – die Anordnung ist entbehrlich, „wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde\u0022 (Gefahr im Verzug). Das Bundesverfassungsgericht legt diese Ausnahme **eng** aus; sie greift nur, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 – 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97).\n\nPraktisch bedeutet das: Öffnet der Schuldner freiwillig und lässt er den Gerichtsvollzieher hinein, ist alles rechtmäßig. Verweigert er den Zutritt oder ist niemand anzutreffen, muss der **Gläubiger** beim Amtsgericht einen **Durchsuchungsbeschluss** beantragen – seit der **ZVFV 2022** mit dem dafür eingeführten **amtlichen Formular** (§ 758a Abs. 6 ZPO). Erst mit diesem Beschluss kann der Gerichtsvollzieher in einem zweiten Anlauf die Tür öffnen lassen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung **vorzuzeigen** (§ 758a Abs. 5 ZPO).\n\nFür **Mitbewohner** gilt: Liegt eine Einwilligung des Schuldners oder eine Anordnung vor (oder ist sie entbehrlich), müssen Personen mit **Mitgewahrsam** an der Wohnung die Durchsuchung **dulden**; unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO).\n\nUnd schließlich die **Unzeit**: Zur **Nachtzeit** – gesetzlich definiert als die Stunden **von 21 bis 6 Uhr** (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) – sowie an **Sonn- und Feiertagen** nimmt der Gerichtsvollzieher keine Vollstreckungshandlung vor, wenn das eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg außer Verhältnis zum Eingriff steht; **in Wohnungen** ist das ohnehin **nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters** beim Amtsgericht zulässig (§ 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 758 ZPO (Durchsuchung; Gewaltanwendung), § 758a ZPO (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit), § 759 ZPO (Zuziehung von Zeugen), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), § 793 ZPO / § 766 ZPO (Rechtsbehelfe)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befugnis des Gerichtsvollziehers",
            "valeur": "Durchsuchung von Wohnung und Behältnissen des Schuldners, „soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert\u0022 (§ 758 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Öffnen verschlossener Türen",
            "valeur": "Der Gerichtsvollzieher ist befugt, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen (§ 758 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gewalt und Polizei",
            "valeur": "Bei Widerstand darf er Gewalt anwenden und dazu die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen (§ 758 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Richtervorbehalt",
            "valeur": "Durchsuchung der Wohnung ohne Einwilligung des Schuldners nur auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO) – verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 13 Abs. 2 GG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO) – nicht zwingend das allgemeine Vollstreckungsgericht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsorgan",
            "valeur": "ausdrücklich der Richter – ein Rechtspflegerbeschluss genügt nicht (Wortlaut § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme Gefahr im Verzug",
            "valeur": "Anordnung entbehrlich, wenn ihre Einholung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO) – eng auszulegen (BVerfGE 51, 97)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Anordnung nötig bei",
            "valeur": "Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (§ 758a Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitbewohner",
            "valeur": "Personen mit Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners müssen dulden, wenn der Schuldner einwilligt, eine Anordnung ergangen oder sie entbehrlich ist; unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachtzeit",
            "valeur": "21 bis 6 Uhr (Legaldefinition, § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung zur Unzeit",
            "valeur": "keine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen bei unbilliger Härte oder Missverhältnis von Erfolg und Eingriff; in Wohnungen nur mit besonderer richterlicher Anordnung (§ 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorzeigepflicht",
            "valeur": "Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen (§ 758a Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Formularzwang",
            "valeur": "Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sind durch die ZVFV 2022 Formulare eingeführt; soweit Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 758a Abs. 6 ZPO, § 2 ZVFV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeugen",
            "valeur": "Bei Widerstand oder wenn weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte oder eine erwachsene ständige Mitbewohnerin/ein Mitbewohner anwesend ist, zieht der Gerichtsvollzieher zwei Erwachsene oder einen Gemeinde-/Polizeibeamten als Zeugen zu (§ 759 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf gegen die Anordnung",
            "valeur": "sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO; nach Art. 19 Abs. 4 GG muss die Anordnung vorbeugend angreifbar sein, nach Vollzug ist die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit möglich (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 625/15)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf gegen die Durchführung",
            "valeur": "Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Die Kosten der Durchsuchungsanordnung gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO); wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit oder an Samstag, Sonntag oder Feiertag tätig, werden seine Gebühren doppelt erhoben (§ 11 GvKostG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-26",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 758 ZPO – Durchsuchung; Gewaltanwendung (Abs. 1: Durchsuchung von Wohnung und Behältnissen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert; Abs. 2: Öffnen verschlossener Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse; Abs. 3: Gewaltanwendung bei Widerstand und Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__758.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 758a ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit (Abs. 1: Richtervorbehalt und Ausnahme bei Gefährdung des Durchsuchungserfolgs; Abs. 2: keine Anwendung bei Räumungs-/Herausgabetiteln und Haftbefehl nach § 802g; Abs. 3: Duldungspflicht der Mitgewahrsamsinhaber und Vermeidung unbilliger Härten; Abs. 4: Vollstreckung zur Unzeit, Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr; Abs. 5: Vorzeigepflicht; Abs. 6: Formularermächtigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__758a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 759 ZPO – Zuziehung von Zeugen (zwei Erwachsene oder Gemeinde-/Polizeibeamter bei Widerstand oder Abwesenheit der genannten Personen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__759.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 762 ZPO – Protokoll über Vollstreckungshandlungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__762.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz bei sittenwidriger Härte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung (Abs. 1: Kosten fallen dem Schuldner zur Last)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel (erstreckt §§ 758, 758a ZPO auf die Titel des § 794 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802g ZPO – Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft (in § 758a Abs. 2 ZPO in Bezug genommen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 807 ZPO – Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (Abs. 1 Nr. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__807.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 811 ZPO – Unpfändbare Sachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 885, 885a ZPO – Räumungsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__885.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung (Abs. 1: Unverletzlichkeit; Abs. 2: Richtervorbehalt für Durchsuchungen, bei Gefahr im Verzug andere Organe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 19 Abs. 4 GG – Rechtsschutzgarantie",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 289 AO – Zeit der Vollstreckung (Verweisung auf die Nachtzeitdefinition des § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__289.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 GvKostG – Doppelte Gebühren bei Tätigkeit auf Verlangen zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZVFV 2022 – Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO; § 2 ZVFV: Nutzungspflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/BJNR236810022.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 758a ZPO – Normtext, Änderungsübersicht und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut der Absätze 1 bis 6 verbatim gegengeprüft; Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015, in Kraft seit 08.09.2015)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/758a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 758 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/758.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 759 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/759.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 – 1 BvR 994/76 (BVerfGE 51, 97): Die Durchsuchung in der Zwangsvollstreckung ist ein schwerwiegender Eingriff in Art. 13 GG und unterliegt dem Richtervorbehalt; „Gefahr im Verzug\u0022 nur, wenn die richterliche Anordnung nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme eingeholt werden kann; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG\u0026Datum=03.04.1979\u0026Aktenzeichen=1+BvR+994%2F76",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 – 1 BvR 625/15: Art. 19 Abs. 4 GG verlangt angesichts der Schwere des drohenden Eingriffs, dass Durchsuchungsanordnungen vorbeugend angreifbar sind; nach Vollzug ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig; das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist Ausdruck der Rechtsschutzgarantie; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG\u0026Datum=16.07.2015\u0026Aktenzeichen=1+BvR+625/15",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 – 1 BvR 2223/14 (stattgebender Kammerbeschluss, Parallelentscheidung zu 1 BvR 625/15); dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG\u0026Datum=04.08.2015\u0026Aktenzeichen=1%20BvR%202223%2F14",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – VII ZB 64/13: Formerfordernis für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung; dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=20.03.2014\u0026Aktenzeichen=VII%20ZB%2064%2F13",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)?",
            "reponse": "Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung des Schuldners durchsuchen – aber nur unter zwei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. § 758 ZPO gibt ihm die Befugnis dazu: Er ist befugt, „die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert\u0022, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen und bei Widerstand Gewalt anzuwenden, wozu er die Unterstützung der…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzie…?",
            "reponse": "Die §§ 758, 758a ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO durch Gerichtsvollzieher in Deutschland – gegen natürliche Personen ebenso wie gegen Unternehmen und sonstige Vollstreckungsschuldner. Über § 795 ZPO gelten sie auch für die Vollstreckung aus den weiteren Titeln des § 794 ZPO (Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielle Urkunde, Vollstreckungsbescheid)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzie…?",
            "reponse": "Keine richterliche Durchsuchungsanordnung ist erforderlich, (1) wenn der Schuldner einwilligt (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO: „ohne dessen Einwilligung\u0022), (2) bei Gefahr im Verzug, also wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzie…?",
            "reponse": "„Der Gerichtsvollzieher darf immer rein.\u0022 Nein. Ohne Einwilligung braucht er grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausnahmen: Gefahr im Verzug (Satz 2) und die Fälle des Absatzes 2. „Wenn ich nicht öffne, ist die Sache erledigt.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzie… aus?",
            "reponse": "Ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 4.200 Euro und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung. Beim ersten Termin öffnet die Schuldnerin die Tür einen Spalt und erklärt, sie lasse niemanden herein. Der Gerichtsvollzieher darf jetzt nicht eintreten: Ohne Einwilligung fehlt ihm die Grundlage, und Gefahr im Verzug liegt nicht vor, nur weil die Schuldnerin den Zutritt…"
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