{
    "slug": "eau-elektronische-au-bescheinigung",
    "titre": "eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf",
    "domaine": "gesundheitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis…",
    "resume_court": "Seit dem **01.01.2023** ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (**eAU**) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten **direkt an die Krankenkasse**. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten. Die **Meldepflicht des Arbeitnehmers** bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 EFZG (unverzügliche Mitteilung von Krankheit und voraussichtlicher Dauer) **bleibt** bestehen — sie ist eine **andere** Pflicht als die Bescheinigung selbst. Privatversicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom eAU-Verfahren ausgenommen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verpflichtend seit",
            "valeur": "01.01.2023 (vollumfänglich)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Alle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Privat-Versicherte; geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Hausgewerbetreibende (§ 12 SGB IV) sind vom Abrufverfahren ausgenommen [§ 109 Abs. 3 SGB IV]; ebenso AU-Feststellungen durch Ärzte ohne vertragsärztliche Zulassung und Auslandsbescheinigungen [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 EFZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht der Arztpraxis",
            "valeur": "Aufzeichnung und unmittelbar elektronische Übermittlung der festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse über die Telematikinfrastruktur [§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 10 SGB V]; eine Übermittlungsfrist („innerhalb eines Werktages\u0022) steht nicht im Gesetz, sondern in der AU-Richtlinie/dem Bundesmantelvertrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht Arbeitnehmer",
            "valeur": "Anzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht Arbeitgeber",
            "valeur": "Elektronischer Abruf bei der zuständigen Krankenkasse über ein nach § 95b SGB IV systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe [§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV]; ein beauftragter Dritter darf die Daten verarbeiten [Satz 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung Abruf durch AG",
            "valeur": "Arbeitnehmer hat AU angezeigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeige der AU beim Arbeitgeber",
            "valeur": "unverzüglich, ohne Frist in Tagen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ärztliche Feststellung der AU",
            "valeur": "Dauert die AU länger als drei Kalendertage, ist die Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag herbeizuführen; der Arbeitgeber kann sie früher verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG]. Für GKV-Versicherte gilt statt der Vorlagepflicht die Pflicht, die AU feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen zu lassen [§ 5 Abs. 1a Satz 1 und 2 EFZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lohnfortzahlung Dauer",
            "valeur": "Bis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tarifvertraglich abweichend möglich",
            "valeur": "Ja, längere Dauer üblich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Papier-AU für Patient",
            "valeur": "Wird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Papier-AU bei Privatversicherten",
            "valeur": "Bleibt unverändert in Papierform",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Daten der eAU",
            "valeur": "Name des Beschäftigten, Beginn und Ende der (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeits- oder sonstigen Unfall vorliegen [§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV]; keine Diagnose an den Arbeitgeber",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Krankengeld-Anspruch",
            "valeur": "Anspruch dem Grunde nach ab Beginn der AU [§ 44 SGB V]; er ruht aber, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird [§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V] — bei sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird Krankengeld deshalb praktisch ab dem 43. Tag ausgezahlt",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 109 SGB IV – Elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 EFZG – Lohnfortzahlung 6 Wochen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 44 SGB V – Krankengeld",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes (Abs. 1 Nr. 1: Ruhen, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 295 SGB V – Übermittlungspflichten bei ärztlichen Leistungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 10: unmittelbar elektronische Übermittlung der AU-Daten über die Telematikinfrastruktur)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__295.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GKV-Spitzenverband – eAU-Verfahren",
            "url": "https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMG – Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung",
            "url": "https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf?",
            "reponse": "Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt eAU?",
            "reponse": "Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in Papierform bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei eAU?",
            "reponse": "„Mit der eAU brauche ich meinen Arbeitgeber nicht mehr zu informieren.\u0022 Falsch — die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG besteht zusätzlich zur eAU. Der Arbeitgeber darf die eAU erst abrufen, wenn er informiert ist. „Der Arbeitgeber sieht die Diagnose.\u0022 Falsch — die eAU enthält keine Diagnose. Übermittelt werden nur Beginn, voraussichtliche Dauer und Hinweis auf Folge-AU."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1817563",
        "Q1418454"
    ],
    "valid_from": "2023-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/eau-elektronische-au-bescheinigung"
}