{
    "slug": "einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo",
    "titre": "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Urteil kann vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die…",
    "resume_court": "Ein Urteil kann **vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist** (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die **einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung** beantragen. **§ 707 ZPO** ist die Grundnorm: Wird **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** oder **Wiederaufnahme des Verfahrens** beantragt, die **Anhörungsrüge nach § 321a ZPO** erhoben oder der Rechtsstreit **nach einem Vorbehaltsurteil fortgesetzt**, kann das Gericht **auf Antrag** anordnen, dass die Zwangsvollstreckung **gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt** wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass **Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben** sind (§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der **Regelfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung**; ohne Sicherheit ist sie nur zulässig, wenn **beides** glaubhaft gemacht wird: dass der Schuldner **zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage** ist **und** die Vollstreckung ihm einen **nicht zu ersetzenden Nachteil** brächte (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht **durch Beschluss** und ist **unanfechtbar** (§ 707 Abs. 2 ZPO). **§ 719 ZPO** überträgt diese Regeln auf die Rechtsmittel: Bei **Einspruch** oder **Berufung** gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gilt § 707 ZPO **entsprechend**; aus einem **Versäumnisurteil** darf nur **gegen Sicherheitsleistung** eingestellt werden, es sei denn, das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die Säumnis war **unverschuldet** (§ 719 Abs. 1 ZPO). Bei der **Revision** entscheidet das **Revisionsgericht** auf Antrag; es stellt ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen **nicht zu ersetzenden Nachteil** brächte und **kein überwiegendes Interesse des Gläubigers** entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Wichtig: Der Antrag **stoppt die Vollstreckung nicht von selbst** – erst die **Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses** muss dem Vollstreckungsorgan **vorgelegt** werden (§ 775 Nr. 2 ZPO); bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bleiben dabei grundsätzlich **bestehen** (§ 776 Satz 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 707 ZPO (Grundnorm), § 719 ZPO (bei Einspruch, Berufung, Revision)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsfälle § 707 Abs. 1",
            "valeur": "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rüge nach § 321a ZPO, Fortsetzung nach Vorbehaltsurteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsfälle § 719",
            "valeur": "Einspruch und Berufung (Abs. 1), Revision (Abs. 2) gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "nur auf Antrag des Schuldners – kein Handeln von Amts wegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mögliche Anordnungen",
            "valeur": "Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung, Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelfall",
            "valeur": "Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstellung ohne Sicherheit",
            "valeur": "nur wenn kumulativ glaubhaft gemacht: Unvermögen zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzender Nachteil (§ 707 Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versäumnisurteil",
            "valeur": "Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung; Ausnahme: VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder unverschuldete Säumnis (§ 719 Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Revision (§ 719 Abs. 2)",
            "valeur": "nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Gläubigerinteresse; Tatsachen sind glaubhaft zu machen (S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "BGH-Praxis zu § 719 Abs. 2",
            "valeur": "regelmäßig nur, wenn der Schuldner in der Vorinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsform",
            "valeur": "Beschluss (§ 707 Abs. 2 S. 1; § 719 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "keines – der Beschluss nach § 707 ZPO ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung gegenüber Gerichtsvollzieher",
            "valeur": "erst durch Vorlage der Ausfertigung des Beschlusses (§ 775 Nr. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereits getroffene Maßregeln",
            "valeur": "bleiben einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch deren Aufhebung anordnet (§ 776 S. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Vollstreckungsabwehrklage → § 769 ZPO; sittenwidrige Härte → § 765a ZPO; Klauselerinnerung → § 732 Abs. 2 ZPO; Schutz schon im Urteil → §§ 711, 712 ZPO",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Anwendungsfälle Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme/§ 321a-Rüge/Vorbehaltsurteil, Anordnungen Abs. 1 S. 1; Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur bei Unvermögen + nicht zu ersetzendem Nachteil Abs. 1 S. 2; Beschluss und Unanfechtbarkeit Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__707.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch (Verweis auf § 707 bei Einspruch/Berufung Abs. 1 S. 1; Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung Abs. 1 S. 2; Revision: nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Gläubigerinteresse, Glaubhaftmachung Abs. 2; Beschluss Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__719.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners (Abwendung der Vollstreckung bei nicht zu ersetzendem Nachteil; kein überwiegendes Gläubigerinteresse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__712.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 714 ZPO – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Antrag nach § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung; Glaubhaftmachung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__714.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 769 ZPO – Einstweilige Anordnungen (Einstellung bei Vollstreckungsabwehrklage; keine Sicherheitsleistung bei Unvermögen und hinreichender Erfolgsaussicht; Eilzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 775 ZPO – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Nr. 2: Vorlage der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung über die einstweilige Einstellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__775.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 776 ZPO – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (S. 2: in den Fällen der Nr. 2 bleiben Maßregeln einstweilen bestehen, sofern nicht auch die Aufhebung angeordnet ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__776.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils (Schadensersatzhaftung des vollstreckenden Gläubigers, Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__717.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 718 ZPO – Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Abgrenzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__718.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung (Mittel der Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 07.12.2018 – VIII ZR 146/18 (einstweilige Einstellung im Revisionsverfahren bei Verurteilung zur Räumung; nicht zu ersetzender Nachteil; grundsätzliches Erfordernis eines Schutzantrags nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20146/18",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht)",
            "url": "https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Urteil kann vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. § 707 ZPO ist die Grundnorm: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben oder der Rechtsstreit nach einem…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (…?",
            "reponse": "„Wenn ich Berufung einlege, darf erst einmal nicht vollstreckt werden.\u0022 Nein. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt bestehen. Nur ein Beschluss nach §§ 707, 719 ZPO hält die Vollstreckung an – und nur, wenn er beantragt wird. „Der Antrag reicht, dann stoppt der Gerichtsvollzieher.\u0022 Nein. Erst die Vorlage der Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses beim Vollstreckungsorgan wirkt (§ 775 Nr. 2 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q329777"
    ],
    "valid_from": "2026-08-22",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-22",
    "derniere_verification": "2026-08-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo"
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