{
    "slug": "elektronische-aufenthaltsueberwachung-gewaltschutzgesetz",
    "titre": "Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) – Fußfessel ab 1. Juli 2027",
    "domaine": "allgemein",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ab dem 1. Juli 2027 kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person, gegen die eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5…",
    "resume_court": "Ab dem 1. Juli 2027 kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person, gegen\ndie eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG\nergangen ist, ein technisches Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung\n(„elektronische Fußfessel\u0022) ständig betriebsbereit am Körper trägt (§ 1a Abs. 1\nGewSchG n. F.). Voraussetzung ist, dass die Überwachung zur Kontrolle der\nAnordnung **unerlässlich** ist, weil bestimmte Tatsachen einen Verstoß erwarten\nlassen und daraus eine **konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder\nsexuelle Selbstbestimmung** der verletzten Person entsteht. Die Anordnung ist\nauf höchstens sechs Monate zu befristen und um jeweils höchstens drei Monate\nverlängerbar. Zugleich steigt das Strafhöchstmaß für Verstöße gegen\nGewaltschutzanordnungen von zwei auf **drei Jahre** Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG\nn. F.), und Gerichte können die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder\neiner Gewaltpräventionsberatung anordnen (§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.).",
    "faits": [
        {
            "point": "Gesetz",
            "valeur": "Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz [BGBl. 2026 I Nr. 198]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfertigung / Verkündung",
            "valeur": "2. Juli 2026 / 9. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 198]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inkrafttreten (Kern)",
            "valeur": "1. Juli 2027 [Art. 10 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sofort in Kraft (10.07.2026)",
            "valeur": "u. a. § 1b Abs. 3 GewSchG (Länder-Verordnungsermächtigung), Art. 4 Nr. 8, Art. 5, Art. 6 Nr. 1–3, Art. 8 [Art. 10 Abs. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neue Vorschriften",
            "valeur": "§§ 1a, 1b, 1c GewSchG; § 1 Abs. 4 GewSchG; § 4 GewSchG neu gefasst [Art. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anknüpfungspunkt",
            "valeur": "Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG, auch i. V. m. § 1 Abs. 2 [§ 1a Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Materielle Schwelle",
            "valeur": "Überwachung unerlässlich; bestimmte Tatsachen lassen Zuwiderhandlung erwarten; daraus konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung [§ 1a Abs. 1 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichten des Täters",
            "valeur": "Mittel anlegen lassen, ständig betriebsbereit am Körper führen, Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen; zusätzlich bereitgestelltes Mobiltelefon mitführen [§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer",
            "valeur": "6 Monate, höchstens bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG [§ 1a Abs. 4 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlängerung",
            "valeur": "von Amts wegen um jeweils höchstens 3 Monate, solange die Voraussetzungen fortbestehen [§ 1a Abs. 4 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufhebung",
            "valeur": "von Amts wegen unverzüglich, sobald die Voraussetzungen entfallen [§ 1a Abs. 4 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerät für die geschützte Person",
            "valeur": "nur mit deren Zustimmung; bei minderjährigem Kind zusätzlich nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht [§ 1a Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständige Stelle",
            "valeur": "Koordinierungsstelle nach Landesrecht; Länder bestimmen sie per Rechtsverordnung [§ 1b Abs. 1 und 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorwarnung vor Fristablauf",
            "valeur": "Hinweis an die geschützte Person mindestens 3 Wochen vorher [§ 1b Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Löschfrist Standortdaten",
            "valeur": "spätestens 2 Monate nach Erhebung, soweit nicht für zulässige Zwecke gebraucht [§ 1c Abs. 1 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wohnung des Täters",
            "valeur": "keine über die Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten; versehentlich erhobene Daten unverzüglich löschen [§ 1c Abs. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Warnzone",
            "valeur": "Koordinierungsstelle kann über die Verbotszone hinaus eine Warnzone festlegen; Mitteilung an den Täter [§ 1c Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafrahmen § 4 GewSchG",
            "valeur": "bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bisher: bis zu 2 Jahren) [§ 4 GewSchG n. F. / a. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Täterarbeit",
            "valeur": "Anordnung von sozialem Trainingskurs oder Gewaltpräventionsberatung; in der Regel erforderlich, wenn eine Aufenthaltsüberwachung angeordnet wird [§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ordnungsgeld in der Vollstreckung",
            "valeur": "je Einzelfall höchstens 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft [§ 94b Abs. 1 und 4 FamFG n. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umgangsrecht",
            "valeur": "neue Schutzanordnungen und Aufenthaltsüberwachung auch im Umgangsverfahren [§ 1684 Abs. 5 und 6 BGB n. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafvorschrift Umgang",
            "valeur": "bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Verstoß gegen Anordnungen nach § 1684 Abs. 5/6 BGB [Art. 254 EGBGB n. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtskosten",
            "valeur": "erster Rechtszug in Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren gebührenfrei gestellt [§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG n. F.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Evaluierung",
            "valeur": "Überprüfung durch die Bundesregierung drei Jahre nach dem 1. Juli 2027 [Art. 9]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtlicher Bezug",
            "valeur": "Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 (Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt) [Fußnote zu Art. 8]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Regelungstext (PDF, Artikel 1 bis 10 im Volltext)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesrat, Beratungsvorgang 302/26",
            "url": "https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2026/0301-0400/0302-26.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) – Fußfessel ab 1. Juli 2027?",
            "reponse": "Ab dem 1. Juli 2027 kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person, gegen die eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG ergangen ist, ein technisches Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel\u0022) ständig betriebsbereit am Körper trägt (§ 1a Abs. 1 GewSchG n. F.)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG)?",
            "reponse": "Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist kein eigenständiges Instrument, sondern immer akzessorisch zu einer bereits getroffenen oder gleichzeitig getroffenen Gewaltschutzanordnung. Sie kommt nur bei diesen vier Verboten des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG in Betracht: Nr. 1 – die Wohnung der verletzten Person zu betreten, Nr. 2 – sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, Nr."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG) aus?",
            "reponse": "Ein Familiengericht verbietet dem früheren Partner nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 5 GewSchG, sich der Wohnung der Antragstellerin auf weniger als 200 Meter zu nähern. Aus polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich, dass er sich bereits mehrfach in Wohnungsnähe aufgehalten und Drohungen ausgesprochen hat. Das Gericht hört ihn persönlich an (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.), hört die Polizei an (Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1520322",
        "Q17011956",
        "Q156537"
    ],
    "valid_from": "2026-07-10",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-23",
    "derniere_verification": "2026-10-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/elektronische-aufenthaltsueberwachung-gewaltschutzgesetz"
}