{
    "slug": "elternzeit-anmeldung",
    "titre": "Elternzeit – Dauer und Anmeldefrist (§§ 15, 16 BEEG)",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 15 Absatz 2 BEEG Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil…",
    "resume_court": "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach **§ 15 Absatz 2 BEEG** Anspruch auf Elternzeit bis zur **Vollendung des dritten Lebensjahres** des Kindes; ein Anteil von **bis zu 24 Monaten** kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen dem **dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr** verschoben werden. Wer Elternzeit nehmen will, muss sie nach **§ 16 Absatz 1 BEEG** in **Textform** vom Arbeitgeber verlangen: für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag **spätestens sieben Wochen**, für den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag **spätestens 13 Wochen vor Beginn**. Bei der Anmeldung für die ersten drei Jahre muss zugleich **verbindlich erklärt** werden, für welche Zeiten **innerhalb von zwei Jahren** Elternzeit genommen wird. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf **drei Zeitabschnitte** verteilen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 15, 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer pro Kind",
            "valeur": "bis zu 3 Jahre (36 Monate) je Elternteil [§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchszeitraum",
            "valeur": "bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes [§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übertragbarer Anteil",
            "valeur": "bis zu 24 Monate zwischen 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr – ohne Zustimmung des Arbeitgebers [§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anmeldefrist (bis 3. Geburtstag)",
            "valeur": "spätestens 7 Wochen vor Beginn, in Textform [§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anmeldefrist (3. bis 8. Geburtstag)",
            "valeur": "spätestens 13 Wochen vor Beginn, in Textform [§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Anmeldung",
            "valeur": "Textform (§ 126b BGB) – schriftlich oder z. B. per E-Mail, ohne eigenhändige Unterschrift [§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbindliche Festlegung",
            "valeur": "bei Anmeldung bis zum 3. Geburtstag muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird [§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitabschnitte",
            "valeur": "jeder Elternteil kann Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen; weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers [§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkürzte Frist",
            "valeur": "bei dringenden Gründen ausnahmsweise angemessene kürzere Frist möglich [§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erwerbstätigkeit während Elternzeit",
            "valeur": "Teilzeit bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig [§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufteilung zwischen Eltern",
            "valeur": "jeder Elternteil allein oder beide gemeinsam; Anspruch besteht für jedes Kind [§ 15 Abs. 3 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bescheinigungspflicht",
            "valeur": "der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen [§ 16 Abs. 1 Satz 9 BEEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderkündigungsschutz",
            "valeur": "beginnt frühestens 8 Wochen (bis 3. Lj.) bzw. 14 Wochen (3.–8. Lj.) vor Beginn der Elternzeit [§ 18 Abs. 1 BEEG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit, Volltext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit, Volltext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 18 BEEG (Kündigungsschutz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Gesamtgesetz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMFSFJ – Elternzeit (Themenseite Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)",
            "url": "https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Elternzeit – Dauer und Anmeldefrist (§§ 15, 16 BEEG)?",
            "reponse": "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 15 Absatz 2 BEEG Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr verschoben werden."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Elternzeit?",
            "reponse": "Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Teilzeit- und befristet Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende –, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 Absatz 1 BEEG). Der Anspruch besteht auch für Kinder, für die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 BEEG erfüllt sind (z. B."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Elternzeit aus?",
            "reponse": "Eine Mutter, deren Kind am 1. September 2026 geboren wird, will nach Ablauf der Mutterschutzfrist unmittelbar zwölf Monate Elternzeit nehmen. Endet die Mutterschutzfrist am 27. Oktober 2026, muss sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn – also bis etwa Anfang September 2026 – in Textform beim Arbeitgeber anmelden und dabei zugleich erklären, wie sie ihre Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q772989",
        "Q1005918",
        "Q628967"
    ],
    "valid_from": "2015-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/elternzeit-anmeldung"
}