{
    "slug": "energieausweis-bei-verkauf",
    "titre": "Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Immobilie verkauft, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 GEG). Der Verkäufer oder der…",
    "resume_court": "Wer eine Immobilie verkauft, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 GEG). Der Verkäufer oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie **spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen** (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG). Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen (§ 80 Abs. 4 Satz 3, 4). **Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags** ist der Ausweis (Original oder Kopie) an den Käufer zu übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5). Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "GEG §§ 79, 80, 87, 108 (seit 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226; §§ 79, 80, 87 inhaltlich unverändert, § 108 neu nummeriert)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht bei Verkauf",
            "valeur": "gültiger Energieausweis muss vorliegen, sonst Ausstellung [§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorlage spätestens",
            "valeur": "bei der Besichtigung, unaufgefordert [§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ohne Besichtigung",
            "valeur": "unverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen [§ 80 Abs. 4 Satz 3 u. 4 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Vorlage",
            "valeur": "Original oder Kopie; Aushang/Auslegen bei Besichtigung genügt [§ 80 Abs. 4 Satz 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergabe an Käufer",
            "valeur": "unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags [§ 80 Abs. 4 Satz 5 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beratungsgespräch",
            "valeur": "Wohngebäude mit höchstens 2 Wohnungen, wenn unentgeltlich angeboten [§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtangaben Immobilienanzeige",
            "valeur": "Art, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse [§ 87 Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Vorlage/Übergabe",
            "valeur": "bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 18, 19 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld fehlende Anzeigenangabe",
            "valeur": "bis 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gültigkeitsdauer eines Ausweises",
            "valeur": "10 Jahre [§ 79 Abs. 3 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgenommen",
            "valeur": "kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler [§ 79 GEG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Energieausweis bei Verkauf – Pflichten und Fristen (§ 80 GEG)?",
            "reponse": "Wer eine Immobilie verkauft, muss einen gültigen Energieausweis besitzen; liegt keiner vor, ist er auszustellen (§ 80 Abs. 3 GEG). Der Verkäufer oder der beauftragte Immobilienmakler muss dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GEG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Energieausweis bei Verkauf?",
            "reponse": "Die Vorlage- und Übergabepflichten gelten, wenn ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- bzw. Teileigentum verkauft oder ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GEG). Verantwortlich ist der Verkäufer; ist ein Immobilienmakler mit der Vermarktung betraut, treffen ihn die Vorlage- und Übergabepflichten gleichermaßen (§ 80 Abs. 4 GEG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Energieausweis bei Verkauf aus?",
            "reponse": "Eine Eigentümerin verkauft ihr freistehendes Einfamilienhaus (eine Wohnung) über ein Online-Portal. Da bereits ein 2019 ausgestellter Verbrauchsausweis vorliegt (gültig bis 2029), muss sie keinen neuen erstellen lassen. In der Online-Anzeige gibt sie Ausweisart, Endenergieverbrauch, Energieträger (Gas), Baujahr und Effizienzklasse an (§ 87 GEG)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q897144",
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/energieausweis-bei-verkauf"
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