{
    "slug": "erbschaftskauf-2371-bgb",
    "titre": "Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB) – notarielle Form, Herausgabepflicht, Gefahrübergang und Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Erbschaftskauf ist der Vertrag, durch den ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft als Ganzes verkauft; er ist im BGB in einem eigenen Abschnitt geregelt…",
    "resume_court": "Der Erbschaftskauf ist der Vertrag, durch den ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft als Ganzes verkauft; er ist im BGB in einem eigenen Abschnitt geregelt (Buch 5 Abschnitt 9, §§ 2371–2385 BGB) und bedarf **notarieller Beurkundung** (§ 2371 BGB). Fehlt die Beurkundung, ist der Vertrag nichtig (§ 125 Satz 1 BGB); anders als beim Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) sieht das Gesetz für den Erbschaftskauf **keine Heilung durch Vollzug** vor. Der Kauf ist ein reines Verpflichtungsgeschäft: Der Verkäufer bleibt Erbe und schuldet lediglich die Herausgabe der beim Verkauf vorhandenen Erbschaftsgegenstände (§ 2374 BGB) – die Erbenstellung selbst wird nicht übertragen. Wirtschaftlich wirkt der Kauf allerdings **auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück**: Ab dem Abschluss trägt der Käufer die Gefahr, ihm gebühren die Nutzungen und er trägt die Lasten (§ 2380 BGB). Nach außen haftet der Käufer den Nachlassgläubigern von diesem Zeitpunkt an **zusätzlich** zum Verkäufer, dessen Haftung fortbesteht; dieser Gläubigerschutz kann zwischen Käufer und Verkäufer nicht abbedungen werden (§ 2382 BGB), und der Verkauf ist dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen (§ 2384 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Standort im Gesetz",
            "valeur": "Buch 5 (Erbrecht), Abschnitt 9 – Erbschaftskauf, §§ 2371 bis 2385 BGB [Gliederungsübersicht BGB, gesetze-im-internet.de / dejure.org]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtliche Überschrift § 2371 BGB",
            "valeur": "„Form“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut § 2371 BGB",
            "valeur": "„Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.“",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge eines Formmangels",
            "valeur": "Nichtigkeit – „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“ [§ 125 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Heilung durch Vollzug",
            "valeur": "In §§ 2371–2385 BGB nicht vorgesehen; eine Heilungsvorschrift wie § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt [§ 2371 BGB, § 311b Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Rechtskauf – die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten entsprechend [§ 453 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Was übertragen wird",
            "valeur": "Nicht die Erbenstellung, sondern die Pflicht zur Herausgabe der Erbschaftsgegenstände [§ 2374 BGB; § 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt ausdrücklich die „Fortdauer der Haftung des Verkäufers“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang der Herausgabepflicht",
            "valeur": "Die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände einschließlich Surrogaten (Ersatz für Zerstörung, Beschädigung, Entziehung; durch erbschaftsbezogenes Rechtsgeschäft Erlangtes) [§ 2374 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorteile aus Wegfall von Belastungen",
            "valeur": "Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage sowie die Ausgleichungspflicht eines Miterben gebühren dem Käufer [§ 2372 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Im Zweifel nicht mitverkauft",
            "valeur": "Nach Kaufabschluss durch Nacherbfolge oder Wegfall eines Miterben anfallender Erbteil, ein Vorausvermächtnis des Verkäufers sowie Familienpapiere und Familienbilder [§ 2373 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatz für vorher Verbrauchtes",
            "valeur": "Wertersatz für vor dem Verkauf verbrauchte oder unentgeltlich veräußerte Gegenstände, bei Belastung Ersatz der Wertminderung – nicht, wenn der Käufer dies bei Vertragsschluss kannte [§ 2375 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Ersatz",
            "valeur": "Für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe [§ 2375 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmängelhaftung des Verkäufers",
            "valeur": "Beschränkt auf: Bestehen des Erbrechts, keine Beschränkung durch Nacherbenrecht oder Testamentsvollstreckung, kein Bestehen von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen, kein Eintritt unbeschränkter Haftung gegenüber Nachlassgläubigern [§ 2376 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachmängelhaftung des Verkäufers",
            "valeur": "Grundsätzlich keine – Ausnahme nur bei arglistigem Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie [§ 2376 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konfusion und Konsolidation",
            "valeur": "Durch den Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis Käufer/Verkäufer als nicht erloschen und sind erforderlichenfalls wiederherzustellen [§ 2377 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis",
            "valeur": "Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber zur Erfüllung verpflichtet, soweit nicht § 2376 BGB greift; vom Verkäufer vorher erfüllte Verbindlichkeiten sind zu ersetzen [§ 2378 Abs. 1, Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nutzungen und Lasten vor dem Verkauf",
            "valeur": "Bleiben beim Verkäufer, einschließlich der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten – aber: Abgaben von der Erbschaft und außerordentliche, auf den Stammwert gelegte Lasten treffen den Käufer [§ 2379 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gefahrübergang",
            "valeur": "Mit Abschluss des Kaufs, nicht erst mit Übergabe; ab dann gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten [§ 2380 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwendungsersatz",
            "valeur": "Notwendige Verwendungen des Verkäufers vor dem Verkauf sind voll zu ersetzen; andere Aufwendungen nur, soweit sie den Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht haben [§ 2381 Abs. 1, Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Außenhaftung des Käufers",
            "valeur": "Ab Abschluss des Kaufs haftet der Käufer den Nachlassgläubigern – unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers [§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite dieser Haftung",
            "valeur": "Auch für Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach §§ 2378, 2379 BGB nicht verpflichtet ist [§ 2382 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abbedingung im Innenverhältnis",
            "valeur": "Unwirksam gegenüber den Gläubigern [§ 2382 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsbeschränkung des Käufers",
            "valeur": "Es gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung; unbeschränkt haftet der Käufer, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet [§ 2383 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inventar",
            "valeur": "Die Errichtung des Inventars durch einen Teil kommt auch dem anderen zustatten, es sei denn, dieser haftet unbeschränkt [§ 2383 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeigepflicht",
            "valeur": "Verkäufer muss Verkauf und Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen; die Anzeige des Käufers ersetzt sie [§ 2384 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einsichtsrecht",
            "valeur": "Das Nachlassgericht hat jedem Einsicht zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht [§ 2384 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entsprechende Anwendung",
            "valeur": "Auf den Kauf einer durch Vertrag erworbenen Erbschaft und auf andere Veräußerungsverträge über eine angefallene oder erworbene Erbschaft [§ 2385 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel Schenkung",
            "valeur": "Der Schenker schuldet keinen Ersatz nach § 2375 BGB und keine Rechtsmängelgewährleistung nach § 2376 BGB; bei arglistigem Verschweigen haftet er auf Schadensersatz [§ 2385 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung Erbteilsverkauf",
            "valeur": "Der Miterbe verfügt über seinen Anteil am Nachlass (§ 2033 Abs. 1 BGB); dort greift zusätzlich das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben mit Zwei-Monats-Frist [§ 2034 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten",
            "valeur": "Nichtig – Ausnahme nur für Verträge künftiger gesetzlicher Erben über Erbteil oder Pflichtteil, dann mit notarieller Beurkundung [§ 311b Abs. 4, Abs. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notarkosten – Geschäftswert",
            "valeur": "Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses; bei Austauschverträgen der höhere Wert der beiderseitigen Leistungen [§ 97 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notarkosten – Gebühr",
            "valeur": "2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro für das Beurkundungsverfahren [KV-Nr. 21100, Anlage 1 zum GNotKG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2371 BGB – Form",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2371.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2372.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2373 BGB – Dem Verkäufer verbleibende Teile",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2373.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2374 BGB – Herausgabepflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2374.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2375 BGB – Ersatzpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2375.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2376 BGB – Haftung des Verkäufers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2376.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2377.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2378.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2379.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2380 BGB – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2380.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2381 BGB – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2381.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2382.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2383.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2384 BGB – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2384.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2385 BGB – Anwendung auf ähnliche Verträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2385.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 453 BGB – Rechtskauf",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__453.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2013.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 97 GNotKG – Geschäftswert bei Verträgen und Erklärungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__97.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis), KV-Nr. 21100 – Beurkundungsverfahren, 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 GrEStG – Erwerbsvorgänge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14, amtlicher Volltext (Rechtsprechung im Internet, BMJ und Bundesamt für Justiz)",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE301352016\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 02.02.1967 – III ZR 193/64 (NJW 1967, 1128; MDR 1967, 389; DNotZ 1968, 48) – Nachweis und Zitatstellen bei dejure.org",
            "url": "https://dejure.org/1967,504",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2371 BGB – Gliederungsübersicht Abschnitt 9 Erbschaftskauf und Rechtsprechungsnachweise (dejure.org)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/2371.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMJ – Bundesministerium der Justiz",
            "url": "https://www.bmj.de/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB) – notarielle Form, Herausgabepflicht, Gefahrübergang und Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern?",
            "reponse": "Der Erbschaftskauf ist der Vertrag, durch den ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft als Ganzes verkauft; er ist im BGB in einem eigenen Abschnitt geregelt (Buch 5 Abschnitt 9, §§ 2371–2385 BGB) und bedarf notarieller Beurkundung (§ 2371 BGB). Fehlt die Beurkundung, ist der Vertrag nichtig (§ 125 Satz 1 BGB); anders als beim Grundstückskauf (§ 311b Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB)?",
            "reponse": "Die Seite behandelt den Erbschaftskauf nach deutschem Recht: den schuldrechtlichen Vertrag, durch den ein Erbe die ihm bereits angefallene Erbschaft als Ganzes gegen Entgelt veräußert, und die daran anknüpfenden Sonderregeln der §§ 2371 bis 2385 BGB. Diese Vorschriften bilden im BGB einen eigenen Abschnitt (Buch 5 Abschnitt 9) und verdrängen bzw."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB)?",
            "reponse": "Auslegungsregeln, keine zwingenden Normen: § 2373 BGB gilt nur „im Zweifel“. Der Vertrag kann abweichend bestimmen, dass ein Vorausvermächtnis, ein später anfallender Erbteil oder Familienpapiere und Familienbilder mitverkauft sind. Kenntnis des Käufers schließt Ersatz aus: Die Ersatzpflicht nach § 2375 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB)?",
            "reponse": "„Ein Erbschaftskauf geht auch privatschriftlich, wenn beide Seiten sich einig sind.“ Nein. § 2371 BGB verlangt notarielle Beurkundung; ohne sie ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. „Der Formmangel heilt, wenn der Nachlass tatsächlich übertragen wird.“ Nein. Eine Heilungsvorschrift wie § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt in §§ 2371–2385 BGB."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Erbschaftskauf (§§ 2371–2385 BGB) aus?",
            "reponse": "Eine Erblasserin stirbt am 10.03.2026. Alleinerbe ist ihr Neffe. Zum Nachlass gehören ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Verkehrswert 600.000 Euro), ein Bankguthaben von 50.000 Euro und Darlehensverbindlichkeiten der Erblasserin von 150.000 Euro. Der Neffe lebt im Ausland und möchte mit der Verwaltung nichts zu tun haben."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q1348429",
        "Q851125"
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    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-29",
    "derniere_verification": "2026-08-29",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbschaftskauf-2371-bgb"
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