{
    "slug": "erbschaftsteuer-auslandsbezug-2-21-erbstg",
    "titre": "Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet § 2 ErbStG – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob Erblasser oder Erwerber…",
    "resume_court": "Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet **§ 2 ErbStG** – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob **Erblasser oder Erwerber Inländer** ist. Ist auch nur einer von beiden Inländer, greift die **unbeschränkte Steuerpflicht** für den **gesamten Vermögensanfall weltweit** (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). „Inländer\u0022 ist dabei mehr als der Wohnsitzinhaber: Auch **deutsche Staatsangehörige, die noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland leben**, bleiben es (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) – die „**Fünfjahresfalle**\u0022 beim Wegzug. Ist niemand Inländer, besteuert Deutschland nur das **Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG** (**beschränkte Steuerpflicht**, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); dazu gehören vor allem inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und Beteiligungen ab 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften – **nicht** aber deutsche Bankguthaben oder Wertpapierdepots. In diesen Fällen gibt es den persönlichen Freibetrag nur **anteilig**: Er wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis des nicht besteuerten zum gesamten Erwerb gekürzt. Eine **Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer** nach **§ 21 ErbStG** ist nur bei **unbeschränkter** Steuerpflicht, nur **auf Antrag**, nur für **Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG** und nur innerhalb einer **Fünfjahresfrist** möglich. Spezielle **Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern** hat Deutschland nur mit **fünf Staaten**: Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA – das schwedische Abkommen ist für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen **seit dem 01.01.2024 aufgehoben**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage persönliche Steuerpflicht",
            "valeur": "§ 2 ErbStG [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbeschränkte Steuerpflicht",
            "valeur": "wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer ist – für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen) [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inländer (Grundfall)",
            "valeur": "natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gewöhnlicher Aufenthalt",
            "valeur": "zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt [§ 9 S. 2 AO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht („Fünfjahresfalle\u0022)",
            "valeur": "deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslandsbedienstete",
            "valeur": "deutsche Staatsangehörige im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse – unabhängig von der Fünfjahresfrist, samt Haushaltsangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Körperschaften als Inländer",
            "valeur": "Geschäftsleitung oder Sitz im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschränkte Steuerpflicht",
            "valeur": "in allen übrigen Fällen nur für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG bzw. Ansprüche auf dessen Übertragung [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inlandsvermögen (§ 121 BewG)",
            "valeur": "land-/forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter, Kapitalgesellschaftsanteile ab 10 %, eingetragene Erfindungen/Gebrauchsmuster, an inländische Gewerbebetriebe überlassene Wirtschaftsgüter, grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen, stille Beteiligungen/partiarische Darlehen mit inländischem Schuldner, Nutzungsrechte hieran [§ 121 Nr. 1–9 BewG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beteiligungsschwelle",
            "valeur": "mindestens ein Zehntel am Grund- oder Stammkapital, unmittelbar oder mittelbar, allein oder mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG [§ 121 Nr. 4 BewG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht Inlandsvermögen",
            "valeur": "u. a. Bankguthaben und Wertpapierdepots bei inländischen Banken, Bargeld, Hausrat, Beteiligungen unter 10 % [Umkehrschluss aus § 121 BewG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht",
            "valeur": "Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird anteilig gekürzt im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens (einschließlich Erwerben derselben Person innerhalb von zehn Jahren) zum Gesamterwerb [§ 16 Abs. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungszeitpunkt § 16 Abs. 2 ErbStG n. F.",
            "valeur": "auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht [§ 37 Abs. 14 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldenabzug bei beschränkter Steuerpflicht",
            "valeur": "Schulden und Lasten ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen sind anteilig abzugsfähig [§ 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungszeitpunkt § 10 Abs. 6 ErbStG n. F.",
            "valeur": "auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht [§ 37 Abs. 21 ErbStG i. d. F. des Gesetzes v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer",
            "valeur": "nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht), nur auf Antrag, nur soweit kein DBA gilt [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzungen der Anrechnung",
            "valeur": "ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallend, gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegend sein [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fünfjahresfrist der Anrechnung",
            "valeur": "deutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein [§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Per-country-limitation",
            "valeur": "bei Vermögen in mehreren Staaten ist der Anrechnungshöchstbetrag für jeden Staat gesondert zu berechnen [§ 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslandsvermögen (Erblasser war Inländer)",
            "valeur": "alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, samt Nutzungsrechten [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslandsvermögen (Erblasser war kein Inländer)",
            "valeur": "alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens i. S. d. § 121 BewG [§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweispflicht",
            "valeur": "Erwerber muss Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Urkunden nachweisen; beglaubigte Übersetzung kann verlangt werden [§ 21 Abs. 3 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "ErbSt-DBA Deutschlands (Stand 01.01.2026)",
            "valeur": "Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz, Vereinigte Staaten [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Abschnitt I.3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schweden",
            "valeur": "Bestimmungen zu Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen durch Änderungsprotokoll v. 18.01.2023 ab 01.01.2024 aufgehoben [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Fn. 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erweiterte beschränkte Steuerpflicht",
            "valeur": "war auf den Erblasser oder Schenker bei Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden (Wegzug eines Deutschen in ein Niedrigsteuergebiet bei wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen), erweitert sich die Erbschaftsteuerpflicht über § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus auf alle Erwerbsteile, deren Erträge keine ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären [§ 4 Abs. 1 AStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme von § 4 AStG",
            "valeur": "Nachweis, dass im Ausland eine Steuer von mindestens 30 % der insoweit anfallenden deutschen Erbschaftsteuer zu entrichten ist [§ 4 Abs. 2 AStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Örtliche Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht",
            "valeur": "Finanzamt nach sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 AO [§ 35 Abs. 5 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung bei Auslandstransfer",
            "valeur": "Versicherer und Gewahrsamsinhaber haften, wenn sie Vermögen vor Entrichtung/Sicherstellung der Steuer ins Ausland zahlen oder im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen [§ 20 Abs. 6 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bagatellgrenze dieser Haftung",
            "valeur": "5.000 € je Steuerfall [§ 20 Abs. 7 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6 Schuldenabzug, Abs. 8 kein Abzug der eigenen Erbschaftsteuer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge (Abs. 2 anteiliger Freibetrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 ErbStG – Steuerschuldner (Abs. 6 und 7 Haftung bei Auslandstransfer, 5.000-Euro-Grenze)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 35 ErbStG – Örtliche Zuständigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__35.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 14 zu § 16 Abs. 2, Abs. 21 zu § 10 Abs. 6)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 121 BewG – Inlandsvermögen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__121.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 AStG – Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 AStG – Erbschaftsteuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 8 AO – Wohnsitz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMF, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026 (Abschnitt I.3 „Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern\u0022, Fn. 5 zu Schweden)",
            "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-01-07-stand-DBA-1-januar-2026.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 19.06.2013 – II R 10/12 (ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen weder anrechenbar noch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar; Billigkeitsmaßnahme bei konfiskatorischer Belastung), amtlicher Volltext",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=STRE201310189\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-394/20 (Finanzamt V), ECLI:EU:C:2021:1044, BStBl II 2023, 156",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH\u0026Datum=21.12.2021\u0026Aktenzeichen=C-394/20",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EuGH, Urteil vom 08.06.2016 – C-479/14 (Hünnebeck), ECLI:EU:C:2016:412",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH\u0026Datum=08.06.2016\u0026Aktenzeichen=C-479/14",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer?",
            "reponse": "Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet § 2 ErbStG – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob Erblasser oder Erwerber Inländer ist. Ist auch nur einer von beiden Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall weltweit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG)?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten für alle nach § 1 ErbStG steuerbaren Vorgänge – Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und die Erbersatzsteuer der Familienstiftungen. Der Prüfungsaufbau ist immer derselbe und beginnt nicht beim Vermögen, sondern bei den Personen: 1. Ist Erblasser/Schenker Inländer? Wenn ja: unbeschränkte Steuerpflicht für das Weltvermögen. 2. Ist der Erwerber Inländer?"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG)?",
            "reponse": "Doppelbesteuerungsabkommen gehen vor. Existiert ein ErbSt-DBA, verdrängt es die einseitige Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG. Deutschland hat solche Abkommen nach dem Stand vom 01.01.2026 nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA. Sieht das Abkommen selbst eine Anrechnung vor, gelten § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG entsprechend (§ 21 Abs. 4 ErbStG). Schweden ist kein DBA-Staat mehr."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG)?",
            "reponse": "„Der Nachlass liegt komplett im Ausland, also zahle ich hier nichts.\u0022 Falsch – ist der Erwerber Inländer, ist der gesamte Erwerb in Deutschland steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Der Belegenheitsort des Vermögens spielt für die persönliche Steuerpflicht keine Rolle. „Mit dem Wegzug bin ich raus.\u0022 Falsch – deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG fünf Jahre lang Inländer."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) aus?",
            "reponse": "Der Erblasser ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Paris und stirbt am 15. März 2026. Alleinerbin ist seine Tochter, die seit Jahren in Hamburg lebt. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung in Paris (600.000 €), einem französischen Bankdepot (200.000 €) und einem vermieteten Mehrfamilienhaus in Lübeck (400.000 €). Frankreich erhebt auf die Wohnung und das Depot Erbschaftsteuer."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628413",
        "Q1348438",
        "Q1242841"
    ],
    "valid_from": "2025-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-27",
    "derniere_verification": "2026-08-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbschaftsteuer-auslandsbezug-2-21-erbstg"
}