{
    "slug": "erbteilsverkauf-2033-bgb",
    "titre": "Erbteilsverkauf und Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2033–2035 BGB) – Verkauf des Erbteils, notarielle Beurkundung, Zwei-Monats-Frist",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen – ihn also verkaufen, verschenken oder verpfänden (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB).",
    "resume_court": "Jeder Miterbe kann über **seinen Anteil am Nachlass** frei verfügen – ihn also verkaufen, verschenken oder verpfänden (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertrag darüber bedarf **notarieller Beurkundung** (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Erbschaftskauf ist zusätzlich nach § 2371 BGB beurkundungspflichtig. Über den Anteil an **einzelnen** Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen **nicht** verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB) – verkauft wird immer der ganze Erbteil als Quote. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen **Dritten** (nicht an einen anderen Miterben), steht den übrigen Miterben ein gesetzliches **Vorkaufsrecht** zu (§ 2034 Abs. 1 BGB); die Ausübungsfrist beträgt **zwei Monate** ab Mitteilung des Kaufvertrags (§ 2034 Abs. 2 BGB). Ist der Anteil bereits an den Käufer übertragen, können die Miterben das Vorkaufsrecht auch **gegenüber dem Käufer** ausüben (§ 2035 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2033–2035 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfügung über den Erbteil",
            "valeur": "Jeder Miterbe kann über seinen Anteil verfügen [§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form des Verfügungsvertrags",
            "valeur": "Notarielle Beurkundung [§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form des Erbschaftskaufs",
            "valeur": "Notarielle Beurkundung [§ 2371 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einzelne Nachlassgegenstände",
            "valeur": "Verfügung ausgeschlossen [§ 2033 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorkaufsrecht bei Verkauf an Dritten",
            "valeur": "Übrige Miterben sind zum Vorkauf berechtigt [§ 2034 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausübungsfrist Vorkaufsrecht",
            "valeur": "2 Monate [§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vererblichkeit des Vorkaufsrechts",
            "valeur": "Ja [§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorkaufsrecht nach Übertragung",
            "valeur": "Ausübung gegenüber dem Käufer möglich [§ 2035 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Benachrichtigungspflicht des Verkäufers",
            "valeur": "Unverzüglich nach Übertragung [§ 2035 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung des Erbteilkäufers",
            "valeur": "Für Nachlassverbindlichkeiten [§ 2036 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiterveräußerung des Erbteils",
            "valeur": "Erwerber haftet wie Ersterwerber [§ 2037 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Vorkaufsrecht",
            "valeur": "Bei Verkauf an anderen Miterben oder bei Schenkung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkauf an Miterben",
            "valeur": "Zulässig, ohne Vorkaufsrecht der Übrigen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entsprechende Anwendung",
            "valeur": "Andere Veräußerungsverträge [§ 2385 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2035 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2035.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2036.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2037.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2371 BGB – Form des Erbschaftskaufs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2371.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2385 BGB – Anwendung auf ähnliche Verträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2385.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke und Nachlass",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, 11.04.2025 – V ZR 194/23 (Ausübung des Vorkaufsrechts)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=11.04.2025\u0026Aktenzeichen=V+ZR+194/23",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Erbteilsverkauf und Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2033–2035 BGB) – Verkauf des Erbteils, notarielle Beurkundung, Zwei-Monats-Frist?",
            "reponse": "Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen – ihn also verkaufen, verschenken oder verpfänden (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertrag darüber bedarf notarieller Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Erbschaftskauf ist zusätzlich nach § 2371 BGB beurkundungspflichtig. Über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Erbteilsverkauf und Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2033–2035 BGB)?",
            "reponse": "Die §§ 2033–2037 BGB regeln das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander innerhalb der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), solange der Nachlass ungeteilt ist – also vor der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Der Erbteil ist ein veräußerlicher Vermögensgegenstand: Ein einzelner Miterbe kann seine Beteiligung an der Gesamthand als Quote (z. B."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Erbteilsverkauf und Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2033–2035 BGB)?",
            "reponse": "„Ich kann mein Drittel am Familienhaus einzeln verkaufen.\u0022 Falsch – § 2033 Abs. 2 BGB schließt die Verfügung über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen aus. Verkauft werden kann nur der gesamte Erbteil als Quote am Nachlass. „Der Erbteilsverkauf geht formlos oder privatschriftlich.\u0022 Falsch – der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 2371 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-07",
    "derniere_verification": "2026-08-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/erbteilsverkauf-2033-bgb"
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