{
    "slug": "ersatzreisender-651e-bgb",
    "titre": "Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Pauschalreise gebucht hat, aber selbst nicht mitreisen kann, muss nicht zwingend stornieren: Nach § 651e BGB kann der Reisende verlangen, dass statt…",
    "resume_court": "Wer eine **Pauschalreise** gebucht hat, aber selbst nicht mitreisen kann, muss nicht zwingend stornieren: Nach **§ 651e BGB** kann der Reisende verlangen, dass **statt seiner ein Dritter** (der „Ersatzreisende\u0022) in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag **eintritt** (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erklärung muss **auf einem dauerhaften Datenträger** (z. B. E-Mail) und **innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn** erfolgen; sie ist **in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tage vor Reisebeginn zugeht** (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt **widersprechen**, wenn der Ersatzreisende die **vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt** (§ 651e Abs. 2 BGB) – etwa bei fehlendem Visum, nicht erreichbarem Mindestalter oder gesundheitlichen Voraussetzungen. Treten der Wechsel ein, **haften der ursprüngliche Reisende und der Ersatzreisende als Gesamtschuldner** für den Reisepreis und die **durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten** (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Mehrkosten darf der Veranstalter aber nur verlangen, **soweit sie angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind**, und er muss deren Höhe **nachweisen** (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB). Die Vorschrift ist nach **§ 651y BGB halbzwingend** – zum Nachteil des Reisenden darf davon nicht abgewichen werden. Die Übertragung ist damit häufig **günstiger als eine Stornierung** nach § 651h BGB, weil statt einer Entschädigung („Stornogebühr\u0022) nur die tatsächlichen Umbuchungs-Mehrkosten anfallen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 651e BGB – Vertragsübertragung [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Pauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "01.07.2018 (Umsetzung EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, Art. 9)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Recht des Reisenden",
            "valeur": "Erklärung, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Dauerhafter Datenträger, z. B. E-Mail (§ 126b BGB) [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "Angemessene Frist vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sichere Frist",
            "valeur": "Rechtzeitig in jedem Fall bei Zugang 7 Tage vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruchsrecht Veranstalter",
            "valeur": "Wenn Dritter die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt [§ 651e Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Haftung",
            "valeur": "Reisender + Ersatzreisender als Gesamtschuldner [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsumfang",
            "valeur": "Reisepreis + durch den Eintritt entstehende Mehrkosten [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze der Mehrkosten",
            "valeur": "Nur soweit angemessen und tatsächlich entstanden [§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweispflicht",
            "valeur": "Veranstalter muss dem Reisenden die Höhe der Mehrkosten nachweisen [§ 651e Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Halbzwingend",
            "valeur": "Keine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Zustimmungserfordernis",
            "valeur": "Übertragung ist einseitiges Recht des Reisenden, kein Antrag [§ 651e Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Alternative zur entschädigungspflichtigen Stornierung nach § 651h BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 651e BGB – Vertragsübertragung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 126b BGB – Textform / dauerhafter Datenträger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie (Art. 9 – Übertragung des Pauschalreisevertrags)",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten?",
            "reponse": "Wer eine Pauschalreise gebucht hat, aber selbst nicht mitreisen kann, muss nicht zwingend stornieren: Nach § 651e BGB kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter (der „Ersatzreisende\u0022) in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB)?",
            "reponse": "§ 651e BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Hotel + Mietwagen) zu einem Gesamtpreis. Für reine Einzelleistungen (nur Flugticket, nur Hotel, nur Mietwagen) gilt die Vorschrift nicht; ob und zu welchen Bedingungen dort ein Namenswechsel möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB)?",
            "reponse": "„Der Veranstalter muss der Übertragung zustimmen.\u0022 Falsch – die Übertragung ist ein einseitiges Recht des Reisenden (§ 651e Abs. 1 BGB); der Veranstalter kann nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 widersprechen. „Ein Anruf reicht, um den Ersatzreisenden zu melden.\u0022 Falsch – die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q14004"
    ],
    "valid_from": "2018-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/ersatzreisender-651e-bgb"
}