{
    "slug": "fernwaerme-anschluss-pflichten",
    "titre": "Fernwärme-Anschluss – Pflichten, Anschlusszwang und Förderfähigkeit",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht-foerderung",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Es gibt keine bundesweite Pflicht, das eigene Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Ein Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) kann nur die Gemeinde durch…",
    "resume_court": "Es gibt **keine bundesweite Pflicht**, das eigene Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Ein **Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ)** kann nur die **Gemeinde durch Satzung** anordnen – auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts (Gemeindeordnung); **§ 109 GModG** (zuvor wortgleich § 109 GEG) stellt bundesrechtlich klar, dass Gemeinden dies auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes tun dürfen. Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG a. F. – die der Wärmenetzanschluss automatisch erfüllte (§ 71b GEG a. F.) – ist mit dem **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** zum 29.07.2026 **ersatzlos entfallen**; der Fernwärmeanschluss ist jetzt eine von mehreren frei wählbaren Heizungsoptionen (§ 42 Abs. 2 GModG). Der Wärmenetzanschluss bleibt über die **KfW-Heizungsförderung (Programm 458)** förderfähig: Grundförderung 30 %, mit Boni für Selbstnutzer grundsätzlich bis zu 70 % (bis zu 80 % nur bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € bzw. 40.000 € mit Kind); für Anträge seit dem 21.07.2026 sind die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit auf 28.000 € gedeckelt (max. 19.600 € Zuschuss im Einfamilienhaus, in der 80-%-Gruppe max. 22.400 €).",
    "faits": [
        {
            "point": "Bundesweite Anschlusspflicht",
            "valeur": "Nein – ein Zwang besteht nur, wo eine Gemeinde ihn per Satzung anordnet [§ 109 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Anschlusszwang",
            "valeur": "Landesrecht (Gemeindeordnung); bundesrechtliche Klarstellung in § 109 GModG (zuvor § 109 GEG) [§ 109 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründet das Wärmeplanungsgesetz einen Zwang?",
            "valeur": "Nein – der Wärmeplan „hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten\u0022 [§ 23 Abs. 4 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "65-%-EE-Pflicht",
            "valeur": "seit 29.07.2026 ersatzlos entfallen (GModG); §§ 71, 71b, 71j GEG a. F. aufgehoben – Fernwärme ist frei wählbare Option [§ 42 Abs. 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Förderung Wärmenetzanschluss",
            "valeur": "Grundförderung 30 %, mit Boni (nur Selbstnutzer: Klimageschwindigkeitsbonus 16 % bis 31.01.2027, Einkommensbonus 10–40 %) grundsätzlich bis 70 %; bis 80 % nur für Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bzw. 40.000 € bei mindestens einem Kind mit Familienzuschlag) [KfW-Produktseite 458, abgerufen 07.09.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Förderhöchstsumme (1. Wohneinheit, Anträge seit 21.07.2026)",
            "valeur": "28.000 € förderfähige Kosten → max. 19.600 € Zuschuss (70 %) bzw. 22.400 € (80 %-Gruppe); Absenkung des Höchstbetrags erstmalig zum 01.02.2027, danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um je 750 € [KfW-Produktseite 458, abgerufen 07.09.2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständige Förderstelle",
            "valeur": "KfW, Programm 458 (Privatpersonen, Wohngebäude) [KfW-Produktseite 458]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maximale Vertragslaufzeit Fernwärme",
            "valeur": "höchstens 10 Jahre, danach stillschweigende Verlängerung um 5 Jahre [§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsfrist zum Vertragsende",
            "valeur": "9 Monate vor Ablauf [§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 109 GEG (Anschluss- und Benutzungszwang, Landesrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 WPG (Wärmeplan; Abs. 4: keine rechtliche Außenwirkung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 WPG (Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetz-/Wasserstoffnetzausbaugebiet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 32 AVBFernwärmeV (Vertragslaufzeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__32.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458)",
            "url": "https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Fernwärme-Anschluss – Pflichten, Anschlusszwang und Förderfähigkeit?",
            "reponse": "Es gibt keine bundesweite Pflicht, das eigene Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Ein Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) kann nur die Gemeinde durch Satzung anordnen – auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts (Gemeindeordnung); § 109 GModG (zuvor wortgleich § 109 GEG) stellt bundesrechtlich klar, dass Gemeinden dies auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes tun dürfen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Fernwärme-Anschluss?",
            "reponse": "Betroffen sind Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in deren Straßenzug ein öffentliches Fernwärmenetz liegt oder geplant ist. Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang greift, entscheidet allein die jeweilige kommunale Satzung. Ohne eine solche Satzung ist niemand verpflichtet, sich anzuschließen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q12122268",
        "Q72159183",
        "Q131413876"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-07",
    "derniere_verification": "2026-09-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fernwaerme-anschluss-pflichten"
}