{
    "slug": "feste-niederlassung-13b-ustg-reverse-charge",
    "titre": "Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO) – personelle und technische Ausstattung, Subunternehmer-Personal, automatisierte Anlagen",
    "domaine": "steuerrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, schuldet nach §…",
    "resume_court": "Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, schuldet nach § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ob es dazu kommt, hängt daran, ob der leistende Unternehmer im Inland eine an diesem Umsatz **beteiligte** Betriebsstätte – unionsrechtlich: feste Niederlassung – unterhält; dann bleibt er selbst Steuerschuldner (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG, Art. 192a Buchst. b MwStSystRL). Eine feste Niederlassung setzt nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Ob auch eine weitgehend automatisiert arbeitende, vom Ausland aus ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal diese Voraussetzung erfüllen kann, hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren ausgesetzt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel Steuerschuldner",
            "valeur": "der leistende Unternehmer [§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 193 MwStSystRL]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei EU-Dienstleistungen",
            "valeur": "Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist [§ 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG; Art. 196 MwStSystRL]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Leistungen (Abs. 1)",
            "valeur": "nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers [§ 13b Abs. 1 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerentstehung (Abs. 1)",
            "valeur": "mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist [§ 13b Abs. 1 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerentstehung (Abs. 2 Nr. 1)",
            "valeur": "mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats [§ 13b Abs. 2 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezug für den nichtunternehmerischen Bereich",
            "valeur": "Steuerschuldnerschaft greift auch dann [§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition „im Ausland ansässig“",
            "valeur": "weder Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte im Inland [§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbeteiligte inländische Betriebsstätte",
            "valeur": "der Unternehmer gilt trotz inländischer Betriebsstätte als im Ausland ansässig, wenn die Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist [§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt",
            "valeur": "Zeitpunkt der Leistungsausführung [§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unionsrechtliche Entsprechung",
            "valeur": "Art. 192a MwStSystRL (Ansässigkeitsfiktion bei unbeteiligter Niederlassung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition feste Niederlassung",
            "valeur": "hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen [Art. 11 Abs. 2 MwStVO (EU) Nr. 282/2011]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beteiligung der Niederlassung",
            "valeur": "nur, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung für Umsätze nutzt, die mit der Leistungsausführung notwendig verbunden sind; rein verwaltungstechnische Aufgaben (Buchhaltung, Rechnungsstellung, Forderungseinzug) genügen nicht [Art. 53 Abs. 2 MwStVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechnung unter der USt-IdNr. der Niederlassung",
            "valeur": "Niederlassung gilt bis zum Beweis des Gegenteils als beteiligt [Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "USt-IdNr. allein",
            "valeur": "begründet keine feste Niederlassung [Art. 11 Abs. 3 MwStVO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung der MwStVO",
            "valeur": "ab 01.07.2011 [Art. 65 MwStVO]; die Regeln stellen nach EuGH Titanium die vorangegangene Rechtsprechung lediglich klar und sind daher auch für frühere Zeiträume beachtlich [BFH v. 07.05.2026 – V R 12/24, Rz II.3.a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechnungsangabe",
            "valeur": "„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ [§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG; für § 3a Abs. 2-Leistungen im anderen Mitgliedstaat § 14a Abs. 1 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorsteuerabzug",
            "valeur": "die nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG geschuldete Steuer ist als Vorsteuer abziehbar, soweit die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde [§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Offene Rechtsfrage",
            "valeur": "ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal, Betrieb durch Subunternehmer – EuGH-Vorlage [BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensstand",
            "valeur": "Revisionsverfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung [§ 121 Satz 1 i. V. m. § 74 FGO; BFH V R 12/24, Tenor II]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13a UStG (Steuerschuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 14a UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 UStG (Vorsteuerabzug, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026 – V R 12/24, „EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung“, ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0 (enthält Art. 192a, 193, 196 MwStSystRL sowie Art. 11, 53, 65 MwStVO im amtlichen Wortlaut)",
            "url": "https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610152/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO) – personelle und technische Ausstattung, Subunternehmer-Personal, automatisierte Anlagen?",
            "reponse": "Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, schuldet nach § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ob es dazu kommt, hängt daran, ob der leistende Unternehmer im Inland eine an diesem Umsatz beteiligte Betriebsstätte – unionsrechtlich: feste Niederlassung – unterhält; dann…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO)?",
            "reponse": "Die Regelung betrifft zwei Personengruppen zugleich: Ausländische leistende Unternehmer. Für sie entscheidet die Frage, ob eine inländische feste Niederlassung an dem Umsatz beteiligt ist, darüber, ob sie sich im Inland registrieren, deutsche Umsatzsteuer ausweisen und abführen müssen oder ob sie netto abrechnen dürfen. Inländische Leistungsempfänger. Nach § 13b Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO)?",
            "reponse": "Beteiligte inländische Betriebsstätte. Verfügt der leistende Unternehmer im Inland über eine Betriebsstätte, die an dem konkreten Umsatz beteiligt ist, bleibt er selbst Steuerschuldner; § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG greift nur bei Nichtbeteiligung. Rein administrative Nutzung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO)?",
            "reponse": "„Eine inländische Anlage oder Immobilie begründet immer eine Betriebsstätte, also ist Reverse Charge ausgeschlossen.“ Nein. Nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO muss die Einrichtung zusätzlich zur technischen auch über eine personelle Ausstattung verfügen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Feste Niederlassung und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, Art. 192a MwStSystRL, Art. 53 MwStVO) aus?",
            "reponse": "Der vom Bundesfinanzhof vorgelegte Ausgangsfall (BFH, Beschluss v. 07.05.2026 – V R 12/24; Vorinstanz FG München, Urteil v. 16.05.2024 – 14 K 103/23) veranschaulicht die Streitfrage: | Element | Sachverhalt | |---|---| | Leistungsempfängerin | eine Gemeinde – nicht steuerpflichtige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | | Leistende | zunächst eine österreichische KG, ab Dezember 2015 eine…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1365753",
        "Q336741",
        "Q467970",
        "Q966048",
        "Q702415"
    ],
    "valid_from": "2011-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/feste-niederlassung-13b-ustg-reverse-charge"
}