{
    "slug": "fiskuserbrecht-1936-bgb",
    "titre": "Fiskuserbrecht – Gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) – Land oder Bund als Auffangerbe, Ausschlagungsverbot, Feststellung, Haftung",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Hinterlässt ein Verstorbener weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner und auch keinen wirksam eingesetzten Erben, so erbt nach § 1936…",
    "resume_court": "Hinterlässt ein Verstorbener **weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner** und auch keinen wirksam eingesetzten Erben, so erbt nach **§ 1936 BGB** der **Staat** – und zwar das **Land**, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen **letzten Wohnsitz** oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen **gewöhnlichen Aufenthalt** hatte; nur „im Übrigen\u0022 (etwa bei Auslandsbezug ohne feststellbaren Inlandswohnsitz) erbt der **Bund**. Das Fiskuserbrecht ist ein reines **Auffang- oder Ersatzerbrecht**: Es greift erst, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist, und stellt sicher, dass **kein Nachlass herrenlos** wird. Weil das deutsche Verwandtenerbrecht **unbegrenzt** ist – jeder noch so entfernte, aber auffindbare Verwandte schließt den Staat aus –, kommt der Fiskus in der Praxis nur bei tatsächlich erbenlosen Nachlässen zum Zug. Besonderheiten: Der Fiskus **kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen** (§ 1942 Abs. 2 BGB – „Zwangserbe\u0022); vor der gerichtlichen **Feststellung nach § 1964 BGB** kann von ihm und gegen ihn kein Recht geltend gemacht werden (§ 1966 BGB); und er **haftet nur mit dem Nachlass**, nicht mit allgemeinen Staatsmitteln (Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB, ohne Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 1936 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut Satz 1",
            "valeur": "„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\u0022 [§ 1936 S. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut Satz 2",
            "valeur": "„Im Übrigen erbt der Bund.\u0022 [§ 1936 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "gesetzliches Auffang-/Ersatzerbrecht (subsidiär) – greift nur mangels anderer Erben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Welcher Fiskus",
            "valeur": "Land des letzten Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts; Bund nur „im Übrigen\u0022 (kein feststellbarer Inlandswohnsitz/-aufenthalt) [§ 1936 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck",
            "valeur": "Vermeidung eines herrenlosen Nachlasses; ein Erbe muss stets vorhanden sein",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu Verwandten",
            "valeur": "unbegrenztes Verwandtenerbrecht – jeder auffindbare Verwandte jeder Ordnung verdrängt den Fiskus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlagung",
            "valeur": "ausgeschlossen – der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Zwangs-/Noterbe) [§ 1942 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Feststellung durch Nachlassgericht",
            "valeur": "wird kein Erbe innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das Nachlassgericht fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist [§ 1964 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Feststellung",
            "valeur": "begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist [§ 1964 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Öffentliche Aufforderung",
            "valeur": "Ermittlung u. a. durch öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (Aufgebot) [§ 1965 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstellung vor Feststellung",
            "valeur": "von und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst nach der Feststellung geltend gemacht werden [§ 1966 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inventarfrist",
            "valeur": "dem Fiskus als Erben kann keine Inventarfrist gesetzt werden; er ist Nachlassgläubigern aber zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet [§ 2011 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung",
            "valeur": "beschränkt auf den Nachlass; Dürftigkeitseinrede anwendbar [§ 1990 BGB; BGH 20.11.2025 – IX ZR 2/25]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsvorbehalt im Urteil",
            "valeur": "für den Fiskus als gesetzlichen Erben nicht erforderlich [§ 780 Abs. 2 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktuelle Fassung seit",
            "valeur": "01.01.2010 – neugefasst durch Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 [BGBl. I 2009 S. 3142]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frühere Anknüpfung",
            "valeur": "vor 2010 an die (Bundes-)Staatsangehörigkeit; seit 2010 an letzten Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtskosten",
            "valeur": "Feststellungsverfahren und Aufgebot nach dem GNotKG (KostO seit 01.08.2013 aufgehoben)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Enterbung „gegen den Staat\u0022",
            "valeur": "nicht möglich – ein bloßes negatives Testament (§ 1938 BGB) kann das Fiskuserbrecht nicht abwählen; es bleibt stets ein Erbe",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1936 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Staates",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1936.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (Abs. 2: kein Ausschlagungsrecht des Fiskus)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1942.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1964 BGB – Feststellung des Erbrechts des Fiskus durch das Nachlassgericht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1964.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1965 BGB – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1965.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1966 BGB – Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1966.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1990.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben; Auskunftspflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2011.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1938.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 780 ZPO – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (Abs. 2: Fiskus)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3142 (Neufassung § 1936 BGB, in Kraft 01.01.2010)",
            "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl\u0026jumpTo=bgbl109s3142.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – IV ZB 23/23 (Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen durch den Fiskus)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=24.04.2024\u0026Aktenzeichen=IV%20ZB%2023%2F23",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 20.11.2025 – IX ZR 2/25 (Dürftigkeitseinrede des Staatserben, § 1990 BGB)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=20.11.2025\u0026Aktenzeichen=IX%20ZR%202%2F25",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Fiskuserbrecht – Gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) – Land oder Bund als Auffangerbe, Ausschlagungsverbot, Feststellung, Haftung?",
            "reponse": "Hinterlässt ein Verstorbener weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner und auch keinen wirksam eingesetzten Erben, so erbt nach § 1936 BGB der Staat – und zwar das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nur „im Übrigen\u0022 (etwa bei Auslandsbezug ohne feststellbaren…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Fiskuserbrecht?",
            "reponse": "§ 1936 BGB steht am Ende der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Er ordnet das gesetzliche Erbrecht des Staates als letzte Auffangstufe an. Anders als das Verwandten- und Ehegattenerbrecht ist das Fiskuserbrecht nicht Ausdruck familiärer Zuordnung, sondern verfolgt einen ordnungspolitischen Zweck: Kein Nachlass soll „herrenlos\u0022 bleiben; für jeden Erbfall muss ein Rechtsträger als Erbe feststehen, der…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Fiskuserbrecht?",
            "reponse": "„Wer keine Erben hat, dessen Vermögen wird herrenlos.\u0022 Falsch – gerade das verhindert § 1936 BGB: Mangels Verwandter, Ehegatte/Lebenspartner und testamentarischer Erben erbt der Staat als Auffangerbe. „Der Bund erbt, wenn niemand da ist.\u0022 In aller Regel erbt das Land des letzten Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts; der Bund erbt nur „im Übrigen\u0022, also wenn kein inländischer Anknüpfungspunkt feststellbar ist (§ 1936…"
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2010-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-07-28",
    "derniere_verification": "2026-07-28",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fiskuserbrecht-1936-bgb"
}