{
    "slug": "forderungsabtretung-398-bgb",
    "titre": "Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen (§§ 398 ff. BGB)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Bei der Abtretung (Zession) überträgt der bisherige Gläubiger eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger; mit Vertragsschluss tritt der neue…",
    "resume_court": "Bei der **Abtretung (Zession)** überträgt der bisherige Gläubiger eine Forderung durch **Vertrag** auf einen neuen Gläubiger; mit Vertragsschluss tritt der **neue Gläubiger an die Stelle** des alten (§ 398 BGB). Inkassounternehmen werden auf zwei Wegen tätig: Entweder ziehen sie die Forderung **im Namen des Gläubigers** ein (Einziehungsauftrag/Inkassovollmacht) oder sie **kaufen** die Forderung auf und lassen sie sich abtreten (Forderungskauf). Für Schuldnerinnen und Schuldner ist entscheidend: Die Abtretung ändert **nichts am Inhalt** der Forderung. Alle **Einwendungen und Einreden**, die zur Zeit der Abtretung gegen den alten Gläubiger bestanden – etwa **Erfüllung**, **Mängel**, ein **Widerruf** oder die **Verjährung** –, bleiben auch gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten (§ 404 BGB). Solange der Schuldner die Abtretung **nicht kennt**, wirkt eine Zahlung an den **bisherigen** Gläubiger weiterhin schuldbefreiend (§ 407 BGB). Wer nur eine **Abtretungsanzeige** ohne Nachweis erhält, kann bei Abtretung durch privatschriftliche Urkunde die Leistung verweigern, bis ihm die **Abtretungsurkunde** vorgelegt wird (§ 410 BGB). Die Abtretung selbst braucht **keine besondere Form** und ist auch **ohne Zustimmung** des Schuldners wirksam.",
    "faits": [
        {
            "point": "Abtretung (§ 398 BGB)",
            "valeur": "Übertragung einer Forderung vom bisherigen auf einen neuen Gläubiger durch Vertrag; der neue Gläubiger tritt an die Stelle des alten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmung des Schuldners",
            "valeur": "Nicht erforderlich; die Abtretung wirkt auch ohne Mitwirkung des Schuldners",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Grundsätzlich formfrei (keine Schrift-/Textform vorgeschrieben, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich/vertraglich angeordnet)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abtretungsverbot (§ 399 BGB)",
            "valeur": "Ausgeschlossen bei Inhaltsänderung oder bei vereinbartem Abtretungsverbot – im Handelsverkehr aber § 354a HGB beachten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebenrechte (§ 401 BGB)",
            "valeur": "Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek und Vorzugsrechte gehen mit der Forderung auf den neuen Gläubiger über",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einwendungen bleiben (§ 404 BGB)",
            "valeur": "Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen bestanden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufrechnung (§ 406 BGB)",
            "valeur": "Eine Gegenforderung gegen den alten Gläubiger kann unter den Voraussetzungen des § 406 auch gegenüber dem neuen aufgerechnet werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlung an Altgläubiger (§ 407 BGB)",
            "valeur": "Solange der Schuldner die Abtretung nicht kennt, wirken Leistung und Rechtsgeschäfte gegenüber dem bisherigen Gläubiger gegen den neuen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abtretungsanzeige (§ 409 BGB)",
            "valeur": "Zeigt der alte Gläubiger die Abtretung an, muss er sie gegen sich gelten lassen – auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urkundenvorlage (§ 410 BGB)",
            "valeur": "Bei Abtretung ohne öffentlich beglaubigte Anzeige kann der Schuldner die Leistung verweigern, bis ihm die Abtretungsurkunde vorgelegt wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Die Abtretung setzt die Verjährung nicht neu in Gang; die Regelverjährung (3 Jahre, §§ 195, 199 BGB) läuft unverändert weiter",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 398 BGB – Abtretung (Übertragung der Forderung durch Vertrag; neuer Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__398.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__399.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 401 BGB – Übergang der Neben- und Vorzugsrechte (Bürgschaft, Pfand, Hypothek)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__401.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 402 BGB – Auskunftspflicht und Auslieferung der Urkunden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__402.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__404.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__406.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 407 BGB – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Schutz des gutgläubigen Schuldners)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__407.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 409 BGB – Abtretungsanzeige (Bindung an die angezeigte Abtretung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__409.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 410 BGB – Aushändigung der Abtretungsurkunde (Leistungsverweigerungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__410.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) und Fristbeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 354a HGB – Wirksamkeit der Abtretung von Geldforderungen trotz Abtretungsverbot (Handelsgeschäfte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__354a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 398 BGB (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/398.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 407 BGB (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/407.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen (§§ 398 ff. BGB)?",
            "reponse": "Bei der Abtretung (Zession) überträgt der bisherige Gläubiger eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger; mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten (§ 398 BGB). Inkassounternehmen werden auf zwei Wegen tätig: Entweder ziehen sie die Forderung im Namen des Gläubigers ein (Einziehungsauftrag/Inkassovollmacht) oder sie kaufen die Forderung auf und lassen sie sich abtreten…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen (§§…?",
            "reponse": "„Wenn die Forderung verkauft wurde, kann ich nichts mehr einwenden.\u0022 Falsch. Nach § 404 BGB bleiben alle Einwendungen – auch Erfüllung, Mängel und Verjährung – gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten. „Ich muss der Abtretung zustimmen, sonst ist sie unwirksam.\u0022 Nein. Die Abtretung nach § 398 BGB wirkt ohne Zustimmung des Schuldners; nur ein vereinbartes Abtretungsverbot (§ 399 BGB) kann sie hindern."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q334528",
        "Q10535274",
        "Q1899048"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb"
}