{
    "slug": "fuehrerschein-wiedererteilung",
    "titre": "Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen",
    "domaine": "allgemein",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach einem Fahrerlaubnis-Entzug durch Gericht oder Verwaltung muss eine Sperrfrist ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann.",
    "resume_court": "Nach einem **Fahrerlaubnis-Entzug** durch Gericht oder Verwaltung muss eine **Sperrfrist** ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf **sechs Monate bis fünf Jahre**, in besonderen Fällen **für immer** (§ 69a Abs. 1 StGB); bei Entziehung wegen acht oder mehr Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis **frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung** erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Der **Antrag auf Neuerteilung** ist **frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre** möglich (§ 20 Abs. 4 FeV). Je nach Anlass ist eine **MPU** Voraussetzung — bei der Punkte-Entziehung ordnet die Behörde sie „in der Regel\u0022 an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Für die Neuerteilung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Entzug Gericht",
            "valeur": "§§ 69, 69a StGB [gesetze-im-internet.de, § 69a StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Entzug Verwaltung",
            "valeur": "§ 3 StVG, § 46 FeV [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre durch das Gericht",
            "valeur": "6 Monate bis 5 Jahre [§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelsperrfrist Alkohol/Drogen",
            "valeur": "9–12 Monate (Gerichtspraxis, kein gesetzlicher Wert)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestsperre bei Wiederholung",
            "valeur": "1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist [§ 69a Abs. 3 StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kürzung bei vorläufiger Entziehung",
            "valeur": "Mindestmaß verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO), darf aber 3 Monate nicht unterschreiten [§ 69a Abs. 4 StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre für immer möglich",
            "valeur": "wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht [§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorzeitige Aufhebung der Sperre",
            "valeur": "durch das Gericht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist; frühestens nach 3 Monaten, in den Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr [§ 69a Abs. 7 StGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre nach Punkte-Entziehung",
            "valeur": "neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung [§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag auf Neuerteilung möglich",
            "valeur": "6 Monate vor Ablauf der Sperre [§ 20 Abs. 4 FeV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragstelle",
            "valeur": "Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsgebühr",
            "valeur": "Richtwert je nach Klasse ca. 100–200 € (Gebührenrahmen der GebOSt, keine gesetzlich fixierte Einzelsumme)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "MPU-Pflicht bei Wiedererteilung",
            "valeur": "bei Alkohol ≥ 1,6 ‰, Drogen [§ 13, § 14 FeV]; nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel\u0022 [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eignungs-Prüfung",
            "valeur": "Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung [§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befähigungs-Prüfung (Theorie/Praxis)",
            "valeur": "kein automatischer Neuerwerb. § 15 FeV ist grundsätzlich nicht anzuwenden; die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen [§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorlage Führerschein-Lichtbild + Sehtest",
            "valeur": "Pflicht beim Antrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorlage Erste-Hilfe-Bescheinigung",
            "valeur": "Pflicht beim Antrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Polizeiliches Führungszeugnis",
            "valeur": "i.d.R. nicht erforderlich (Behörde fragt selbst ab)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bearbeitungszeit",
            "valeur": "Erfahrungswert 2–6 Monate je nach Anlass (keine gesetzliche Frist)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "EU-Führerschein „Tourismus\u0022",
            "valeur": "streng kontrolliert; Anerkennung verweigert bei Umgehung deutscher Sperrfrist [§ 28 FeV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Probezeit nach Wiedererteilung",
            "valeur": "bei Klassen B/C/D nur, falls noch in laufender Probezeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten gesamt (mit MPU + Vorbereitung)",
            "valeur": "Erfahrungswert 1.500–2.500 € (Marktpreise, nicht gebührenrechtlich festgelegt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintrag im FAER",
            "valeur": "Strafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde: Tilgungsfrist 10 Jahre [§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG]. Bei Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft (Ablaufhemmung) [§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punktestand nach Neuerteilung",
            "valeur": "Punkte aus vor der Erteilung rechtskräftigen Entscheidungen werden gelöscht [§ 4 Abs. 3 StVG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 69, 69a StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 FeV – Wiedererteilung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 28 FeV – Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem (Abs. 5, Abs. 10)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 29 StVG – Tilgung der Eintragungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "KBA – Fahreignungsregister (FAER) – Inhalt und Aufbau",
            "url": "https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen?",
            "reponse": "Nach einem Fahrerlaubnis-Entzug durch Gericht oder Verwaltung muss eine Sperrfrist ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf sechs Monate bis fünf Jahre, in besonderen Fällen für immer (§ 69a Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Führerschein-Wiedererteilung?",
            "reponse": "„Ich kann sofort nach Sperrfristende fahren.\u0022 Falsch – der Antrag auf Wiedererteilung ist Pflicht, kein automatischer Anspruch. „EU-Führerschein im Ausland holen umgeht alles.\u0022 Nein – Anerkennung wird verweigert (§ 28 Abs. 4 FeV). „MPU brauche ich nur, wenn die Behörde sie ausdrücklich anordnet.\u0022 Tatsächlich verlangt die Behörde sie meist von sich aus bei den genannten Fällen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1396094",
        "Q43229"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung"
}