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title: "Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen"
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last_reviewed: "2026-09-17"
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# Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen

## Kurzantwort

Nach einem **Fahrerlaubnis-Entzug** durch Gericht oder Verwaltung muss eine **Sperrfrist** ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf **sechs Monate bis fünf Jahre**, in besonderen Fällen **für immer** (§ 69a Abs. 1 StGB); bei Entziehung wegen acht oder mehr Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis **frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung** erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Der **Antrag auf Neuerteilung** ist **frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre** möglich (§ 20 Abs. 4 FeV). Je nach Anlass ist eine **MPU** Voraussetzung — bei der Punkte-Entziehung ordnet die Behörde sie „in der Regel" an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Für die Neuerteilung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Entzug Gericht | §§ 69, 69a StGB [gesetze-im-internet.de, § 69a StGB] |
| Rechtsgrundlage Entzug Verwaltung | § 3 StVG, § 46 FeV [gesetze-im-internet.de] |
| Sperre durch das Gericht | 6 Monate bis 5 Jahre [§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB] |
| Regelsperrfrist Alkohol/Drogen | 9–12 Monate (Gerichtspraxis, kein gesetzlicher Wert) |
| Mindestsperre bei Wiederholung | 1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist [§ 69a Abs. 3 StGB] |
| Kürzung bei vorläufiger Entziehung | Mindestmaß verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO), darf aber 3 Monate nicht unterschreiten [§ 69a Abs. 4 StGB] |
| Sperre für immer möglich | wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht [§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB] |
| Vorzeitige Aufhebung der Sperre | durch das Gericht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist; frühestens nach 3 Monaten, in den Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr [§ 69a Abs. 7 StGB] |
| Sperre nach Punkte-Entziehung | neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung [§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG] |
| Antrag auf Neuerteilung möglich | 6 Monate vor Ablauf der Sperre [§ 20 Abs. 4 FeV] |
| Antragstelle | Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz |
| Antragsgebühr | Richtwert je nach Klasse ca. 100–200 € (Gebührenrahmen der GebOSt, keine gesetzlich fixierte Einzelsumme) |
| MPU-Pflicht bei Wiedererteilung | bei Alkohol ≥ 1,6 ‰, Drogen [§ 13, § 14 FeV]; nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG] |
| Eignungs-Prüfung | Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung [§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV] |
| Befähigungs-Prüfung (Theorie/Praxis) | kein automatischer Neuerwerb. § 15 FeV ist grundsätzlich nicht anzuwenden; die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen [§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV] |
| Vorlage Führerschein-Lichtbild + Sehtest | Pflicht beim Antrag |
| Vorlage Erste-Hilfe-Bescheinigung | Pflicht beim Antrag |
| Polizeiliches Führungszeugnis | i.d.R. nicht erforderlich (Behörde fragt selbst ab) |
| Bearbeitungszeit | Erfahrungswert 2–6 Monate je nach Anlass (keine gesetzliche Frist) |
| EU-Führerschein „Tourismus" | streng kontrolliert; Anerkennung verweigert bei Umgehung deutscher Sperrfrist [§ 28 FeV] |
| Probezeit nach Wiedererteilung | bei Klassen B/C/D nur, falls noch in laufender Probezeit |
| Kosten gesamt (mit MPU + Vorbereitung) | Erfahrungswert 1.500–2.500 € (Marktpreise, nicht gebührenrechtlich festgelegt) |
| Eintrag im FAER | Strafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde: Tilgungsfrist 10 Jahre [§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG]. Bei Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft (Ablaufhemmung) [§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG] |
| Punktestand nach Neuerteilung | Punkte aus vor der Erteilung rechtskräftigen Entscheidungen werden gelöscht [§ 4 Abs. 3 StVG] |

## Häufige Fehler

- **„Ich kann sofort nach Sperrfristende fahren."** Falsch – der **Antrag auf Wiedererteilung** ist Pflicht, kein automatischer Anspruch.
- **„EU-Führerschein im Ausland holen umgeht alles."** Nein – Anerkennung wird verweigert (§ 28 Abs. 4 FeV).
- **„MPU brauche ich nur, wenn die Behörde sie ausdrücklich anordnet."** Tatsächlich verlangt die Behörde sie meist von sich aus bei den genannten Fällen.
- **„Nach mehr als zwei Jahren Entzug muss ich Theorie und Praxis neu machen."** So steht es nicht (mehr) im Gesetz. § 20 Abs. 2 FeV knüpft die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung nicht an eine Zeitgrenze, sondern daran, dass **Tatsachen** die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Die Dauer des Entzugs kann eine solche Tatsache sein, ist aber kein Automatismus.
- **„Der Eintrag im Fahreignungsregister ist nach fünf Jahren weg."** Bei einer strafgerichtlichen Entscheidung mit Entziehung oder isolierter Sperre beträgt die Tilgungsfrist **zehn Jahre** (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG). Die Fünfjahresgrenze in § 29 Abs. 5 StVG ist etwas anderes: Sie begrenzt nur, wie lange der **Beginn** der Tilgungsfrist hinausgeschoben wird, wenn die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt wird.






















## Änderungsverlauf

- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (§ 69a StGB, § 20 FeV, § 4 StVG, § 29 StVG verbatim gegengelesen). Drei Sachkorrekturen: (1) Die Behauptung, die Befähigungsprüfung sei bei einem Entzug von mehr als zwei Jahren zwingend, ist gestrichen — § 20 Abs. 2 FeV kennt keine Zeitgrenze, sondern verlangt Tatsachen, die den Wegfall der Kenntnisse und Fähigkeiten nahelegen; § 15 FeV ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht anzuwenden. (2) Die FAER-Speicherdauer von „5 Jahren" ist auf **10 Jahre** korrigiert (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG); die Fünfjahresangabe in § 29 Abs. 5 StVG betrifft die Ablaufhemmung, nicht die Tilgungsfrist. (3) Die „bis 5 Jahre bei Wiederholungstätern" ist entflochten: Die Fünfjahresgrenze ist das allgemeine Höchstmaß nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB, das Wiederholungsmerkmal steht in § 69a Abs. 3 StGB und bewirkt ein **Mindestmaß von einem Jahr**. Präzisiert: Voraussetzung der Sperre für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2), vorzeitige Aufhebung durch das Gericht mit Mindestdauer (§ 69a Abs. 7), Anspruchsgrundlage des Sechs-Monats-Antrags (§ 20 Abs. 4 FeV), Sechs-Monats-Sperre und Regel-MPU nach Punkte-Entziehung (§ 4 Abs. 10 StVG), Punktelöschung bei Neuerteilung (§ 4 Abs. 3 StVG). Kosten-, Gebühren- und Bearbeitungszeitangaben sind als Erfahrungs-/Richtwerte gekennzeichnet, da sie nicht gesetzlich fixiert sind. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-30: KBA-FAER-URL erneut auf inhaltsstärkere Unterseite `faer_inhalt.html` umgestellt (vom Bot fälschlich als tot markierte `faer_node.html` ist tatsächlich aktiv, hat aber wenig Inhalt). | change_type=source_update field="sources" old="kba.de/.../FAER/faer_node.html" new="kba.de/.../FAER/faer_inhalt.html" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-06-18: Tote KBA-FAER-Unterseite (404) durch aktuelle FAER-Hauptseite ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Wiedererteilung/wiedererteilung_node.html" new="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Wer. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Quellen

- § 69, 69a StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html
- § 20 FeV – Wiedererteilung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html
- § 28 FeV – Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html
- § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem (Abs. 5, Abs. 10):
  https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
- KBA – Fahreignungsregister (FAER) – Inhalt und Aufbau:
  https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-17
- Letzte Prüfung: 2026-09-17
- In Kraft seit: 1999-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
