{
    "slug": "fussgaengerueberweg-26-stvo",
    "titre": "Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026 – Vorrang, Überholverbot, Halteverbot und Bußgeld (§ 26 StVO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Am Fußgängerüberweg – umgangssprachlich „Zebrastreifen\u0022 – haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von…",
    "resume_court": "Am Fußgängerüberweg – umgangssprachlich „Zebrastreifen\u0022 – haben **Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen** den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, **welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen** (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fahrzeuge dürfen sich dem Überweg dann **nur mit mäßiger Geschwindigkeit** nähern; **wenn nötig, müssen sie warten** (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StVO). **Stockt der Verkehr**, darf nicht auf den Überweg gefahren werden, wenn man auf ihm warten müsste (§ 26 Abs. 2 StVO). **An Überwegen darf nicht überholt werden** (§ 26 Abs. 3 StVO) – dieses Überholverbot gilt unabhängig davon, ob sich gerade jemand zu Fuß nähert. Führt die Markierung über einen **Radweg oder einen anderen Straßenteil**, gelten dieselben Vorschriften entsprechend (§ 26 Abs. 4 StVO). Zusätzlich ordnet **Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO** zum Zeichen 293 (Fußgängerüberweg) an: „Wer ein Fahrzeug führt, darf **auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten**.\u0022 Verstöße gegen § 26 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b StVO** in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Der Bußgeldkatalog sieht dafür **Nr. 113 = 80 €** vor (Vorrang nicht ermöglicht, nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren **oder** am Überweg überholt) – mit **1 Punkt** im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV lfd. Nr. 3.2.16) – sowie **Nr. 114 = 5 €** für das Einfahren bei stockendem Verkehr. Wer **grob verkehrswidrig und rücksichtslos** an einem Fußgängerüberweg falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht eine **Straftat** nach **§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB** (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 26 StVO (Fußgängerüberwege); Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO (Zeichen 293 – Markierung); Anlage 3 lfd. Nr. 24 StVO (Zeichen 350 – Hinweiszeichen); § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b StVO; § 24 Abs. 1 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 113, 114; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.16; § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer ist bevorrechtigt",
            "valeur": "zu Fuß Gehende sowie Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die den Überweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer muss Vorrang gewähren",
            "valeur": "alle Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen – also auch Rad Fahrende, E-Scooter-Fahrende und Motorräder (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht des Fahrzeugverkehrs",
            "valeur": "das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen; nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig warten (§ 26 Abs. 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stockender Verkehr",
            "valeur": "Fahrzeuge dürfen nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten (§ 26 Abs. 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überholverbot",
            "valeur": "„An Überwegen darf nicht überholt werden.\u0022 (§ 26 Abs. 3 StVO) – ohne Zusatzvoraussetzung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Markierung über Radweg",
            "valeur": "§ 26 Abs. 1 bis 3 StVO gelten entsprechend, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt (§ 26 Abs. 4 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halteverbot",
            "valeur": "auf dem Fußgängerüberweg und bis zu 5 m davor kein Halten (Anlage 2 lfd. Nr. 66 StVO, Zeichen 293, Spalte 3) – ein Verbot 5 m dahinter kennt die StVO nicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichen 293",
            "valeur": "Vorschriftzeichen „Fußgängerüberweg\u0022, Anlage 2 Abschnitt 9 „Markierungen\u0022, lfd. Nr. 66 – die Fahrbahnmarkierung selbst",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeichen 350",
            "valeur": "Richtzeichen „Fußgängerüberweg\u0022, Anlage 3 Abschnitt 9 „Hinweise\u0022, lfd. Nr. 24 – ohne eigenen Ge-/Verbotstext in Spalte 3",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Vorrangverstoß / Überholen / zu schnelles Heranfahren",
            "valeur": "80 € (BKat Nr. 113)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "… mit Gefährdung / mit Sachbeschädigung",
            "valeur": "100 € / 120 € (Anhang zu § 3 Abs. 3 BKatV, Tabelle 4: Grundtatbestand 80 €)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte",
            "valeur": "1 Punkt für BKat Nr. 113 (Anlage 13 FeV Abschnitt 3, lfd. Nr. 3.2.16 „das Verhalten am Fußgängerüberweg\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld stockender Verkehr",
            "valeur": "5 € (BKat Nr. 114) – Verwarnungsgeldbereich, kein Punkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld unzulässiges Halten / Parken",
            "valeur": "Halten 20 € (BKat Nr. 51), mit Behinderung 35 € (Nr. 51.1); Parken 25 € (Nr. 52), mit Behinderung 40 € (Nr. 52.1), über 1 Stunde 40 € (Nr. 52.2), über 1 Stunde mit Behinderung 50 € (Nr. 52.2.1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Straftat",
            "valeur": "grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschfahren an Fußgängerüberwegen mit konkreter Gefährdung → § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht der zu Fuß Gehenden",
            "valeur": "Wenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, ist die Fahrbahn nur an Kreuzungen/Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten (§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026 – Vorrang, Überholverbot, Halteverbot und Bußgeld (§ 26 StVO)?",
            "reponse": "Am Fußgängerüberweg – umgangssprachlich „Zebrastreifen\u0022 – haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026?",
            "reponse": "Räumlich: § 26 StVO gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich der StVO, innerorts wie außerorts, sofern ein Fußgängerüberweg nach Zeichen 293 markiert ist. Persönlich: verpflichtet sind alle Führenden von Fahrzeugen außer Schienenfahrzeugen; berechtigt sind zu Fuß Gehende sowie Fahrende von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen. Sachlich: Über § 26 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026?",
            "reponse": "Schienenfahrzeuge sind vom Vorranggebot des § 26 Abs. 1 StVO ausdrücklich ausgenommen. Die Straßenbahn muss also nicht anhalten – umgekehrt sind Querende hier besonders gefordert. Sonderrechte nach § 35 StVO: Fahrzeuge, die von § 35 StVO erfasst sind, sind unter den dort genannten Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO befreit, müssen dabei aber die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026?",
            "reponse": "„Der Zebrastreifen gilt nur für Autos.\u0022 Falsch. § 26 Abs. 1 StVO spricht von Fahrzeugen; Rad Fahrende und E-Scooter-Fahrende müssen ebenso Vorrang gewähren. „Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen Vorrang.\u0022 Nicht nach § 26 Abs. 1 StVO – dort sind nur zu Fuß Gehende sowie Fahrende von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen genannt. Wer das Rad schiebt, geht zu Fuß und ist bevorrechtigt."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Fußgängerüberweg („Zebrastreifen\u0022) 2026 aus?",
            "reponse": "Ein Pkw nähert sich innerorts mit 50 km/h einem durch Zeichen 293 markierten Fußgängerüberweg. Am rechten Fahrbahnrand steht ein Kind und blickt auf die Fahrbahn. Der Fahrer bremst nicht ab und fährt durch. Rechtliche Bewertung: Das Kind lässt die Absicht, den Überweg zu benutzen, erkennbar werden. Der Fahrer hätte nach § 26 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q41656948",
        "Q3455842",
        "Q221488"
    ],
    "valid_from": "2013-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-08-28",
    "derniere_verification": "2026-08-28",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/fussgaengerueberweg-26-stvo"
}