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    "slug": "gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb",
    "titre": "Gefährdung des Straßenverkehrs 2026 – die „sieben Todsünden\u0022, Strafrahmen, Fahrerlaubnisentzug und Punkte (§ 315c StGB)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer entweder fahruntüchtig fährt…",
    "resume_court": "Die **Gefährdung des Straßenverkehrs** nach § 315c StGB ist eine **Straftat**, keine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer entweder **fahruntüchtig** fährt (Alkohol, andere berauschende Mittel oder geistige/körperliche Mängel) oder eine von **sieben abschließend aufgezählten Verkehrsverstößen** – die sogenannten „sieben Todsünden\u0022 – **grob verkehrswidrig und rücksichtslos** begeht **und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet**. Der Strafrahmen beträgt **Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe**; wird die Gefahr nur **fahrlässig** verursacht oder handelt der Täter insgesamt fahrlässig, sinkt er auf **bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe** (§ 315c Abs. 3 StGB). Entscheidend ist, dass es zu einer **konkreten Gefahr** kommt – ein „Beinahe-Unfall\u0022 genügt, ein bloß abstrakt gefährliches Fahrverhalten nicht. Wer nach § 315c StGB verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB **in der Regel als ungeeignet** zum Führen von Kraftfahrzeugen: Das Gericht **entzieht die Fahrerlaubnis** und setzt eine **Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren** fest (§ 69a StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann der Führerschein nach § 111a StPO **vorläufig entzogen** werden.",
    "faits": [
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            "point": "Merkmal",
            "valeur": "Regelung",
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        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Straftat (Vergehen), § 315c StGB – konkretes Gefährdungsdelikt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundtatbestand (Abs. 1)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Versuch",
            "valeur": "strafbar nur in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 (Fahruntüchtigkeit), Abs. 2",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrlässigkeitsvarianten (Abs. 3)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfolg",
            "valeur": "konkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Fahrerlaubnis",
            "valeur": "Regelentziehung, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 315c ist dort ausdrücklich genannt)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Wirkung der Entziehung",
            "valeur": "Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB)",
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        },
        {
            "point": "Sperrfrist Neuerteilung",
            "valeur": "6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Vorläufige Entziehung",
            "valeur": "richterlicher Beschluss schon im Ermittlungsverfahren, § 111a StPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrverbot statt Entziehung",
            "valeur": "§ 44 StGB, 1 bis 6 Monate – Regelfall bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3, wenn nicht nach § 69 entzogen wird",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Punkte in Flensburg",
            "valeur": "3 Punkte, wenn Fahrerlaubnis entzogen oder isolierte Sperre angeordnet wird (Anlage 13 FeV)",
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gefährdung des Straßenverkehrs 2026 – die „sieben Todsünden\u0022, Strafrahmen, Fahrerlaubnisentzug und Punkte (§ 315c StGB)?",
            "reponse": "Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer entweder fahruntüchtig fährt (Alkohol, andere berauschende Mittel oder geistige/körperliche Mängel) oder eine von sieben abschließend aufgezählten Verkehrsverstößen – die sogenannten „sieben Todsünden\u0022 – grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen…"
        }
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    "wikidata": [
        "Q1247919",
        "Q10552223"
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    "valid_from": "1998-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb"
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