{
    "slug": "gefaehrlicher-eingriff-strassenverkehr-315b-stgb",
    "titre": "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 2026 – Außeneingriff, verkehrsfeindlicher Inneneingriff, Strafrahmen und Fahrerlaubnisentzug (§ 315b StGB)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist eine Straftat. Strafbar macht sich, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt…",
    "resume_court": "Der **gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr** nach § 315b StGB ist eine **Straftat**. Strafbar macht sich, wer die **Sicherheit des Straßenverkehrs** beeinträchtigt, indem er **Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt** (Nr. 1), **Hindernisse bereitet** (Nr. 2) oder **einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff** vornimmt (Nr. 3) – und dadurch **Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet**. Der Strafrahmen beträgt **Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe**; der **Versuch ist strafbar** (§ 315b Abs. 2 StGB). Der klassische Anwendungsfall ist der **Eingriff von außen** in den Verkehr – etwa das Auslegen von Hindernissen, das Werfen von Gegenständen von einer Brücke oder das Manipulieren von Verkehrszeichen. Ein Fahrfehler im fließenden Verkehr genügt **nicht**: Ein Fahrzeugführer verwirklicht § 315b StGB nur, wenn er sein Fahrzeug **bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht** einsetzt und es **mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz** missbraucht – der sogenannte **verkehrsfeindliche Inneneingriff**. Anders als bei § 315c StGB steht § 315b **nicht** im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB möglich.",
    "faits": [
        {
            "point": "Merkmal",
            "valeur": "Regelung",
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        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Straftat (Vergehen) nach § 315b Abs. 1 StGB – konkretes Gefährdungsdelikt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tathandlungen",
            "valeur": "Nr. 1 Zerstören/Beschädigen/Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen · Nr. 2 Hindernisbereiten · Nr. 3 ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwischenerfolg",
            "valeur": "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakte Gefahrenlage)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfolg",
            "valeur": "konkrete Gefährdung von Leib/Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundtatbestand (Abs. 1)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versuch (Abs. 2)",
            "valeur": "stets strafbar – anders als bei § 315c StGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Qualifikation (Abs. 3)",
            "valeur": "1 bis 10 Jahre; minder schwere Fälle 6 Monate bis 5 Jahre (Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 4)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Volle Fahrlässigkeit (Abs. 5)",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tatort",
            "valeur": "öffentlicher Verkehrsraum erforderlich (BGH, 23.04.2026 – 4 StR 337/25)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Täterkreis",
            "valeur": "kein eigenhändiges Delikt – Mittäterschaft möglich, auch Beifahrer und Fußgänger",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrerlaubnis",
            "valeur": "keine Regelvermutung: § 315b ist in § 69 Abs. 2 StGB nicht genannt → Entziehung nur nach § 69 Abs. 1 StGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrfrist",
            "valeur": "6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorläufige Entziehung",
            "valeur": "richterlicher Beschluss im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrzeugeinziehung",
            "valeur": "§ 315f StGB gilt nicht – die Norm erfasst nur Taten nach § 315d StGB",
            "autorite": "A"
        }
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 2026 – Außeneingriff, verkehrsfeindlicher Inneneingriff, Strafrahmen und Fahrerlaubnisentzug (§ 315b StGB)?",
            "reponse": "Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist eine Straftat. Strafbar macht sich, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt (Nr. 1), Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr."
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    ],
    "wikidata": [
        "Q1498118",
        "Q1247919"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gefaehrlicher-eingriff-strassenverkehr-315b-stgb"
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