{
    "slug": "geg-102-befreiung-unbillige-haerte",
    "titre": "\u0022§ 102 GModG (früher GEG) – Befreiung von den Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)\u0022",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wichtig vorweg: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Paragrafenzählung ist geblieben, § 102…",
    "resume_court": "**Wichtig vorweg: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).** Die Paragrafenzählung ist geblieben, § 102 trägt weiterhin die Überschrift „Befreiungen\u0022 – der Inhalt hat sich aber an zwei Stellen geändert.\n\nNach **§ 102 Abs. 1 GModG** müssen die **nach Landesrecht zuständigen Behörden** einen Eigentümer oder Bauherrn **auf Antrag** von den Anforderungen des Gesetzes befreien, wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen **im gleichen Umfang** erreicht werden (Technologieklausel, Satz 1 Nr. 1) oder wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer **unbilligen Härte** führen (Satz 1 Nr. 2). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die notwendigen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (**Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall**, Satz 2), wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum **Wert des Gebäudes** stehen (Satz 3) oder wenn die Erfüllung aufgrund **besonderer persönlicher Umstände** nicht zumutbar ist (Satz 5). Die Behörde hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen – sie **muss** befreien, allerdings nur „soweit\u0022, also in der Regel als Teilbefreiung. Von den **Energieausweispflichten** (Teil 5) kann nach **§ 102 Abs. 2** **nicht** befreit werden.\n\n**Zwei Änderungen gegenüber dem GEG:**\n\n- **§ 102 Abs. 5 ist weggefallen.** Die frühere Sonderbefreiung von der 65-%-Pflicht für Eigentümer mit mindestens sechsmonatigem Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen gibt es **nicht mehr** – aus dem einfachen Grund, dass auch die Bezugsnorm weggefallen ist: **§ 71 GModG („65 Prozent erneuerbare Energien\u0022) ist gestrichen**, ebenso §§ 72 und 73.\n- **§ 102 Abs. 4 ist nicht ausgelaufen, sondern verlängert.** Die Sonderregel zur Unterbringung von Geflüchteten gilt jetzt **bis zum 31. Dezember 2030**.\n\nDiese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 102 GModG („Befreiungen\u0022) [gesetze-im-internet.de, amtlicher Volltext]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzesname",
            "valeur": "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – bis 28.07.2026 „Gebäudeenergiegesetz (GEG)\u0022; Paragrafenzählung unverändert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollzitat",
            "valeur": "„Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung der Neuregelungen",
            "valeur": "seit 29.07.2026; verkündet am 28.07.2026 [BMWSB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "nach Landesrecht zuständige Behörde; Befreiung nur auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren [§ 102 Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befreiungsgrund 1 (Technologieklausel)",
            "valeur": "Ziele des Gesetzes werden durch andere als im Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befreiungsgrund 2 (unbillige Härte)",
            "valeur": "besondere Umstände führen durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit",
            "valeur": "Aufwendungen können innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist, durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden; Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag [§ 102 Abs. 1 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbillige Härte – Gebäudewert",
            "valeur": "Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes [§ 102 Abs. 1 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbillige Härte – persönliche Umstände",
            "valeur": "Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar [§ 102 Abs. 1 Satz 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zu berücksichtigen",
            "valeur": "erwartbare Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach europäischem und nationalem Emissionshandel [§ 102 Abs. 1 Satz 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "gebundene Entscheidung – die Behörde hat zu befreien, aber nur „soweit\u0022 die Voraussetzungen reichen; regelmäßig Teilbefreiung [§ 102 Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "keine Befreiung von den Vorschriften des Teil 5 (Energieausweise) [§ 102 Abs. 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis / Sachverständige",
            "valeur": "Darlegungs- und Nachweislast für Nr. 1 beim Eigentümer/Bauherrn; Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten des Eigentümers verlangen [§ 102 Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregel Geflüchtetenunterbringung",
            "valeur": "bis 31.12.2030: Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer von Gebäuden i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre, im Einzelfall oder für begrenzte Fallgruppen allgemein [§ 102 Abs. 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 102 Abs. 5",
            "valeur": "(weggefallen) – die frühere Sonderbefreiung für Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen von § 71 Abs. 1 existiert nicht mehr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§§ 71, 72, 73 GModG",
            "valeur": "(weggefallen) – die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau und das Betriebsverbot für Altanlagen sind entfallen [BMWSB; amtliche Inhaltsübersicht GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zur Innovationsklausel",
            "valeur": "§ 103 (Innovationsklausel) besteht fort und ist als speziellere Regelung im Regelfall vorrangig [§ 103 GModG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 102 GModG im Volltext (Befreiungen), amtlicher Volltext, am 14.09.2026 verbatim gegengelesen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG – Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe und Inhaltsübersicht (führt §§ 71, 72, 73 als „weggefallen\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG – amtliche Inhaltsübersicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 103 GModG im Volltext (Innovationsklausel)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__103.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMWSB (federführendes Ressort) – „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)\u0022: Verkündung am 28.07.2026, wesentliche Neuregelungen gelten seit 29.07.2026, Wegfall der 65-%-Anforderung",
            "url": "https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_artikel.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GEG-Infoportal des BBSR – „Befreiung im Einzelfall von den Anforderungen des GEG\u0022 (Vollzugshinweise; im Lauf vom 14.09.2026 nicht neu abgerufen, kann noch den GEG-Stand abbilden)",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022§ 102 GModG (früher GEG) – Befreiung von den Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)\u0022?",
            "reponse": "Wichtig vorweg: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Paragrafenzählung ist geblieben, § 102 trägt weiterhin die Überschrift „Befreiungen\u0022 – der Inhalt hat sich aber an zwei Stellen geändert. Nach § 102 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt \u0022§ 102 GModG (früher GEG)?",
            "reponse": "§ 102 GModG ist die allgemeine Befreiungsvorschrift für sämtliche materiellen Anforderungen des Gesetzes – etwa die Neubau-Anforderungen des Teils 2, die bedingten Anforderungen und Nachrüstpflichten im Bestand nach Teil 3 und die Anlagenanforderungen des Teils 4."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei \u0022§ 102 GModG (früher GEG)?",
            "reponse": "Energieausweispflichten (Teil 5): § 102 Abs. 1 ist auf die Vorschriften des Teils 5 nicht anzuwenden – eine Befreiung von den Energieausweispflichten ist ausgeschlossen [§ 102 Abs. 2]. Vorrang der Innovationsklausel: Für den gleichwertigen Nachweis der Zielerreichung über andere Zielgrößen ist vorrangig die Innovationsklausel des § 103 einschlägig; sie geht als speziellere Regelung der allgemeinen Technologieklausel…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022§ 102 GModG (früher GEG)?",
            "reponse": "„§ 102 GEG\u0022 gesucht und nichts gefunden. Das Gesetz heißt seit dem 29.07.2026 GModG. Die Paragrafenzählung ist unverändert; wer nach „§ 102 GEG\u0022 sucht, landet inhaltlich richtig, zitiert aber einen überholten Gesetzesnamen. Befreiung von der 65-%-Pflicht beantragen wollen. Die 65-%-Pflicht gibt es nicht mehr – § 71 GModG ist weggefallen. Damit ist auch die frühere Sonderbefreiung des § 102 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für \u0022§ 102 GModG (früher GEG) aus?",
            "reponse": "Eine Eigentümerin eines kleinen, sanierungsbedürftigen Altbaus mit geringem Verkehrswert will das Dach erneuern und wird dadurch nach Teil 3 des GModG dämmpflichtig. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zeigt, dass die energetisch bedingten Mehrkosten selbst unter Berücksichtigung erwartbarer Energie- und CO2-Preissteigerungen innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können und…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2026-07-29",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-14",
    "derniere_verification": "2026-09-14",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-102-befreiung-unbillige-haerte"
}