{
    "slug": "geg-60b-heizungspruefung-optimierung",
    "titre": "§ 60b GModG – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wassergeführte Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten…",
    "resume_court": "Wassergeführte Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit **mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten** betrieben werden, müssen einmalig einer **Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung** unterzogen werden. Für Anlagen, die **vor dem 1. Oktober 2009** eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am **30. September 2027**; jüngere Anlagen sind **innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren** nach Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Die Vorschrift steht seit dem 29. Juli 2026 im **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** – der bisherige Kurzname Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist entfallen, **Paragraphennummer und Wortlaut des § 60b sind unverändert**. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer **Geldbuße bis zu 5.000 Euro** geahndet werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 60b GModG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) – bis 28.07.2026 zitiert als § 60b GEG [§ 60b GModG, gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzesname seit 29.07.2026",
            "valeur": "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [Vollzitat gesetze-im-internet.de; BGBl. 2026 I Nr. 226]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffene Gebäude",
            "valeur": "Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffene Anlagen",
            "valeur": "Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind (z. B. Gas-, Öl-, Biomasse-Zentralheizungen) [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009)",
            "valeur": "bis zum Ablauf des 30. September 2027 [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist jüngere Anlagen (Einbau nach 30.9.2009)",
            "valeur": "innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfumfang",
            "valeur": "Optimierung der einstellbaren technischen Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen, Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–4 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelmäßig notwendige Optimierungen",
            "valeur": "Absenkung der Vorlauftemperatur bzw. Heizkurven-Korrektur, Nachtabsenkung/-abschaltung, Optimierung des Zirkulationsbetriebs, Einstellung der Umwälzpumpe, Absenkung der Warmwasser- und Heizgrenztemperatur, Information des Eigentümers [§ 60b Abs. 2 Nr. 1–7 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Durchführung",
            "valeur": "fachkundige Person i. S. d. § 60a Abs. 3; insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieberater [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist Optimierungsmaßnahmen",
            "valeur": "innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung, schriftlich festzuhalten [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dokumentation",
            "valeur": "Prüfergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; Ergebnis und Nachweis dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorlegen, entsprechend bei Pacht und sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung [§ 60b Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 i. V. m. § 60a Abs. 5 Satz 4 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederholung",
            "valeur": "nicht erforderlich, solange an der Anlage und am Wärmebedarf des Gebäudes nichts geändert wurde [§ 60b Abs. 6 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis über hydraulischen Abgleich",
            "valeur": "Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden [§ 60b Abs. 4 Satz 2 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld unterlassene Prüfung",
            "valeur": "Geldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld unterlassene Optimierung",
            "valeur": "Geldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft seit",
            "valeur": "1. Oktober 2024 [Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 60b GModG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60a GModG im Volltext (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen, fachkundige Personen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60c GModG im Volltext (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 56 GModG im Volltext (Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, vormals § 71a GEG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 96 GModG im Volltext (Private Nachweise, Unternehmererklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 97 GModG im Volltext (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__97.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 GModG im Volltext (Bußgeldvorschriften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Inhaltsübersicht und Vollzitat des GModG (Gesetzesname, Änderungsstand, Inkrafttreten der §§ 60b und 60c am 1.10.2024)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 (Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, Umbenennung in GModG)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG-Infoportal des BBSR, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (Fristenübersicht mit Beispielen)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GModG/DE/GModGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt § 60b GModG – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)?",
            "reponse": "Wassergeführte Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen einmalig einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am 30."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt § 60b GModG?",
            "reponse": "Die Prüf- und Optimierungspflicht des § 60b GModG gilt bundesweit für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden – typischerweise größere Mehrfamilienhäuser mit Gas-, Öl- oder Biomasse-Zentralheizung."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei § 60b GModG?",
            "reponse": "Weniger als sechs Einheiten: § 60b greift erst ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst [§ 60b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GModG]. Wärmepumpen: Wärmepumpen, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden, sind von der Heizungsprüfung ausgenommen [§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG]."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei § 60b GModG?",
            "reponse": "Weiter mit der alten Gesetzesbezeichnung arbeiten: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Pflicht selbst hat sich nicht geändert – wer die Vorschrift aber in Verträgen, Prüfberichten oder Bescheiden zitiert, sollte auf § 60b GModG umstellen. Verweis auf § 71a statt § 56: Die Ausnahme für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation steht seit dem 29.07.2026 in § 56 GModG."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für § 60b GModG aus?",
            "reponse": "In einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen läuft eine im Jahr 2006 eingebaute Gaszentralheizung. Das Gebäude hat mehr als sechs Wohnungen, die Anlage ist wassergeführt und keine Wärmepumpe, und sie wurde vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut – die Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG ist deshalb bis zum Ablauf des 30. September 2027 einmalig durchzuführen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q11880006",
        "Q131313"
    ],
    "valid_from": "2024-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-60b-heizungspruefung-optimierung"
}