{
    "slug": "geg-71b-waermenetzanschluss",
    "titre": "GEG § 71b – Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "abroge",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 71b GEG gilt seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Die Vorschrift war die Erfüllungsoption „Wärmenetzanschluss“ zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Absatz 1…",
    "resume_court": "§ 71b GEG gilt seit dem 29.07.2026 **nicht mehr**. Die Vorschrift war die Erfüllungsoption „Wärmenetzanschluss“ zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG: Wurde eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz eingebaut, musste nicht der Gebäudeeigentümer, sondern der **Wärmenetzbetreiber** sicherstellen, dass das Netz die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt, und dies dem Anschlussnehmer **schriftlich bestätigen**; diese Bestätigung stand nach § 71b Absatz 3 GEG der Pflichterfüllung gleich. Mit dem Wegfall der 65-%-Pflicht ist diese ganze Konstruktion entfallen — samt der bis zu **zehnjährigen Übergangsfrist des § 71j GEG** für noch nicht erschlossene Fernwärmegebiete, die ebenfalls ersatzlos gestrichen ist. Heute ist die „Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“ nur noch **eine von zehn gleichrangigen Optionen** beim Heizungstausch (§ 42 Absatz 2 Nummer 9 GModG), und zwar eine ohne jede weitere Maßgabe: Für sie gilt weder eine Biotreppe wie für Gas- und Ölheizungen (§ 43 GModG) noch ein Zertifizierungs- oder Effizienznachweis wie für Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung (§§ 44 bis 46 GModG). Wer beim Wärmenetz landen will, braucht seit dem 29.07.2026 also **keine Betreiberbestätigung, keinen Liefervertrag über 65 % erneuerbare Wärme und keinen Dekarbonisierungsfahrplan** mehr, um GModG-konform zu sein. Was den Erneuerbaren-Anteil im Netz selbst betrifft, gelten unverändert die §§ 29 und 30 WPG: mindestens 30 % ab dem 01.01.2030 und 80 % ab dem 01.01.2040 für bestehende Netze, 65 % ab dem 01.03.2025 für neue Netze.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frühere Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 71b GEG „Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber“ [BBSR, konsolidierte Lesefassung GModG, S. 48]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Außer Kraft seit",
            "valeur": "29.07.2026 [gesetze-im-internet.de: §§ 71–73 „(weggefallen)“]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufhebungsgrund",
            "valeur": "Streichung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 [recht.bund.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachfolgenorm",
            "valeur": "keine inhaltsgleiche; Wärmenetzanschluss ist Option Nr. 9 in § 42 Abs. 2 GModG [gesetze-im-internet.de, § 42 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusätzliche Maßgaben für diese Option",
            "valeur": "keine — §§ 43–46 GModG regeln nur Gas/Heizöl/Flüssiggas, Solarthermie, feste Biomasse und Stromdirektheizung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entfallene Betreiberpflicht",
            "valeur": "Sicherstellung der Anforderungen an das Netz + schriftliche Bestätigung (§ 71b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 GEG a. F.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entfallene Erfüllungsfiktion",
            "valeur": "Bestätigung stand der Pflichterfüllung gleich (§ 71b Abs. 3 GEG a. F.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entfallene Übergangsfrist",
            "valeur": "bis zu 10 Jahre bei geplantem, aber noch nicht gebautem Netz (§ 71j GEG a. F.) — ersatzlos gestrichen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frühere Abgrenzung „neues Wärmenetz“",
            "valeur": "Baubeginn nach dem 31.12.2023 und Wärmebereitstellung im Jahresmittel zu weniger als 20 % aus einem bestehenden vorgelagerten Netz (§ 71b Abs. 1 S. 2 GEG a. F.)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortgeltende Netzpflicht (Bestandsnetze)",
            "valeur": "mindestens 30 % erneuerbare Energien/unvermeidbare Abwärme ab 01.01.2030, mindestens 80 % ab 01.01.2040 [§ 29 Abs. 1 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortgeltende Netzpflicht (neue Netze)",
            "valeur": "mindestens 65 % ab 01.03.2025 [§ 30 Abs. 1 WPG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweisanspruch des Kunden",
            "valeur": "besteht weiterhin — gegen den Netzbetreiber nach § 29 Abs. 7 S. 1 WPG, nicht mehr nach GEG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abkopplungsrecht des Kunden",
            "valeur": "§ 29 Abs. 7 S. 2 WPG, wenn das Netz die Anforderungen nicht erfüllt (Ausnahme: nur vorübergehende Unterschreitung, S. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anschluss- und Benutzungszwang",
            "valeur": "unverändert zulässig nach Landesrecht, § 109 GModG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gültigkeit dieser Seite",
            "valeur": "Rechtsstand bis 28.07.2026",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "GModG – Inhaltsübersicht mit den weggefallenen §§ 71 bis 73 (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 42 GModG – Grundsatz, Optionsliste Absatz 2 Nummer 9 „Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz“",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Quotentreppe Absatz 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 109 GModG – Anschluss- und Benutzungszwang",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 29 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen (30 % ab 2030, 80 % ab 2040; Nachweis- und Abkopplungsrecht Absatz 7)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__29.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 30 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen (65 % ab 01.03.2025)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__30.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Wärmeplanungsgesetz – Inhaltsübersicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GModG-Infoportal, Regelungen des neuen GModG",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG (enthält den gestrichenen Wortlaut des § 71b auf S. 48 und des § 71j auf S. 52 sowie das Inhaltsverzeichnis mit den Fortführungsvermerken)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=5",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GModG-Infoportal, Archiv GEG 2024: Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Archiv/GEG/GEG2024/Anlagentechnik_EE_archiv/Erfuellungsoptionen/Waermenetz/Waermenetz-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal, Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Archivstand)",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Heizungsoptionen/Erfuellungsoptionen-node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt GEG § 71b – Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht (weggefallen seit 29.07.2026)?",
            "reponse": "§ 71b GEG gilt seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Die Vorschrift war die Erfüllungsoption „Wärmenetzanschluss“ zur 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG: Wurde eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz eingebaut, musste nicht der Gebäudeeigentümer, sondern der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Netz die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt, und dies dem Anschlussnehmer…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt GEG § 71b?",
            "reponse": "Die Seite betrifft Gebäudeeigentümer, Wärmenetzbetreiber und Fernwärmekunden, die einen Heizungstausch oder Netzanschluss zwischen dem 01.01.2024 und dem 28.07.2026 nach § 71b GEG beurteilt haben oder heute rückblickend beurteilen müssen — etwa bei laufenden Verträgen, Förderanträgen oder Streitigkeiten aus diesem Zeitraum."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei GEG § 71b?",
            "reponse": "Zwei Konstellationen bleiben trotz der Streichung relevant: Altfälle bis zum 28.07.2026. Wurde eine Heizungsanlage oder Hausübergabestation vor dem 29.07.2026 eingebaut, richtet sich ihre Beurteilung nach dem damals geltenden Recht. Bestätigungen nach § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 GEG und Verträge nach § 71j GEG behalten ihre vertragliche Bindungswirkung; der öffentlich-rechtliche Zwang, der hinter…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei GEG § 71b?",
            "reponse": "Fehlannahme: § 71b GEG gilt weiter, weil Fernwärme weiterhin gefördert und gebaut wird. Falsch — die Norm ist seit dem 29.07.2026 gestrichen. Der Ausbau der Fernwärme richtet sich nach dem Wärmeplanungsgesetz, nicht mehr nach dem Gebäudeenergierecht. Fehlannahme: § 71b wurde in eine neue GModG-Vorschrift überführt. Falsch — anders als § 71a (jetzt § 56 GModG) und § 71o (jetzt §§ 559 ff."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für GEG § 71b aus?",
            "reponse": "Eine Eigentümerin lässt im September 2026 ihre 24 Jahre alte Gasheizung ersetzen und schließt das Gebäude über eine Hausübergabestation an das Netz der örtlichen Stadtwerke an. Nach früherem Recht hätte sie geprüft, ob das Netz neu (§ 71b Absatz 1 GEG) oder bestehend mit weniger als 65 Prozent erneuerbarer Wärme (Absatz 2) ist, und hätte eine schriftliche Betreiberbestätigung zu ihren Unterlagen genommen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q278784",
        "Q11880006"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": "2026-07-28",
    "derniere_revision": "2026-09-06",
    "derniere_verification": "2026-09-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-71b-waermenetzanschluss"
}