{
    "slug": "geg-71l-etagenheizungen",
    "titre": "GEG § 71l – Übergangsfristen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (weggefallen seit 29.07.2026)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "abroge",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 71l GEG regelt eine verlängerte Übergangsfrist für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung (z. B. Gasetagenheizung) betrieben wird.",
    "resume_court": "§ 71l GEG regelt eine **verlängerte Übergangsfrist** für Gebäude, in denen mindestens eine **Etagenheizung** (z. B. Gasetagenheizung) betrieben wird. Fällt die erste Etagen- oder Zentralheizung im Gebäude aus und wird ersetzt, muss der Verantwortliche innerhalb von **fünf Jahren** entscheiden, ob das Gebäude auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiter dezentral mit Etagenheizungen betrieben werden soll. Erst nach dieser Frist gilt die **65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG** für einzelne Etagenheizungen. Wird die Umstellung auf eine Zentralheizung gewählt, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens auf insgesamt **13 Jahre**. Trifft der Verantwortliche keine Entscheidung, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet. Für **Einzelraumfeuerungsanlagen** (z. B. einzelne Kaminöfen als Hauptheizung) gelten die Regeln sinngemäß. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG ist durch das am 28.07.2026 verkündete Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) mit Wirkung zum 29.07.2026 gestrichen worden – § 71l ist damit gegenstandslos und ersatzlos entfallen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 71l GEG (Gebäudeenergiegesetz)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betroffen",
            "valeur": "Gebäude mit mind. einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Frist",
            "valeur": "Austausch der ersten Etagen-/Zentralheizung + Einbau einer anderen Heizung zur Inbetriebnahme",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsfrist (§ 71l Abs. 1)",
            "valeur": "5 Jahre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anforderung, die ausgesetzt wird",
            "valeur": "65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verlängerung bei Umstellung auf Zentralheizung (Abs. 2)",
            "valeur": "bis Fertigstellung, längstens 8 weitere Jahre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spätester Anschluss aller Einheiten (Abs. 2 Satz 2)",
            "valeur": "13 Jahre nach dem Auslöse-Zeitpunkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Innerhalb der Frist neu eingebaute Etagenheizung",
            "valeur": "Anforderungen/Anschluss erst nach 1 weiterem Jahr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neue Etagenheizung nach Fristablauf (Abs. 2 Satz 5 / Abs. 3)",
            "valeur": "muss § 71 Abs. 1 sofort erfüllen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Entscheidung innerhalb der Frist (Abs. 4)",
            "valeur": "Pflicht zur vollständigen Umstellung auf Zentralheizung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Meldepflicht (Abs. 5)",
            "valeur": "Entscheidung unverzüglich in Textform an bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einzelraumfeuerungsanlagen (Abs. 6)",
            "valeur": "Abs. 1–5 gelten sinngemäß (§ 2 Nr. 3 der 1. BImSchV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inkrafttreten der Fassung",
            "valeur": "2024-01-01",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)",
            "valeur": "ersatzlos weggefallen – das GModG enthält keine Sonderregelung für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-%-Pflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "1. BImSchV – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Definition Einzelraumfeuerungsanlage, § 2 Nr. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BMWK – Förderwegweiser / Energiewechsel (Heizungstausch)",
            "url": "https://www.energiewechsel.de/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GEG 2024 § 71l, nichtamtliche Fassung (geg-info.de / Melita Tuschinski)",
            "url": "https://www.geg-info.de/geg_2024/071l_%C2%A7_uebergangsfrist_etagenheizung_oder_einzelraumfeuerungsanlage.htm",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Konsolidierte Fassung des GModG (PDF; Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Inhaltsübersicht und Einzelnormen des GModG",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 42 GModG – Grundsatz (Optionenkatalog Absatz 2 Nummer 1 bis 10)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 44 GModG – Einbau einer solarthermischen Anlage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 45 GModG – Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__46.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt GEG § 71l – Übergangsfristen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (weggefallen seit 29.07.2026)?",
            "reponse": "§ 71l GEG regelt eine verlängerte Übergangsfrist für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung (z. B. Gasetagenheizung) betrieben wird. Fällt die erste Etagen- oder Zentralheizung im Gebäude aus und wird ersetzt, muss der Verantwortliche innerhalb von fünf Jahren entscheiden, ob das Gebäude auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiter dezentral mit Etagenheizungen betrieben werden soll."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt GEG § 71l?",
            "reponse": "§ 71l GEG gilt für Gebäude mit dezentraler Wärmeversorgung, also solche, in denen mindestens eine Etagenheizung (eine Heizung, die nur eine Wohnung bzw. Nutzungseinheit versorgt) betrieben wird. Klassischer Fall ist das Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen in jeder Wohnung. Die Vorschrift ist Teil des Teils 4 (Anlagentechnik) des GEG und knüpft an die allgemeine Anforderung des § 71 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei GEG § 71l?",
            "reponse": "Fehlannahme: Bei einem Gasetagenheizungs-Defekt muss sofort eine 65-%-EE-Heizung rein. Falsch – § 71l setzt die 65-%-Pflicht für Etagenheizungen für zunächst fünf Jahre aus, damit das Gebäude geplant umgestellt werden kann. Fehlannahme: Die 13-Jahre-Frist gilt automatisch für jeden. Falsch – die Verlängerung bis zu 13 Jahren greift nur, wenn man sich für die Umstellung auf eine Zentralheizung entscheidet (Abs. 2)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für GEG § 71l aus?",
            "reponse": "In einem Mehrfamilienhaus mit acht Gasetagenheizungen fällt 2026 die erste Etagenheizung aus und wird durch eine neue Gastherme ersetzt. Damit läuft die 5-Jahres-Entscheidungsfrist des § 71l Abs. 1 an. Der Eigentümer hat bis 2031 Zeit zu entscheiden: Stellt er das Haus auf eine zentrale Wärmepumpe oder Fernwärme um, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens bis 2039 (13 Jahre)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": "2026-07-28",
    "derniere_revision": "2026-09-06",
    "derniere_verification": "2026-09-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-71l-etagenheizungen"
}