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title: "GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel (weggefallen seit 29.07.2026)"
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# GEG § 72 – Betriebsverbot für alte Heizkessel (weggefallen seit 29.07.2026)

## Kurzantwort

Alte Heizkessel dürfen wieder unbefristet weiterbetrieben werden. Das
30-Jahre-Betriebsverbot für mit Öl oder Gas beschickte Heizkessel nach § 72
Absatz 1 und 2 GEG und das Enddatum 31. Dezember 2044 für den fossilen Betrieb
nach § 72 Absatz 4 GEG sind mit der Streichung der §§ 71 bis 73 GEG durch das
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen.
Das GModG enthält kein Betriebsverbot für Heizkessel; auch der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger prüft ein solches Verbot nach § 97 GModG nicht mehr,
und § 108 GModG führt den Betrieb eines Altkessels nicht mehr als
Ordnungswidrigkeit. Unberührt bleiben das Immissionsschutzrecht
der 1. BImSchV und die Betreiberpflichten der §§ 58 bis 60c GModG.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frühere Rechtsgrundlage | § 72 GEG „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“, ergänzt durch § 73 GEG „Ausnahme“ [BBSR, Konsolidierte Lesefassung GModG, S. 58] |
| Fassung, die zuletzt galt | Fassung vom 1. Januar 2024 [BGBl. 2023 I Nr. 280, Artikel 1 Nummer 27] |
| Galt bis | 28. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1] |
| Aufhebungsbefehl | „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 32] |
| Außer Kraft seit | 29. Juli 2026 (Tag nach der Verkündung am 28.07.2026) [BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 1] |
| Heutiger Wortlaut der Normen | „§ 72 (weggefallen)“ und „§ 73 (weggefallen)“ [gesetze-im-internet.de, GModG] |
| Verbot 1 (entfallen) | Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut vor dem 1. Januar 1991: Betrieb untersagt [§ 72 Absatz 1 GEG a. F.] |
| Verbot 2 (entfallen) | Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, eingebaut ab dem 1. Januar 1991: Betrieb nach 30 Jahren untersagt [§ 72 Absatz 2 GEG a. F.] |
| Verbot 3 (entfallen) | fossiler Betrieb von Heizkesseln längstens bis 31. Dezember 2044 [§ 72 Absatz 4 GEG a. F.] |
| Bußgeld damals | bis 50.000 € [§ 108 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GEG a. F.] |
| Bußgeld heute | keines – der Kesselbetrieb ist in § 108 GModG nicht mehr aufgeführt [§ 108 GModG] |
| Nachfolgeregelung | keine; das GModG kennt kein Betriebsverbot für Heizkessel [Inhaltsübersicht GModG] |
| Heute maßgeblich beim Einbau | §§ 42 bis 46 GModG, insbesondere die Mindestquote klimafreundlicher Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 GModG [§ 42, § 43 GModG] |
| Heute maßgeblich im Betrieb | §§ 58 bis 60c GModG (Betriebsbereitschaft, Wartung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich) sowie die 1. BImSchV [§ 60b, § 60c GModG] |

**Rechtsstand:** Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung.
Das Betriebsverbot für alte, mit Öl oder Gas beschickte Heizkessel stand in
§ 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die zugehörige Ausnahme für
selbstnutzende Eigentümer in § 73 GEG. Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026
verkündeten Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat die §§ 71 bis 73 GEG
gestrichen; die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 1 am Tag nach der
Verkündung, also am 29.07.2026, in Kraft getreten. In der amtlichen
Lesefassung stehen seitdem nur noch „§ 72 (weggefallen)“ und
„§ 73 (weggefallen)“. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Stand dieser
Seite: 2026-09-05. Quellen: gesetze-im-internet.de/geg/, recht.bund.de
(BGBl. 2026 I Nr. 226), BBSR-GModG-Infoportal.

## Was die Regelung vorsah

Der Wortlaut des § 72 GEG in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung
lautete:

**Absatz 1 im Wortlaut:** „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die
mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor
dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“

**Absatz 2 im Wortlaut:** „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die
mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab
dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren
nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.“

**Absatz 3 im Wortlaut:** „Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Nummer 1 Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Nummer 2
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr
als 400 Kilowatt beträgt sowie Nummer 3 heizungstechnische Anlagen mit Gas-,
Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer
Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h,
soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

**Absatz 4 im Wortlaut:** „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer stand nicht in § 72, sondern in
§ 73 Absatz 1 und 2 GEG: Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst
bewohnt hatte, war die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach
dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen; die Frist zur Pflichterfüllung
betrug zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Kontrolliert wurde das Verbot über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:
§ 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG a. F. verpflichtete ihn, im Rahmen der
Feuerstättenschau zu prüfen, ob ein Heizkessel, der nach § 72, auch in
Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben
wird.

## Warum die Regelung entfallen ist

Das Betriebsverbot stand im selben Unterabschnitt wie die 65-Prozent-Pflicht für
erneuerbare Energien (§ 71 GEG). Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hat der
Gesetzgeber diesen Regelungskomplex vollständig aufgelöst: Artikel 1 Nummer 31
streicht die Überschrift des bisherigen Unterabschnitts 4
(„Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“),
Artikel 1 Nummer 32 streicht die §§ 71 bis 73 GEG insgesamt. Das
GEG-Infoportal des BBSR fasst das ausdrücklich so zusammen, dass mit den
§§ 71 bis 73 GEG die 65-Prozent-Anforderung, die Beratungspflicht beim
Heizungstausch sowie „Betriebsverbote bestimmter Heizungen“ entfallen.

Von § 73 GEG ist nur der Regelungsinhalt der Absätze 1 und 2 erhalten geblieben,
und zwar an anderer Stelle und für einen anderen Sachverhalt: Er wird in § 69
Absatz 3 und 4 GModG als Selbstnutzer-Ausnahme für die Dämmpflicht bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen fortgeführt – nicht für Heizkessel.

Im Volltext des GModG kommt der Begriff „Heizkessel“ nur noch in den
Begriffsbestimmungen des § 3 (Brennwertkessel, Heizkessel,
Niedertemperatur-Heizkessel) und im Zusammenhang mit der Bilanzierung vor. Ein
Betriebsverbot, eine Altersgrenze oder ein Enddatum für den fossilen Betrieb
enthält das Gesetz nicht mehr.

## Was heute stattdessen gilt

- **Beim Einbau:** § 42 GModG regelt den Grundsatz, § 43 Absatz 1 GModG
  verpflichtet Eigentümer, die eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte
  Heizung neu einbauen, zu einem steigenden Mindestanteil klimafreundlicher
  Brennstoffe – mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2029, 15 Prozent
  ab 1. Januar 2030, 30 Prozent ab 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab 1. Januar 2040.
- **Im Betrieb:** Die Betreiberpflichten der §§ 58 bis 60 GModG
  (Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung)
  gelten unverändert.
- **Heizungsprüfung:** § 60b GModG verlangt bei Heizungsanlagen mit Wasser als
  Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eine Heizungsprüfung
  und -optimierung; Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, sind
  bis zum Ablauf des 30. September 2027 zu prüfen.
- **Hydraulischer Abgleich:** § 60c GModG verpflichtet weiterhin zum
  hydraulischen Abgleich; ein Verstoß ist nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 GModG
  bußgeldbewehrt.
- **Immissionsschutz:** Grenzwerte und Überwachung für Öl- und Gasfeuerungen
  richten sich unverändert nach der 1. BImSchV. Diese Regelungen sind vom GModG
  unberührt geblieben.

## Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist historisch. Bis zum 28. Juli 2026 traf das
Betriebsverbot Eigentümer von Gebäuden, in denen ein mit flüssigem oder
gasförmigem Brennstoff beschickter Heizkessel betrieben wurde – bei Einbau vor
dem 1. Januar 1991 unmittelbar, bei Einbau ab dem 1. Januar 1991 nach Ablauf
von 30 Jahren. Adressat war der Gebäudeeigentümer, nicht der Mieter oder der
Wärmelieferant.

Seit dem 29. Juli 2026 gibt es für den Weiterbetrieb eines vorhandenen
Heizkessels keine gesetzliche Altersgrenze mehr. Wer die Regelung noch braucht,
ist typischerweise in einer Rückschau-Situation: laufende Ordnungsverfahren aus
der Zeit vor dem 29. Juli 2026, Kaufverträge mit Zusicherungen zum
Heizungsalter oder Modernisierungsplanungen, die auf die alte Rechtslage
gestützt wurden.

## Ausnahmen

Die folgenden Ausnahmen bezogen sich auf die inzwischen aufgehobene Regelung:

- **Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel** waren von den Absätzen 1
  und 2 ausgenommen (§ 72 Absatz 3 Nummer 1 GEG a. F.).
- **Sehr kleine und sehr große Anlagen**: heizungstechnische Anlagen mit einer
  Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt waren
  ausgenommen (§ 72 Absatz 3 Nummer 2 GEG a. F.).
- **Hybridheizungen**: Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerungen als
  Bestandteil einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG
  waren ausgenommen, soweit sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben wurden
  (§ 72 Absatz 3 Nummer 3 GEG a. F.).
- **Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern**, die
  am 1. Februar 2002 dort wohnten, mussten die Pflicht erst nach einem
  Eigentümerwechsel erfüllen, dann binnen zwei Jahren (§ 73 Absatz 1 und 2
  GEG a. F.).
- **Befreiung im Einzelfall** war nach § 102 GEG möglich; diese
  Befreiungsvorschrift gilt als § 102 GModG unverändert fort, hat aber nach dem
  Wegfall des § 72 für Betriebsverbote keinen Anwendungsfall mehr.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: Der 30-Jahre-Austauschzwang gilt weiter.** Er ist seit
  dem 29. Juli 2026 außer Kraft. Viele Ratgeber und Kesselhersteller geben weiterhin
  den GEG-Stand von 2024 wieder.
- **Fehlannahme: Ab 2045 darf keine Öl- oder Gasheizung mehr betrieben werden.**
  Diese Aussage stützte sich auf § 72 Absatz 4 GEG, der ebenfalls gestrichen
  wurde. Ein gesetzliches Enddatum für den fossilen Kesselbetrieb steht nicht
  mehr im GModG.
- **Fehlannahme: Der Schornsteinfeger kann den Kessel stilllegen lassen.**
  § 97 Absatz 1 GModG nennt seit dem 29. Juli 2026 nur noch die Dämmung von
  Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und die Unterlagen nach § 96
  Absatz 5. Ein Betriebsverbot prüft er nicht mehr.
- **Fehlannahme: Das Bußgeld von bis zu 50.000 € droht weiterhin.** Der
  Bußgeldtatbestand war § 108 Absatz 1 Nummer 20 GEG a. F. und ist mit der
  Neufassung des § 108 entfallen.
- **Fehlannahme: Für Altkessel gilt jetzt gar nichts mehr.** Betriebsbereitschaft,
  Wartung, Heizungsprüfung nach § 60b GModG, hydraulischer Abgleich nach § 60c
  GModG und die Anforderungen der 1. BImSchV gelten unverändert.

## Beispiel

In einem Mietshaus mit acht Wohnungen läuft ein 1992 eingebauter
Konstanttemperatur-Heizkessel mit Erdgas. Nach § 72 Absatz 2 GEG hätte er 2022
außer Betrieb genommen werden müssen, und bei Weiterbetrieb drohte nach § 108
Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GEG ein Bußgeld bis
50.000 €. Seit dem 29. Juli 2026 besteht dieses Verbot nicht mehr: Der
Eigentümer darf den Kessel weiterbetreiben, solange die 1. BImSchV eingehalten
wird. Was ihn weiterhin trifft, ist § 60b GModG – weil das Gebäude mindestens
sechs Wohnungen hat und die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde, muss
sie bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und
-optimierung unterzogen werden. Ersetzt er den Kessel später durch eine neue
Gasheizung, greift die Quotenpflicht des § 43 Absatz 1 GModG.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-05: Faktencheck der historisierten Fassung an der konsolidierten GModG-Gesamtausgabe (lxgesetze.de/gmodg): §§ 72 und 73 dort nicht mehr enthalten (weggefallen), § 97 Abs. 1 GModG prüft nur noch Leitungsdämmung (§ 69) und Unterlagen nach § 96 Abs. 5 – keine Kesselprüfung; § 43 Abs. 1 GModG bestätigt die Mindestquoten 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040 wortgleich. Der ältere Update-Vorschlag vom 14.08.2026 ist durch die genauere Historisierung vom 22.08.2026 überholt (er enthielt u. a. den unpräzisen Aufhebungsumfang „§§ 71b bis 72" statt „§§ 71 bis 73" und verortete die Selbstnutzer-Klausel falsch in § 72 Abs. 3) und wurde nicht übernommen. Freigabe. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
- 2026-08-22: change_type=legal_status_update field="legal_status / status / valid_to / Seiteninhalt" old="in_force / aktuell / null / Betriebsverbot als geltendes Recht dargestellt" new="superseded / historisch / 2026-07-28 / Regelung als weggefallen dargestellt, Nachfolgesituation nach §§ 42–46 und §§ 58–60c GModG ergänzt" reason="Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet 28.07.2026) gestrichen und nach Artikel 9 Absatz 1 seit dem 29.07.2026 außer Kraft. Aufhebungsbefehl und Inkrafttretensregel wurden im PDF-Volltext des Bundesgesetzblatts geprüft, der historische Wortlaut der §§ 72 und 73 GEG in der konsolidierten Lesefassung des BBSR. Inhaltliche Korrekturen gegenüber der Altfassung der Seite: § 72 Absatz 1 verbot den Betrieb von vor dem 01.01.1991 eingebauten Kesseln unmittelbar, die 30-Jahre-Frist des Absatzes 2 galt erst für ab dem 01.01.1991 eingebaute Kessel; die Ausnahme für Anlagen unter 4 kW und über 400 kW fehlte; die Selbstnutzer-Klausel stand in § 73, nicht in § 72 Absatz 3; das Enddatum 31.12.2044 für den fossilen Betrieb fehlte. Zusätzlich belegt: § 97 GModG enthält keine Kesselprüfung mehr, § 108 GModG keinen Bußgeldtatbestand für den Kesselbetrieb." reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (autonom)"
- 2026-05-31: change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" – Erstveröffentlichung der Faktenseite zum Betriebsverbot nach § 72 GEG. reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2024-01-01
- Gültig bis: 2026-07-28
- Status: historisch
- Rechtsstand: superseded (aufgehoben durch Artikel 1 Nummer 32 GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Quellenautorität: A
- factcheck_status: ok
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 72 GModG – amtliche Lesefassung, Wortlaut „(weggefallen)“ (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 73 GModG – amtliche Lesefassung, Wortlaut „(weggefallen)“ (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__73.html
- Inhaltsübersicht GModG – kein Betriebsverbot für Heizkessel mehr enthalten (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz für den Einbau von Heizungsanlagen (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 43 GModG – Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage, Mindestquoten (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 60c GModG – hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- § 69 GModG – Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Fortführung des früheren § 73 Absatz 1 und 2 GEG (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__69.html
- § 97 GModG – Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, ohne Kesselprüfung (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__97.html
- § 102 GModG – Befreiungen (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften, ohne Kesselbetrieb (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Autorität A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/index.html
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 – Artikel 1 Nummer 32 (Streichung der §§ 71 bis 73) und Artikel 9 Absatz 1 (Inkrafttreten) (Autorität A):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- BGBl. 2026 I Nr. 226 – Regelungstext als PDF, Volltext des Aufhebungsbefehls (Autorität A):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023 – Artikel 1 Nummer 27, letzte Änderung des § 72 GEG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (Autorität A):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html
- BBSR – GEG-/GModG-Infoportal, Neuregelungen mit dem GModG (Autorität B):
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – Konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024, historischer Wortlaut der §§ 72 und 73 GEG auf S. 58 (Autorität B):
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BMWSB – Themenportal Gebäudemodernisierungsgesetz (Autorität B):
  https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_node.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-05
- Letzte Prüfung: 2026-09-05
- In Kraft seit: 2024-01-01
- Status: Aufgehoben
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
