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title: "GModG § 80 (früher GEG § 80) – Inhalt und Form des Energieausweises"
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# GModG § 80 (früher GEG § 80) – Inhalt und Form des Energieausweises

## Kurzantwort

Das **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** – so heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz seit dem 29.07.2026 – regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, während Inhalt und Form in §§ 79, 85 und 86 GModG festgelegt sind. Anders als der Bestandsteil des Gesetzes wurde **Teil 5 nicht umnummeriert**: Die §§ 79 bis 88 behalten ihre Paragrafennummern, ebenso Anlage 10. Ein Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis ausgestellt und ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Die Pflichtangaben listet § 85 GModG auf – unter anderem Ausweisart, Registriernummer, Anschrift, Baujahr, Energieträger und Energiekennwerte. Für Wohngebäude wird zusätzlich eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H angegeben (§ 86 GModG i. V. m. Anlage 10). § 85 Abs. 1 **Nummer 15** (Angabe der erneuerbaren Energien zur Erfüllung der früheren 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist weggefallen; die Nummerierung läuft weiter bis 20, sodass heute **19** Grundangaben verbleiben.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | GModG §§ 79, 80, 85, 86 (bis 28.7.2026: GEG) [gesetze-im-internet.de] |
| Zwei Ausweisarten | Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [GModG § 79 Abs. 1] |
| Gültigkeitsdauer | 10 Jahre [GModG § 79 Abs. 3] |
| Pflichtangaben | abschließend geregelt in [GModG § 85] |
| Mindest-Grundangaben | Nummerierung 1 bis 20 in [GModG § 85 Abs. 1]; Nummer 15 ist weggefallen, es verbleiben 19 Angaben |
| Registrierung | Registriernummer wird nach § 98 Abs. 2 GModG zugeteilt und vom Aussteller vor Übergabe eingetragen [GModG § 85 Abs. 7] |
| Unterschrift | eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift [GModG § 85 Abs. 5] |
| Treibhausgasemissionen | nach den Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren der Anlage 9 [GModG § 85 Abs. 6] |
| Energieeffizienzklassen (Wohngebäude) | A+ bis H [GModG § 86 i. V. m. Anlage 10] |
| Skala A+ | ≤ 30 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10] |
| Skala H | > 250 kWh/(m²·a) [GModG Anlage 10] |
| Registriernummer | vor Übergabe einzutragen [GModG § 85 Abs. 7] |
| Vorlage bei Verkauf/Vermietung | spätestens bei der Besichtigung [GModG § 80 Abs. 4, 5] |

## Was § 80 regelt: Ausstellung und Verwendung

§ 80 GModG legt fest, *wann* ein Energieausweis auszustellen und *wie* er zu verwenden ist:

- **Neubau** (Abs. 1): Bei Errichtung eines Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen.
- **Änderung am Bestand** (Abs. 2): Werden Änderungen im Sinne des **§ 36 GModG** (früher § 48 GEG) ausgeführt **und** dabei unter Anwendung des § 38 Abs. 1 und 2 Berechnungen nach § 38 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist ein neuer Energiebedarfsausweis fällig. Die Änderungsmaßnahme allein löst die Pflicht also nicht aus – es muss auch die Gesamtbilanzierung gewählt worden sein.
- **Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing** (Abs. 3): Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt. Für **Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde**, ist zwingend ein **Bedarfs**ausweis auszustellen – es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei Baufertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder wurde später darauf gebracht (§ 80 Abs. 3 Sätze 2 bis 4).
- **Vorlagepflicht** (Abs. 4, 5): Verkäufer, Vermieter oder Makler müssen potenziellen Käufern bzw. Mietern den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss übergeben. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen während der Besichtigung genügt; findet keine Besichtigung statt, ist unverzüglich vorzulegen.
- **Beratungsgespräch nach dem Kauf** (Abs. 4 Satz 6): Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit **höchstens zwei Wohnungen** hat der **Käufer** nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Person zu führen – vorausgesetzt, ein solches Gespräch wird als Einzelleistung unentgeltlich angeboten.
- **Aushangpflicht** (Abs. 6, 7): Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (> 250 m² behördlich genutzt, > 500 m² sonstige) ist der Ausweis öffentlich auszuhängen.

## Pflichtangaben nach § 85 GModG

§ 85 Abs. 1 GModG nummeriert die Grundangaben von 1 bis 20; **Nummer 15 ist weggefallen**, es verbleiben also 19:

- Fassung des Gesetzes, auf deren Grundlage der Ausweis erstellt wird (Nr. 1)
- Ausweisart – Bedarfsausweis nach § 81 oder Verbrauchsausweis nach § 82 – mit Hinweisen zur Aussagekraft (Nr. 2)
- Ablaufdatum und Registriernummer (Nr. 3, 4)
- Anschrift des Gebäudes (Nr. 5)
- Gebäudeart (Wohn-/Nichtwohngebäude), bei Wohngebäuden der Gebäudetyp, bei Nichtwohngebäuden Hauptnutzung oder Gebäudekategorie (Nr. 6 bis 8)
- bei getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen: der Gebäudeteil (Nr. 9)
- Baujahr des Gebäudes sowie Baujahr des Wärmeerzeugers, bei Fern-/Nahwärme das Baujahr der Übergabestation (Nr. 10, 11)
- bei Wohngebäuden Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche, bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche (Nr. 12, 13)
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser (Nr. 14)
- Art der Lüftung und, falls vorhanden, der Kühlung (Nr. 16)
- inspektionspflichtige Klimaanlagen nach § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion (Nr. 17)
- Anlass der Ausstellung (Nr. 18)
- ob die Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller erfolgt ist (Nr. 19)
- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift (Nr. 20)

Die frühere **Nummer 15** (Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der 65-%-Pflicht nach § 71 a. F.) ist seit dem 29.07.2026 weggefallen und im Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet.

Beim **Bedarfsausweis** kommen nach § 85 Abs. 2 GModG neun weitere Angaben hinzu – unter anderem die Berechnungsergebnisse einschließlich der Anforderungswerte, die Treibhausgasemissionen als CO₂-Äquivalente, die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes beim Neubau, das verwendete Berechnungsverfahren sowie Endenergiebedarf und Vergleichswerte. Beim **Verbrauchsausweis** sind nach § 85 Abs. 3 GModG End- und Primärenergieverbrauch, die Treibhausgasemissionen, die Daten zur Verbrauchserfassung einschließlich Leerständen sowie Vergleichswerte anzugeben. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind in beiden Fällen Bestandteil des Ausweises (§ 85 Abs. 4 GModG).

## Energieeffizienzklasse (§ 86 GModG, Anlage 10)

Für Wohngebäude ist im Energieausweis die Energieeffizienzklasse anzugeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr:

| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |

## Häufige Missverständnisse

- **„§ 80 enthält die Pflichtangaben."** Nein – § 80 regelt Ausstellung und Verwendung. Die inhaltlichen Pflichtangaben stehen in § 85, die Effizienzklassen in § 86 GModG.
- **„Bedarfs- und Verbrauchsausweis sind gleichwertig austauschbar."** Welche Art zulässig ist, hängt von Gebäudeart, Baujahr und Modernisierungsstand ab (§§ 80, 81, 82 GModG).
- **„Der Ausweis gilt unbegrenzt."** Er ist auf zehn Jahre befristet und verliert die Gültigkeit früher, wenn nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3).

## Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teils 5 GModG (§§ 79 ff.) gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Auf **kleine Gebäude** (Nutzfläche bis 50 m²) sind sie nicht anzuwenden; auf **Baudenkmäler** ist § 80 Abs. 3 bis 7 (Ausstellungs-, Vorlage- und Aushangpflicht bei Verkauf/Vermietung) nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).






















## Änderungsverlauf

- 2026-06-01: Erstveröffentlichung. Pflichtangaben (§ 85), Effizienzklassen-Skala (§ 86 / Anlage 10) und Gültigkeitsdauer (§ 79) direkt am Gesetzestext gegengeprüft, alle URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de). §§ 79, 80, 85 GModG und Anlage 10 verbatim gegengelesen — die Werte der Effizienzklassenskala A+ bis H, die Zehnjahresfrist, die Aushanggrenzen 250/500 m² und der Wegfall der Nummer 15 haben sich bestätigt. Korrekturen und Ergänzungen: (1) Die Verweisung in § 80 Abs. 2 GModG geht auf **§ 36** (früher § 48 GEG) und setzt zusätzlich voraus, dass Berechnungen nach § 38 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt werden — die Seite nannte nur „wesentliche Änderungen im Sinne des § 48 GEG". (2) Die Angabe „20 Grundangaben" ist auf **19** korrigiert (Nummerierung bis 20, Nr. 15 weggefallen) und die Aufzählung vollständig nach dem Normtext aufgeschlüsselt. (3) Ergänzt: Bedarfsausweispflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1.11.1977 (§ 80 Abs. 3 Sätze 2 bis 4), das informatorische Beratungsgespräch des Käufers bei Ein- und Zweifamilienhäusern (§ 80 Abs. 4 Satz 6), Unterschriftsform (§ 85 Abs. 5), Zuteilung der Registriernummer nach § 98 Abs. 2 und Anlage 9 für die Treibhausgasberechnung (§ 85 Abs. 6). (4) Titel, Fundstellen und Quellen-URLs auf GModG umgestellt, mit dem Hinweis, dass Teil 5 – anders als der Bestandsteil – **nicht** umnummeriert wurde. | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-04: An GModG-Rechtslage angepasst: § 85 Absatz 1 Nummer 15 (Verweis auf § 71/65-%-Pflicht) ist seit 29.07.2026 weggefallen; Hinweis auf Umbenennung GEG→GModG ergänzt. Effizienzklassen A+ bis H (Anlage 10) und übrige Pflichtangaben gegen die konsolidierte GModG-Lesefassung des BBSR (gmodg.bund.de) geprüft. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Siehe auch

- [Energieausweis — Pflichtfaelle und Geltung](/fakten/energieausweis-pflicht.html)
## Stand

- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2024-01-01 (Fassung 2024); § 85 Abs. 1 Nr. 15 mit Wirkung vom 29.7.2026 weggefallen
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- GModG § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- GModG § 85 – Angaben im Energieausweis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__85.html
- GModG § 86 – Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__86.html
- GModG § 79 – Grundsätze des Energieausweises:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- GModG Anlage 10 – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_10.html
- GModG-Infoportal des Bundes:
  https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-17
- Letzte Prüfung: 2026-09-17
- In Kraft seit: 2024-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
