{
    "slug": "geg-87-immobilienanzeigen-pflichtangaben",
    "titre": "GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen (Stand 2026)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing in einem kommerziellen Medium (Zeitung, Zeitschrift, Internetportal) inseriert…",
    "resume_court": "Wer eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing in einem kommerziellen Medium (Zeitung, Zeitschrift, Internetportal) inseriert und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GEG bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige nennen. Bei Wohngebäuden sind das fünf Pflichtangaben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse. Verantwortlich sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und ausdrücklich auch Immobilienmakler. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GModG).\n\n**Rechtsstand:** Das GEG trägt seit dem 29.07.2026 den Titel „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG; Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Wortlaut des § 87 ist dabei unverändert geblieben; § 108 wurde neu gefasst und neu nummeriert. Weitere Änderungen am Energieausweis-Teil (§§ 80 ff.) bringt Artikel 2 des Änderungsgesetzes zum 01.01.2027.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 87 GEG, seit 29.07.2026 GModG (Fortführung von § 16a EnEV, Umsetzung EPBD)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Pflicht",
            "valeur": "Immobilienanzeige in kommerziellem Medium",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anlässe",
            "valeur": "Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bedingung",
            "valeur": "Energieausweis liegt bei Aufgabe der Anzeige bereits vor",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtangaben Wohngebäude",
            "valeur": "5: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentliche Energieträger Heizung, Baujahr, Energieeffizienzklasse",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtangaben Nichtwohngebäude",
            "valeur": "3: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch (Wärme und Strom getrennt), wesentliche Energieträger Heizung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verantwortliche",
            "valeur": "Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber, Immobilienmakler",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Kein Energieausweis vorhanden (z. B. Neubau vor Fertigstellung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion",
            "valeur": "Bußgeld bis 10.000 EUR (§ 108 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 2 GModG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zusätzliche Pflicht",
            "valeur": "Beratungsgespräch für Käufer von Ein-/Zweifamilienhäusern (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GModG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 87 GEG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 2 = bis 10.000 EUR; Fassung durch BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft 29.07.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 GEG – Pflichten des Eigentümers (Ausweisvorlage, Beratungsgespräch EFH/ZFH)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal: Angaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG)",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Immobilienanzeigen/Immobilienanzeigen.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal: Energieausweise (Übersicht)",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/energieausweise_node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt GEG § 87 – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen (Stand 2026)?",
            "reponse": "Wer eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing in einem kommerziellen Medium (Zeitung, Zeitschrift, Internetportal) inseriert und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GEG bestimmte energetische Kennwerte in der Anzeige nennen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt GEG § 87?",
            "reponse": "§ 87 GEG bindet jeden, der vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer selbständigen Nutzungseinheit (z. B. einer Wohnung) eine Immobilienanzeige in einem kommerziellen Medium aufgibt. Kommerzielle Medien sind insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet, also Medien, die gewerblich verbreitet und dadurch einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei GEG § 87?",
            "reponse": "Kein Energieausweis vorhanden: Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe noch kein Energieausweis vor, greift § 87 nicht. Das betrifft insbesondere Anzeigen vor Fertigstellung eines Neubaus, da vor Fertigstellung grundsätzlich kein Energieausweis ausgestellt werden kann."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei GEG § 87?",
            "reponse": "Fehlannahme: Die Angabepflicht entfällt, wenn man keinen Energieausweis hat. In der Anzeigephase stimmt das zwar formal – spätestens bei Besichtigung, Verkauf oder Vermietung muss aber ohnehin ein gültiger Energieausweis vorgelegt und übergeben werden (§ 80 Abs. 3–5 GEG). Das „Weglassen\u0022 verschiebt die Pflicht nur. Fehlannahme: Makler sind nicht betroffen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für GEG § 87 aus?",
            "reponse": "Ein Eigentümer inseriert im Juli 2026 ein Einfamilienhaus (Baujahr 1998) auf einem Internetportal. Für das Haus liegt ein Verbrauchsausweis vor. Die Anzeige muss enthalten: „Energieverbrauchsausweis; Endenergieverbrauch 145 kWh/(m²·a); wesentlicher Energieträger: Erdgas; Baujahr 1998; Energieeffizienzklasse E.\u0022 Beauftragt der Eigentümer einen Makler, trägt auch dieser die Verantwortung für die vollständigen…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183"
    ],
    "valid_from": "2020-11-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-87-immobilienanzeigen-pflichtangaben"
}