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title: "GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung (Stand 2026)"
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# GModG § 92 – Erfüllungserklärung bei Neubau und Sanierung (Stand 2026)

## Kurzantwort

Die **Erfüllungserklärung** ist der förmliche Nachweis gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde, dass ein Gebäude die Anforderungen des
Gebäudeenergierechts einhält. Sie ist in **§ 92** des Stammgesetzes geregelt,
das seit dem 29. Juli 2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** heißt
(vormals Gebäudeenergiegesetz – GEG); die Vorschrift steht unverändert in
**Teil 7 „Vollzug"** (§§ 92 bis 95).

Zwei Auslöser gibt es:

1. **Jeder Neubau** – der Bauherr oder Eigentümer muss der zuständigen Behörde
   durch eine Erfüllungserklärung nachweisen oder bescheinigen, dass die
   Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden (§ 92 Abs. 1 Satz 1).
2. **Sanierung im Bestand** – wenn bei Änderungen an Außenbauteilen im Sinne
   des **§ 36 Satz 1** der **Gesamtnachweis** über das ganze Gebäude nach
   **§ 38 Abs. 3** (unter Anwendung von § 38 Abs. 1 und 2) geführt wird, sowie
   in den Fällen des **§ 39** (Erweiterung und Ausbau) (§ 92 Abs. 2).

**Achtung Paragraphenzählung:** Das GModG hat die Vorschriften des Bestandsteils
neu nummeriert. Die früheren §§ 48, 50 und 51 GEG sind heute die §§ 36, 38 und
39 GModG; die §§ 47 bis 55 GEG alter Zählung sind weggefallen (darunter die
65-Prozent-Regel der §§ 71 ff.). Die §§ 92 bis 95 selbst behalten Nummer und
Wortlaut.

Vorzulegen ist die Erklärung **nach Fertigstellung des Gebäudes**, soweit das
Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. **Wer sie ausstellen darf,
bestimmt allein das Landesrecht** (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3) – im Bundesrecht
steht dazu nichts. Die Pflichtangaben regelt § 93, die Ermächtigung der Länder
zur näheren Ausgestaltung § 94. Alle 16 Bundesländer haben dazu eigene
Durchführungsverordnungen erlassen.

Wichtig: Die **Nichtvorlage der Erfüllungserklärung ist im Bundesrecht nicht
bußgeldbewehrt** – § 108 Abs. 1 GModG zählt § 92 in seinem abschließenden
Katalog (Nr. 1 bis 25) nicht auf. Sanktioniert werden kann sie über
**behördliche Anordnungen nach § 95** und über das jeweilige **Landesrecht**
(Bauordnungs- und Vollzugsrecht).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 92 GModG (bis 28.07.2026: § 92 GEG) – „Erfüllungserklärung" |
| Standort im Gesetz | Teil 7 „Vollzug", §§ 92 bis 103; Erfüllungserklärung §§ 92 bis 95 [Inhaltsübersicht GModG] |
| Auslöser 1 | zu errichtendes Gebäude (Neubau) [§ 92 Abs. 1 Satz 1] |
| Auslöser 2 | Änderung von Außenbauteilen nach § 36 Satz 1 mit Gesamtnachweis nach § 38 Abs. 3 (i. V. m. § 38 Abs. 1 und 2) [§ 92 Abs. 2 Satz 1] |
| Auslöser 3 | Fälle des § 39 (Erweiterung und Ausbau bestehender Gebäude) [§ 92 Abs. 2 Satz 2] |
| Konkordanz alt/neu | § 48 GEG → § 36 GModG; § 50 GEG → § 38 GModG; § 51 GEG → § 39 GModG; § 47 GEG → § 35 GModG; Anlage 7 jetzt „zu § 36" [Inhaltsübersicht GModG] |
| Verpflichteter | Bauherr oder Eigentümer (Neubau); Eigentümer (Bestand) [§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1] |
| Adressat | die nach Landesrecht zuständige Behörde [§ 92 Abs. 1 Satz 1] |
| Regel-Zeitpunkt der Vorlage | nach Fertigstellung des Gebäudes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 2] |
| Ausstellungsberechtigung | ausschließlich durch Landesrecht bestimmt [§ 92 Abs. 1 Satz 3] |
| Pflichtinhalt | alle zur Überprüfung erforderlichen Angaben für das gesamte Gebäude bzw. je Zone; erforderliche Berechnungen sind beizufügen [§ 93 Satz 1 und 2] |
| Näherer Umfang der Nachweispflicht | bestimmt das Landesrecht [§ 93 Satz 3] |
| Verordnungsermächtigung der Länder | Verfahren, Ausstellungsberechtigung, Pflichtangaben, vorzulegende Nachweise, abweichender Vorlagezeitpunkt, weitere Vollzugsbestimmungen [§ 94 Satz 1] |
| Aufgabenübertragung | Länder können den Vollzug auf geeignete Stelle, Fachvereinigung oder Sachverständigen übertragen [§ 94 Satz 2] |
| Subdelegation | Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Behörden übertragen [§ 94 Satz 3] |
| Behördliche Befugnisse | Einzelfallanordnungen; auch Dritte (Planer, ausführende Firmen) müssen an sie gerichtete Anordnungen unmittelbar befolgen [§ 95 Satz 1 und 2] |
| Bußgeld bei Nichtvorlage | kein bundesrechtlicher Bußgeldtatbestand – § 92 ist im Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 25) nicht enthalten |
| Abgrenzung | Unternehmererklärung nach § 96 (private Nachweise, 10 Jahre aufzubewahren) ist etwas anderes als die Erfüllungserklärung |
| Rückwirkung auf die Energieausweis-Berechtigung | wer nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist, darf auch Energieausweise ausstellen [§ 88 Abs. 1 Nr. 5 GModG] |
| Länder mit eigener Durchführungsverordnung | alle 16 [BBSR-Infoportal, Regelungen der Länder] |
| Zugrunde gelegte Fassung | GModG i. d. F. der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), verkündet 28.07.2026, in Kraft 29.07.2026; Abruf der Lesefassung 18.09.2026 |

## Geltungsbereich

§ 92 gilt **bundesweit**, betrifft aber ausschließlich das **Verwaltungsverfahren**
– nicht die materiellen Anforderungen selbst. Erfasst sind:

- **Bauherren und Eigentümer von Neubauten** (Wohn- und Nichtwohngebäude): Für
  jedes zu errichtende Gebäude ist eine Erfüllungserklärung abzugeben. Ob die
  Behörde sie nur entgegennimmt oder inhaltlich prüft, richtet sich nach
  Landesrecht.
- **Eigentümer bei Sanierungen** – aber nur in einem Teilbereich: Die Pflicht
  entsteht nach § 92 Abs. 2 erst dann, wenn beim Ändern von Außenbauteilen
  nicht der einfache Bauteilnachweis (Einhaltung der U-Werte nach § 36 i. V. m.
  Anlage 7), sondern der **Gesamtnachweis über das ganze Gebäude** nach § 38
  Abs. 3 geführt wird. Wer sein Dach schlicht mit den Höchstwerten der Anlage 7
  dämmt, löst **keine** Erfüllungserklärungspflicht nach Bundesrecht aus.
- **Erweiterung und Ausbau** nach § 39 – hier gilt die Pflicht ebenfalls
  (§ 92 Abs. 2 Satz 2).

Der Vollzug ist **Ländersache**. Die folgenden Landesverordnungen regeln
Zuständigkeit, Verfahren, Vordrucke und Ausstellungsberechtigung (Stand der
BBSR-Übersicht; Angaben des BBSR ausdrücklich ohne Gewähr):

| Land | Regelung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | GEG-DVO BW vom 09.03.2022 |
| Bayern | Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) |
| Berlin | EnEV-DV Bln vom 18.12.2009, zul. geänd. 09.01.2018 (gilt bis zum Erlass einer GEG-DVO fort) |
| Brandenburg | GEGÜV Bbg vom 30.08.2022 |
| Bremen | Verordnung zur Durchführung des GEG vom 01.11.2022 |
| Hamburg | Zuständigkeitsverordnung KlimaSch/EnEZustAnO HA vom 31.03.2009 |
| Hessen | Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung (HEVV) vom 03.02.2009 i. d. F. vom 17.02.2020 |
| Mecklenburg-Vorpommern | GEG-DLVO M-V vom 27.06.2022 |
| Niedersachsen | NDVO-GEG vom 26.08.2021 i. d. F. vom 12.03.2025 |
| Nordrhein-Westfalen | GEG-UVO vom 23.06.2021 i. d. F. vom 27.10.2022 |
| Rheinland-Pfalz | GEGDVO vom 21.07.2025 |
| Saarland | GEGZustG und GEGDVO vom 24.07.2023 |
| Sachsen | Gebäudeenergieverordnung (GebEnVO) vom 19.12.2023 |
| Sachsen-Anhalt | AG-GEG LSA vom 21.11.2023 |
| Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Umsetzung des GEG vom 26.07.2023 |
| Thüringen | ThürZustVollzGEGVO vom 04.10.2022 |

Praktische Folge: **Frist, Formular und Ausstellungsberechtigung unterscheiden
sich von Land zu Land.** Wer in Rheinland-Pfalz baut, arbeitet mit der GEGDVO
vom 21.07.2025; in Berlin gilt bis heute eine Verordnung, die noch auf die
längst aufgehobene EnEV Bezug nimmt.

## Ausnahmen

- **Bauteilnachweis statt Gesamtnachweis:** Wird bei einer Sanierung nur der
  bauteilbezogene Nachweis nach § 36 i. V. m. Anlage 7 geführt, greift § 92
  Abs. 2 nicht – die Erfüllungserklärungspflicht setzt den Gesamtnachweis nach
  § 38 Abs. 3 voraus. Ohnehin ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als
  10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen (§ 36 Satz 2).
- **Gebäude außerhalb des Anwendungsbereichs:** Für Gebäude, die nach § 2
  GModG vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (u. a. Betriebsgebäude mit
  großflächig offenen Bauteilen, Unterglas-/Folienbauten für Pflanzenanzucht,
  Traglufthallen, Gebäude für Gottesdienst, Wohngebäude mit Nutzung unter vier
  Monaten jährlich), entsteht mangels Anforderungen auch keine Nachweispflicht.
- **Abweichender Vorlagezeitpunkt:** § 92 Abs. 1 Satz 2 gilt nur „soweit das
  Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt" – mehrere
  Länder verlangen die Erklärung bereits mit dem Bauantrag oder der
  Fertigstellungsanzeige.
- **Übertragener Vollzug:** Nach § 94 Satz 2 können die Länder abweichend von
  § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 die Vollzugsaufgaben einer geeigneten
  Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen; dann
  ist die Erklärung nicht bei der Behörde, sondern dort einzureichen.
- **Befreiung nach § 102:** Wird von den Anforderungen des Gesetzes befreit,
  bezieht sich die Erfüllungserklärung entsprechend nur auf die verbleibenden
  Anforderungen.

## Häufige Fehler

- **„Ohne Erfüllungserklärung droht ein Bußgeld nach § 108."** Falsch nach
  Bundesrecht: Der Katalog des § 108 Abs. 1 (Nr. 1 bis 25 in der GModG-Fassung)
  nennt § 92 nicht. Bußgeldbewehrt sind unter anderem § 35, § 36, § 60a, § 60b,
  § 60c, § 69, § 80, § 87, § 88 und § 96 – nicht aber die Erfüllungserklärung.
  Sanktionen können sich jedoch aus **Landesrecht** und aus der Nichtbefolgung
  einer **Anordnung nach § 95** ergeben.
- **Erfüllungserklärung mit Unternehmererklärung verwechselt.** Die
  **Unternehmererklärung nach § 96** ist eine private Bestätigung des
  ausführenden Betriebs an den Eigentümer (z. B. über hydraulischen Abgleich,
  Dämmung, Heizungseinbau); sie ist **zehn Jahre aufzubewahren** und der
  Behörde nur **auf Verlangen** vorzulegen. Die Erfüllungserklärung nach § 92
  geht dagegen aktiv an die Behörde.
- **Erfüllungserklärung mit Energieausweis verwechselt.** Der Energieausweis
  (§§ 79 ff.) dient der Information von Käufern und Mietern; die
  Erfüllungserklärung ist ein Vollzugsnachweis gegenüber der Behörde. Die
  Ausstellungsberechtigung folgt jeweils anderen Regeln – für den
  Energieausweis aus § 88 (Bundesrecht), für die Erfüllungserklärung aus dem
  Landesrecht. Seit dem GModG gibt es allerdings eine Brücke in eine Richtung:
  Nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 darf Energieausweise auch ausstellen, wer nach
  Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.
  Umgekehrt gilt das nicht – die Energieausweis-Berechtigung allein begründet
  keine Berechtigung zur Erfüllungserklärung.
- **Bundesweit einheitliches Formular angenommen.** Es gibt keines. Vordrucke,
  Fristen und Ausstellungsberechtigte ergeben sich aus der jeweiligen
  Landesverordnung.
- **„Jede Sanierung löst die Pflicht aus."** Nein – nur die Sanierung mit
  Gesamtnachweis nach § 38 Abs. 3 und die Fälle des § 39.
- **Alte GEG-Paragraphen weiterverwendet.** Formulare, Merkblätter und ältere
  Fachbeiträge verweisen häufig noch auf §§ 48, 50 und 51 GEG. Diese Nummern
  gibt es im GModG nicht mehr (§§ 47 bis 55 sind weggefallen); gemeint sind die
  §§ 36, 38 und 39 GModG.
- **Berechnungen vergessen.** Nach § 93 Satz 2 sind die erforderlichen
  Berechnungen **beizufügen**; bei zonierten Nichtwohngebäuden sind die Angaben
  je Zone zu machen (§ 93 Satz 1).

## Beispiel

Eine Eigentümerin lässt 2026 an ihrem Einfamilienhaus die Fassade dämmen und
die Fenster tauschen. Ihr Energieberater rät, statt der Einzelbauteil-Höchstwerte
den **Gesamtnachweis** zu führen, weil die alte Außenwand sonst eine sehr dicke
Dämmung bräuchte: Nach § 38 Abs. 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf
des geänderten Gebäudes den Wert des Referenzgebäudes um höchstens 40 Prozent
überschreiten. Weil damit Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 38 Abs. 3
durchgeführt werden, greift **§ 92 Abs. 2**: Die Eigentümerin muss der nach
Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung abgeben, in der die
energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes zugrunde gelegt und die
Berechnungen beigefügt sind (§ 93). Ob sie die Erklärung selbst unterschreiben
darf oder ein nach Landesrecht Ausstellungsberechtigter unterschreiben muss und
bis wann sie einzureichen ist, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung ihres
Bundeslandes. Hätte sie nur die Fenster mit einem U_w von 1,3 W/(m²·K) nach
§ 36 i. V. m. Anlage 7 getauscht, wäre nach Bundesrecht **keine**
Erfüllungserklärung fällig gewesen – wohl aber die Unternehmererklärung des
Fensterbauers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1.

## Änderungsverlauf

- 2026-08-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut der §§ 92 bis 95. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
  und der Bußgeldkatalog des § 108 Abs. 1 gegen die Lesefassung vom 22.06.2026
  geprüft, Länderübersicht aus der BBSR-Länderübersicht übernommen.
  factcheck_status = review_needed, weil die konsolidierte GModG-Fassung ab
  29.07.2026 zum Prüfzeitpunkt nicht abrufbar war. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
- 2026-09-18: **Paragraphenverweise auf die GModG-Zählung korrigiert.** § 92. | change_type=fact_correction field="fact" reviewed_by="Andreas Warkentin"
  Abs. 2 verweist in der konsolidierten Fassung auf § 36 Satz 1, § 38 Abs. 1
  bis 3 und § 39 – nicht mehr auf §§ 48, 50, 51 GEG alter Zählung (§§ 47 bis 55
  sind weggefallen). Betroffen: Kurzantwort, Kernfakten, Geltungsbereich,
  Ausnahmen, Häufige Fehler, Beispiel. Quelle: konsolidierte Lesefassung
  gesetze-im-internet.de, Abruf 18.09.2026. | change_type=factcheck field="paragraph_references" old="§§ 48, 50, 51 GEG" new="§§ 36, 38, 39 GModG" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-18: **Umfang des Bußgeldkatalogs korrigiert:** § 108 Abs. 1 GModG. | change_type=fact_correction field="fact" reviewed_by="Andreas Warkentin"
  umfasst Nr. 1 bis 25 (zuvor angegeben: Nr. 1 bis 32). Die inhaltliche
  Kernaussage bleibt: § 92 ist im Katalog nicht enthalten, die Nichtvorlage der
  Erfüllungserklärung ist bundesrechtlich nicht bußgeldbewehrt. | change_type=factcheck field="ordnungswidrigkeiten_katalog" old="Nr. 1 bis 32" new="Nr. 1 bis 25" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-09-18: **§ 88 Abs. 1 Nr. 5 ergänzt:** Wer nach Landesrecht zur. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
  Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist, darf auch Energieausweise
  ausstellen. Damit ist Prüfhinweis 3 erledigt. Prüfhinweise 1 und 2 (Wortlaut
  §§ 92–95, Katalog § 108) sind gegen die amtliche Lesefassung abgearbeitet;
  §§ 93, 94, 95 sind wortlautidentisch geblieben. factcheck_status = ok. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

- 2026-09-19: Faktencheck ohne Wertänderung, Freigabe. Die bundesrechtlichen Aussagen wurden zusätzlich gegen die amtliche Vollzugsseite „Erfüllungserklärung" des BBSR-GModG-Infoportals (Abruf 19.09.2026) abgeglichen: Auslöser Neubau und Änderung von Außenbauteilen mit Gesamtnachweis, Vorlage durch Bauherr oder Eigentümer nach Fertigstellung „soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt", Ausstellungsberechtigung ausschließlich nach Landesrecht, Mindestinhalt (Berechnungen plus alle zur Überprüfung erforderlichen Angaben) sowie die fünf Verordnungsermächtigungen des § 94 und die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige. Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026) und Inkrafttreten der ersten Regelungen am 29.07.2026 gegen recht.bund.de und die BBSR-Chronologie geprüft. Offen bleibt allein die unter „Prüfhinweise" genannte Artikel-Zuordnung. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Prüfhinweise (offene Punkte für den nächsten Review)

1. **Aktualität der Länderübersicht.** Die Tabelle folgt der BBSR-Übersicht,
   die ausdrücklich „ohne Gewähr" veröffentlicht wird. Insbesondere Berlin
   (noch EnEV-DV) und Hamburg (Zuständigkeitsverordnung von 2009) sollten gegen
   das jeweilige Landesrechtsportal geprüft werden. Zusätzlich ist offen, ob
   die Länder ihre Durchführungsverordnungen inzwischen an die GModG-Zählung
   angepasst haben – die Verordnungen verweisen überwiegend noch auf „GEG".
   Betrifft nur die Landesrechts-Tabelle, nicht die bundesrechtlichen Aussagen.
2. **Noch nicht berücksichtigte Änderungen.** Die amtliche Standangabe weist
   auf Änderungen durch Art. 3 (mWv 01.01.2028) und Art. 4 (mWv 01.01.2030) des
   Gesetzes vom 23.07.2026 hin, die in der Lesefassung noch nicht eingearbeitet
   sind. Für Teil 7 sind daraus bislang keine Änderungen erkennbar.
3. **Artikel-Zuordnung der Fundstelle.** Die Kernfakten-Zeile „Zugrunde gelegte
   Fassung" nennt Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2026. Das BBSR-GModG-Infoportal
   weist dagegen aus, dass am 29.07.2026 die Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft
   getreten sind, während die EPBD-Artikel später folgen. Verkündungsdatum,
   Fundstelle und Inkrafttretensdatum sind belegt; nur die Zuordnung der
   Teil-7-Änderungen zu einem konkreten Artikel ist noch nicht am Regelungstext
   verifiziert (das PDF der Verkündung war maschinell nicht auswertbar).
   Betrifft keine inhaltliche Aussage der Seite.

## Stand

- Stand: 2026-09-19
- Gültig ab: 1.11.2020 (Inkrafttreten Teil 7 GEG); Umbenennung in GModG zum 29.07.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext, BBSR-Infoportal des Bundes)
- Factcheck: ok (§§ 92–95, § 108 und die Verweisketten §§ 36/38/39 gegen die
  konsolidierte Lesefassung geprüft, Abruf 18.09.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 92 GModG – Erfüllungserklärung (Lesefassung, gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__92.html
- § 93 GModG – Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__93.html
- § 94 GModG – Verordnungsermächtigung der Länder:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__94.html
- § 95 GModG – Behördliche Befugnisse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__95.html
- § 36 GModG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__36.html
- § 38 GModG – Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__38.html
- § 39 GModG – Erweiterung und Ausbau:
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__39.html
- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Abs. 1 Nr. 5):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html
- § 96 GModG – Private Nachweise (Unternehmererklärung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (abschließender Katalog, Nr. 1 bis 25):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Inhaltsübersicht GModG (Teil-/Paragraphenstruktur, weggefallene §§ 47–55):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/inhalts_bersicht.html
- GEG-DVO Baden-Württemberg:
  https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=GEGDV_BW
- GEGÜV Brandenburg:
  https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/geguev_bbg
- GEG-DLVO Mecklenburg-Vorpommern:
  https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GEGDVMVrahmen
- GEGDVO Rheinland-Pfalz (21.07.2025):
  https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-GEGDVRPpP1
- GebEnVO Sachsen:
  https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20371-Gebaeudeenergieverordnung
- AG-GEG LSA Sachsen-Anhalt:
  https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-GEGAGSTrahmen
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu:
  https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen:
  https://nexvyra.de/fakten/geg-48-bauteilanforderungen-sanierung.md
- GEG § 108 – Bußgeldvorschriften:
  https://nexvyra.de/fakten/geg-108-bussgeldvorschriften.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-19
- Letzte Prüfung: 2026-09-19
- In Kraft seit: 2020-11-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
