{
    "slug": "geg-uebergangsfristen-ausnahmen",
    "titre": "GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen (weggefallen seit 29.07.2026)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "abroge",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht ausnahmslos und nicht sofort: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 1) greift im Bestand erst…",
    "resume_court": "Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht ausnahmslos und nicht sofort: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 1) greift im Bestand erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung, spätestens aber zum Ablauf des **31. Oktober 2026** in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) bzw. zum Ablauf des **30. Juni 2028** in kleineren Gemeinden (§ 71 Abs. 8). Nach diesen Stichtagen erlaubt § 71i übergangsweise bis zu **fünf Jahre** den Einbau einer nicht erfüllenden Heizung – etwa bei einer Heizungshavarie. Daneben gibt es echte Ausnahmen: den **Härtefall** (§ 102), **Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz** (§ 105) sowie die **10-%-Bagatellgrenze** bei Bauteiländerungen (§ 48 S. 2).",
    "faits": [
        {
            "point": "Übergangsfrist 65 % EE, Großstadt \u003E 100.000 EW (1.1.2024)",
            "valeur": "bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsfrist 65 % EE, Gemeinde ≤ 100.000 EW",
            "valeur": "bis Ablauf 30.06.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorzeitiges Ende bei Wärmenetz-/H2-Gebietsausweisung",
            "valeur": "1 Monat nach Bekanntgabe [§ 71 Abs. 8 S. 3 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine Übergangsfrist nach Heizungstausch (Havarie)",
            "valeur": "höchstens 5 Jahre [§ 71i GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ansteigender EE-Anteil fossiler Übergangsheizung",
            "valeur": "15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 [§ 71 Abs. 9 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Altvertrag-Ausnahme (Vertrag vor 19.4.2023)",
            "valeur": "Einbau bis 18.10.2024 ohne 65-%-Pflicht [§ 71 Abs. 12 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Härtefall / unbillige Härte",
            "valeur": "Befreiung auf Antrag [§ 102 Abs. 1 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen ≥ 6 Monate",
            "valeur": "Befreiung von § 71 Abs. 1, erlischt nach 12 Monaten [§ 102 Abs. 5 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Baudenkmäler / erhaltenswerte Bausubstanz",
            "valeur": "Abweichung kraft Gesetzes möglich [§ 105 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bagatellgrenze Bauteiländerung",
            "valeur": "≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche [§ 48 S. 2 GEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion bei Verstoß",
            "valeur": "Bußgeld bis 50.000 € [§ 108 GEG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 71 GEG (65-%-Pflicht, Übergangsfristen Abs. 8/9, Altvertrag Abs. 12)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 102 GEG (Befreiungen / unbillige Härte / Sozialleistungsbezug)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 105 GEG (Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__105.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 48 GEG (Bagatellgrenze bei Änderung von Außenbauteilen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__48.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal: Übergangsrecht",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GEG-Infoportal: Befreiung im Einzelfall",
            "url": "https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen (weggefallen seit 29.07.2026)?",
            "reponse": "Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht ausnahmslos und nicht sofort: Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 1) greift im Bestand erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung, spätestens aber zum Ablauf des 31. Oktober 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 1.1.2024) bzw. zum Ablauf des 30. Juni 2028 in kleineren Gemeinden (§ 71 Abs. 8)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt GEG?",
            "reponse": "Die Regeln richten sich an Eigentümer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland. Zu unterscheiden sind zwei Arten von „Erleichterungen\u0022: Übergangsfristen verschieben den Zeitpunkt, ab dem eine Pflicht greift (vor allem die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch), während Ausnahmen eine Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise entfallen lassen (Härtefall, Denkmal, Bagatelle). Bestehende, vor dem 1."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei GEG?",
            "reponse": "Härtefall / unbillige Härte (§ 102 Abs. 1): Die nach Landesrecht zuständige Behörde befreit auf Antrag, wenn die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn sich die Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch Einsparungen erwirtschaften lassen, wenn sie in keinem angemessenen…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei GEG?",
            "reponse": "„Die 65-%-Pflicht gilt seit 2024 sofort für jeden.\u0022 Falsch – im Bestand greift sie erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung, spätestens 31.10.2026 (Großstädte) bzw. 30.06.2028 (kleinere Gemeinden). „Ein Denkmal braucht eine behördliche Befreiung nach § 102.\u0022 Nicht zwingend – § 105 wirkt unmittelbar kraft Gesetzes; der Eigentümer muss keine Einzelfallentscheidung einholen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für GEG aus?",
            "reponse": "Eine kaputte Gasheizung lässt sich im Januar nicht mehr reparieren. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer Gemeinde mit 40.000 Einwohnern darf zunächst eine neue Gas-Brennwertheizung einbauen: Die kommunale Wärmeplanung muss dort erst bis 30.06.2028 vorliegen (§ 71 Abs. 8 S. 2)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q72159183",
        "Q372659"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": "2026-07-28",
    "derniere_revision": "2026-09-06",
    "derniere_verification": "2026-09-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-uebergangsfristen-ausnahmen"
}