{
    "slug": "gmodg-60a-waermepumpen-betriebspruefung",
    "titre": "GModG § 60a – Betriebsprüfung und Optimierung von Wärmepumpen (Pflicht ab sechs Wohneinheiten)",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 60a GModG verpflichtet den Verantwortlichen, eine Wärmepumpe einer Betriebsprüfung zu unterziehen, wenn sie nach Ablauf des 31. Dezember 2023 als…",
    "resume_court": "**§ 60a GModG** verpflichtet den Verantwortlichen, eine Wärmepumpe einer **Betriebsprüfung** zu unterziehen, wenn sie **nach Ablauf des 31. Dezember 2023** als Heizungsanlage in einem **Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten** – oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten – eingebaut oder aufgestellt wurde. Die Prüfung ist **nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme** fällig und muss bei Wärmepumpen ohne Fernkontrolle **spätestens alle fünf Jahre** wiederholt werden (§ 60a Abs. 1 GModG). Der geltende **Absatz 2 nennt einen neunteiligen Prüfkatalog** – vom hydraulischen Abgleich über die Heizkurve bis zur messtechnischen Auswertung der Jahresarbeitszahl. Erforderliche **Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres** nach der Prüfung durchzuführen; Ergebnis und Nachweis sind Mietern auf Verlangen unverzüglich vorzulegen (§ 60a Abs. 5). Wer die Prüfung oder die Optimierung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig – **Geldbuße bis 5.000 Euro** (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG).\n\n\u003E **Rechtsstand-Hinweis:** § 60a GModG wird durch **Artikel 2 Nummer 23a** des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) **vollständig ersetzt**. Die neue Fassung tritt am **1. Januar 2027** in Kraft (Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes) und ist bereits verkündet, gilt aber noch nicht. Sie verkürzt den Prüfkatalog auf eine Generalklausel, streicht das Schulungserfordernis für die fachkundige Person und nimmt zusätzlich Wärmepumpen aus, für die ein **Wartungsvertrag** besteht. Bis zum 31.12.2026 gilt ausschließlich die unten dargestellte Fassung. Einzelheiten im Abschnitt „Was sich zum 1. Januar 2027 ändert\u0022. Stand dieser Seite: 2026-09-02.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 60a GModG, Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 („Betreiberpflichten\u0022) [gesetze-im-internet.de, § 60a GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetz",
            "valeur": "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG); bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG) [Inhaltsübersicht Gesamtausgabe]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Prüfpflicht",
            "valeur": "Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe als Heizungsanlage nach Ablauf des 31.12.2023 [§ 60a Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebäudeschwelle",
            "valeur": "mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten; alternativ Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten [§ 60a Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstprüfung fällig",
            "valeur": "nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme [§ 60a Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederholung",
            "valeur": "spätestens alle fünf Jahre – für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen [§ 60a Abs. 1 Satz 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgenommene Bauarten",
            "valeur": "Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen [§ 60a Abs. 1 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfumfang",
            "valeur": "neun Prüfpunkte, u. a. hydraulischer Abgleich, Regelparameter (Heizkurve, Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Warmwasserbereitung, Pumpeneinstellungen, Bivalenzpunkt), Vor-/Rücklauftemperaturen, Ausdehnungsgefäß, messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl, Kältemittelfüllstand, hydraulische Komponenten, elektrische Anschlüsse, Außeneinheit, Dämmung der Rohrleitungen [§ 60a Abs. 2 Nr. 1–9]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer darf prüfen",
            "valeur": "fachkundige Person mit erfolgreicher Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte des Absatzes 2 abdeckt [§ 60a Abs. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fachkundig sind insbesondere",
            "valeur": "Schornsteinfeger (Anlage A Nr. 12 HwO), Installateure und Heizungsbauer (Nr. 24), Kälteanlagenbauer (Nr. 18), Ofen- und Luftheizungsbauer (Nr. 2), Elektrotechniker (Nr. 25) sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes [§ 60a Abs. 4 Nr. 1–6]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dokumentation",
            "valeur": "Ergebnis und Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden [§ 60a Abs. 5 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist für die Optimierung",
            "valeur": "innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung [§ 60a Abs. 5 Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mieterrechte",
            "valeur": "Prüfergebnis und Nachweis über die Arbeiten sind dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorzulegen; entsprechend bei Pacht und sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung [§ 60a Abs. 5 Sätze 3 und 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld – Prüfung unterlassen",
            "valeur": "bis 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld – Optimierung unterlassen",
            "valeur": "bis 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Subjektiver Tatbestand",
            "valeur": "vorsätzlich oder leichtfertig [§ 108 Abs. 1 Eingangssatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung zu § 60b",
            "valeur": "die Heizungsprüfung älterer Anlagen erfasst ausdrücklich nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind [§ 60b Abs. 1 Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befreiung",
            "valeur": "auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bei gleichwertiger Zielerreichung oder unbilliger Härte [§ 102 Abs. 1 GModG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neufassung verkündet",
            "valeur": "Artikel 2 Nummer 23a des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (ausgegeben 28.07.2026) [recht.bund.de, Regelungstext]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inkrafttreten der Neufassung",
            "valeur": "01.01.2027 [Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 60a GModG im Volltext – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (Absätze 1 bis 5, Prüfkatalog, fachkundige Personen, Dokumentations- und Optimierungspflicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60b GModG im Volltext – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen; Absatz 1 Satz 1 nimmt Wärmepumpen ausdrücklich aus",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60c GModG im Volltext – Hydraulischer Abgleich nach Einbau einer wassergeführten Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Einheiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 GModG im Volltext – Bußgeldvorschriften; Absatz 1 Nummer 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (Auffangrahmen bis 5.000 Euro)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 102 GModG im Volltext – Befreiungen auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 GModG im Volltext – Begriffsbestimmungen, u. a. „Gebäudenetz\u0022 (Absatz 1 Nummer 9a) und „Heizungsanlage\u0022 (Nummer 14a)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG – nichtamtliche Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de (Inhaltsübersicht mit Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 „Betreiberpflichten\u0022)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage A zur Handwerksordnung – zulassungspflichtige Handwerke; Nummern 2, 12, 18, 24 und 25 als Bezugspunkte des § 60a Absatz 4 GModG",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgesetzblatt – Verkündung des Änderungsgesetzes „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich\u0022, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026, Federführung BMWSB und BMWE)",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Regelungstext des Änderungsgesetzes (amtliche PDF-Fassung, 636.817 Bytes, MD5 e5f62ec86da6904ed4e7e59e7f33ab6a – identisch mit der auf recht.bund.de ausgewiesenen Prüfsumme); Artikel 2 Nummer 23a enthält die Neufassung des § 60a, Artikel 2 Nummer 44 die Anpassung des § 108, Artikel 9 Absatz 2 das Inkrafttreten zum 01.01.2027",
            "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GModG-Infoportal, „Betreiberpflichten\u0022 (gemeinsame Darstellung von § 60a, § 60b und § 60c GModG, Sechs-Einheiten-Schwelle, Ein-Jahres-Frist für die Optimierung, Vorlagepflicht gegenüber Mietern)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG\u0022 (Umbenennung des GEG in GModG, Neuordnung der Heizungsvorschriften in den §§ 42 ff.)",
            "url": "https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes – Bezugspunkt des § 60a Absatz 4 Nummer 6 GModG",
            "url": "https://www.energie-effizienz-experten.de/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 60b GModG – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-60b-heizungspruefung-optimierung.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/heizungsoptimierung.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG § 42 – Grundsatz: die zehn zulässigen Heizungsoptionen beim Heizungstausch",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/gmodg-42-heizungsoptionen-grundsatz.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GModG § 108 – Bußgeldvorschriften",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/geg-108-bussgeldvorschriften.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt GModG § 60a – Betriebsprüfung und Optimierung von Wärmepumpen (Pflicht ab sechs Wohneinheiten)?",
            "reponse": "§ 60a GModG verpflichtet den Verantwortlichen, eine Wärmepumpe einer Betriebsprüfung zu unterziehen, wenn sie nach Ablauf des 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten – eingebaut oder aufgestellt wurde."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt GModG § 60a?",
            "reponse": "Die Pflicht knüpft an drei kumulative Merkmale an. Erstens muss es sich um eine Wärmepumpe als Heizungsanlage handeln – „Heizungsanlage\u0022 ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon. Zweitens muss sie nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt worden sein; Bestandswärmepumpen aus der Zeit davor sind nicht erfasst."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei GModG § 60a?",
            "reponse": "Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind von der Betriebsprüfung ausgenommen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 GModG). Der Ausschluss betrifft die Prüfpflicht insgesamt, nicht nur die Wiederholungsprüfung. Wärmepumpen unter Fernkontrolle müssen die Prüfung nicht alle fünf Jahre wiederholen: Die Wiederholungspflicht des § 60a Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei GModG § 60a?",
            "reponse": "§ 60a mit § 60b verwechseln. Für Wärmepumpen gilt ausschließlich die Betriebsprüfung nach § 60a GModG. § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG nimmt Wärmepumpen ausdrücklich aus („keine Wärmepumpe ist\u0022). Die dort geltende Stichtagsfrist 30.09.2027 betrifft Wärmepumpen also nicht. Fernkontrolle als Vollbefreiung lesen. Nach dem geltenden § 60a Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für GModG § 60a aus?",
            "reponse": "Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen erhält im März 2025 eine Sole-Wasser-Wärmepumpe als zentrale Heizungsanlage; die Inbetriebnahme erfolgt am 20.03.2025. Eine Fernkontrolle besteht nicht. Erstprüfung: Die erste vollständige Heizperiode nach Inbetriebnahme endet im Frühjahr 2026; spätestens greift die Zwei-Jahres-Grenze am 20.03.2027. Bis dahin muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q131313",
        "Q72159183",
        "Q6189234"
    ],
    "valid_from": "2024-01-01",
    "valid_to": "2026-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-02",
    "derniere_verification": "2026-09-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gmodg-60a-waermepumpen-betriebspruefung"
}