{
    "slug": "grundbuchprinzipien-873-bgb",
    "titre": "Grundbuchprinzipien im BGB — Einigung, Eintragung und öffentlicher Glaube (§§ 873, 892 BGB)",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken folgt im BGB festen Prinzipien. Nach § 873 Abs. 1 BGB sind für die Übertragung oder Belastung eines…",
    "resume_court": "Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken folgt im BGB festen Prinzipien. Nach **§ 873 Abs. 1 BGB** sind für die Übertragung oder Belastung eines Grundstücks zwei Elemente erforderlich: die **dingliche Einigung** des Berechtigten und des Erwerbers über die Rechtsänderung **und** die **Eintragung** ins Grundbuch (Eintragungsprinzip). Das Grundbuch ist Träger des öffentlichen Rechtsscheins: Nach **§ 891 BGB** wird die Richtigkeit des Grundbuchs vermutet, und nach **§ 892 BGB** gilt sein Inhalt zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers als richtig — dadurch ist ein **gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten** möglich (Publizitätsprinzip). Wie im Mobiliarsachenrecht gelten **Trennungs- und Abstraktionsprinzip**: Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft (z. B. Kaufvertrag, § 433 BGB) getrennt und in seiner Wirksamkeit unabhängig.",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§§ 873, 891, 892 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintragungsprinzip",
            "valeur": "Rechtsänderung tritt erst mit Einigung + Eintragung im Grundbuch ein [§ 873 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einigung (dinglich)",
            "valeur": "Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung [§ 873 Abs. 1 BGB]; beim Eigentum als Auflassung (notariell, § 925 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindung vor Eintragung",
            "valeur": "erst bei notarieller Beurkundung, Erklärung vor dem Grundbuchamt oder Aushändigung der Eintragungsbewilligung [§ 873 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Publizitätsprinzip",
            "valeur": "Grundbuch als Rechtsscheinträger; Vermutung der Richtigkeit [§ 891 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Öffentlicher Glaube",
            "valeur": "Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers als richtig [§ 892 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab guter Glaube",
            "valeur": "nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit schadet; grobe Fahrlässigkeit ist unschädlich [§ 892 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt",
            "valeur": "Stellung des Eintragungsantrags (bzw. spätere Einigung, § 873) [§ 892 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zerstörung des Rechtsscheins",
            "valeur": "eingetragener Widerspruch [§ 899 BGB] oder Kenntnis des Erwerbers",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Trennungs-/Abstraktionsprinzip",
            "valeur": "dingliches Geschäft unabhängig vom Kausalgeschäft (Kaufvertrag § 433 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verkehrsgeschäft erforderlich",
            "valeur": "gutgläubiger Erwerb nur bei Verkehrsgeschäft: auf Erwerberseite muss mindestens eine Person stehen, die nicht zu den Veräußerern gehört [BGH V ZB 8/25 Rn. 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherung / Korrektur",
            "valeur": "Vormerkung § 883 BGB, Berichtigungsanspruch § 894 BGB, Widerspruch § 899 BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Primärquelle: § 873 BGB — Erwerb durch Einigung und Eintragung, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 891 BGB — Gesetzliche Vermutung, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__891.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 892 BGB — Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__892.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 899 BGB — Eintragung eines Widerspruchs, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__899.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Grundbuchprinzipien im BGB — Einigung, Eintragung und öffentlicher Glaube (§§ 873, 892 BGB)?",
            "reponse": "Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken folgt im BGB festen Prinzipien. Nach § 873 Abs. 1 BGB sind für die Übertragung oder Belastung eines Grundstücks zwei Elemente erforderlich: die dingliche Einigung des Berechtigten und des Erwerbers über die Rechtsänderung und die Eintragung ins Grundbuch (Eintragungsprinzip)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q672598",
        "Q83337",
        "Q1149275",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-24",
    "derniere_verification": "2026-10-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/grundbuchprinzipien-873-bgb"
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