{
    "slug": "gueteverhandlung-gueterichter-278-zpo",
    "titre": "Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Jeder deutsche Zivilprozess beginnt grundsätzlich mit einem Einigungsversuch. Nach § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine…",
    "resume_court": "Jeder deutsche Zivilprozess beginnt grundsätzlich mit einem **Einigungsversuch**. Nach § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht **in jeder Lage des Verfahrens** auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Konkret geht der mündlichen Verhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine **Güteverhandlung** voraus – es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer **außergerichtlichen Gütestelle** stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint **erkennbar aussichtslos**. In der Güteverhandlung erörtert das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände und stellt, soweit erforderlich, Fragen; die erschienenen Parteien **sollen persönlich gehört** werden (§ 278 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). Für die Güteverhandlung und weitere Güteversuche **soll das persönliche Erscheinen** der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 3 ZPO). Erscheinen **beide** Parteien nicht, ist das **Ruhen des Verfahrens** anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann die Parteien außerdem an einen **nicht entscheidungsbefugten Güterichter** verweisen, der **alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation** einsetzen darf (§ 278 Abs. 5 ZPO). Ergänzend kann das Gericht nach § 278a ZPO eine **Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen**; entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das **Ruhen des Verfahrens** an. Ein in der Güteverhandlung geschlossener Vergleich ist ein **Vollstreckungstitel** nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und senkt die Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 278 ZPO (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich), § 278a ZPO (Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Güteverhandlung",
            "valeur": "geht der mündlichen Verhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen von der Güteverhandlung",
            "valeur": "bereits erfolgter Einigungsversuch vor außergerichtlicher Gütestelle oder erkennbare Aussichtslosigkeit (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt",
            "valeur": "Erörterung des Sach- und Streitstands unter freier Würdigung aller Umstände, Fragen des Gerichts (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönliche Anhörung",
            "valeur": "erschienene Parteien sollen persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönliches Erscheinen",
            "valeur": "soll angeordnet werden für Güteverhandlung und weitere Güteversuche (§ 278 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion bei Ausbleiben",
            "valeur": "Ordnungsgeld wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausbleiben beider Parteien",
            "valeur": "Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Güterichter",
            "valeur": "nicht entscheidungsbefugter Richter; darf alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 278 Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mediationsvorschlag",
            "valeur": "Gericht kann Mediation oder anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge der Annahme",
            "valeur": "Gericht ordnet das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schriftlicher Vergleich",
            "valeur": "möglich über schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien oder des Gerichts (§ 278 Abs. 6 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ergebnis",
            "valeur": "Prozessvergleich = Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtskosten",
            "valeur": "Ermäßigung der 3,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 bei Beendigung ohne streitiges Urteil (Nr. 1211 KV GKG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltskosten",
            "valeur": "Einigungsgebühr; bei bereits anhängigem gerichtlichem Verfahren 1,0 statt 1,5 (Nr. 1000, 1003 VV RVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Obligatorische Vorschaltung",
            "valeur": "Landesrecht kann außergerichtliche Streitschlichtung vor der Klage verlangen (§ 15a ZPOEG/EGZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich (Abs. 1: Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein; Abs. 2 Satz 1: Güteverhandlung geht der mündlichen Verhandlung voraus, außer bei vorangegangenem Einigungsversuch vor außergerichtlicher Gütestelle oder erkennbarer Aussichtslosigkeit; Abs. 2 Satz 2: Erörterung des Sach- und Streitstands unter freier Würdigung aller Umstände und Fragen des Gerichts; Abs. 2 Satz 3: erschienene Parteien sollen persönlich gehört werden; Abs. 3: persönliches Erscheinen soll angeordnet werden; Abs. 4: Ruhen des Verfahrens bei Ausbleiben beider Parteien; Abs. 5: Verweisung an nicht entscheidungsbefugten Güterichter, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann; Abs. 6: schriftlicher Vergleich und Feststellung durch Beschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 278a ZPO – Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (Abs. 1: Gericht kann Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen; Abs. 2: bei Entscheidung der Parteien dafür ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 278 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut Abs. 4 und Abs. 6 gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens (Abs. 3 Satz 1: Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen; Abs. 3 Satz 2: Ausnahme bei Entsendung eines zur Aufklärung des Tatbestands und zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__141.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 160 ZPO – Inhalt des Protokolls (Abs. 3 Nr. 1: Protokollierung des Vergleichs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle; Abs. 1 Nr. 5: notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 98 ZPO – Vergleichskosten (Auffangregel der Kostenaufhebung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__98.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache (Kostenentscheidung nach billigem Ermessen durch Beschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 525 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze im Berufungsverfahren (entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Verfahren erster Instanz)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__525.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15a ZPOEG (EGZPO) – Einigungsversuch vor einer Gütestelle als Zulässigkeitsvoraussetzung (Landesrechtsvorbehalt; vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis 750 €; nachbarrechtliche Streitigkeiten nach §§ 910, 911, 923, 906 BGB und Art. 124 EGBGB, soweit keine Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb; Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk; Vorlage der Gütestellenbescheinigung mit der Klage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__15a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 MediationsG – Begriffsbestimmungen (Abs. 1: Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben; Abs. 2: Mediator als unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 MediationsG – Verfahren, Aufgaben des Mediators",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 MediationsG – Offenbarungspflichten, Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 MediationsG – Verschwiegenheitspflicht des Mediators",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (Nr. 1210: 3,0-Verfahrensgebühr im allgemeinen erstinstanzlichen Verfahren; Nr. 1211: Ermäßigung auf 1,0 bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitiges Urteil, u. a. durch gerichtlichen Vergleich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 69b GKG – Verordnungsermächtigung der Landesregierungen für eine weitergehende Ermäßigung der Verfahrensgebühr (u. a. Nr. 1211) bei Erledigung nach Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__69b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage 1 zum RVG – Vergütungsverzeichnis (Nr. 1000: Einigungsgebühr; Nr. 1003: ermäßigter Satz von 1,0, wenn über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 54a ArbGG – Güterichter im arbeitsgerichtlichen Verfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__54a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 36 FamFG – Vergleich (gütliche Einigung in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Mediationsgesetz (MediationsG) – Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/BJNR157710012.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)?",
            "reponse": "Jeder deutsche Zivilprozess beginnt grundsätzlich mit einem Einigungsversuch. Nach § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Konkret geht der mündlichen Verhandlung nach § 278 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§…?",
            "reponse": "Sachlich: ordentliche Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz (Amts- und Landgerichte); über § 525 ZPO im Grundsatz auch im Berufungsverfahren. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt die Güteverhandlung nach § 54 ArbGG mit dem Güterichter nach § 54a ArbGG; für Familien- und FG-Sachen gelten die Vorschriften des FamFG. Räumlich: Bundesrepublik Deutschland."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§…?",
            "reponse": "Keine Güteverhandlung, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Kein Ordnungsgeld bei Ausbleiben, wenn ein zur Aufklärung und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter entsandt wird (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Keine Gebührenermäßigung nach Nr."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§…?",
            "reponse": "„Zur Güteverhandlung muss ich nicht selbst kommen, mein Anwalt geht hin.\u0022 Riskant. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen anordnen (§ 278 Abs. 3 ZPO); bei Ausbleiben droht Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nur wenn ein zur Aufklärung und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter entsandt wird, entfällt die Sanktion (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). „Wenn beide nicht erscheinen, ist die Klage weg.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§… aus?",
            "reponse": "Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Amtsgericht 4.800 € Werklohn ein; der Auftraggeber wendet Mängel ein. Das Gericht lädt zum Termin, ordnet nach § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen beider Parteien an und beginnt den Termin mit der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206914",
        "Q167412",
        "Q223871"
    ],
    "valid_from": "2026-08-29",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-29",
    "derniere_verification": "2026-08-29",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/gueteverhandlung-gueterichter-278-zpo"
}