{
    "slug": "guetliche-erledigung-ratenzahlung-802b-zpo",
    "titre": "Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802b Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine…",
    "resume_court": "Der Gerichtsvollzieher **soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein** (§ 802b Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung **nicht ausgeschlossen**, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine **Zahlungsfrist einräumen** oder eine **Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten** – Voraussetzung ist, dass der Schuldner **glaubhaft darlegt**, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit ein **Zahlungsplan** festgesetzt wird, ist die **Vollstreckung aufgeschoben** (Satz 2); die **Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen** sein (Satz 3). Der Gerichtsvollzieher **unterrichtet den Gläubiger unverzüglich** über Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO). **Widerspricht der Gläubiger unverzüglich**, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners **hinfällig** und der Aufschub endet (Satz 2). **Dieselbe Wirkung** tritt ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise **länger als zwei Wochen in Rückstand** gerät (Satz 3). Praktisch besonders wichtig: **Solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist, unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis** nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO. Achtung: Eine **Teilzahlung wirkt als Anerkenntnis** und lässt die **Verjährung neu beginnen** (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 802b ZPO (Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz (Abs. 1)",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Erledigung bedacht sein",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelbefugnis",
            "valeur": "gütliche Erledigung ist Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung (Abs. 2 Satz 1)",
            "valeur": "Gläubiger hat Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen und Schuldner legt glaubhaft dar, die Zahlungen erbringen zu können",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt",
            "valeur": "Zahlungsfrist (Stundung) oder Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung (Abs. 2 Satz 2)",
            "valeur": "soweit ein Zahlungsplan festgesetzt ist, ist die Vollstreckung aufgeschoben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dauer (Abs. 2 Satz 3)",
            "valeur": "Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (Soll-Vorschrift)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterrichtung (Abs. 3 Satz 1)",
            "valeur": "Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gläubigerwiderspruch (Abs. 3 Satz 2)",
            "valeur": "unverzüglicher Widerspruch ⇒ Zahlungsplan hinfällig mit Unterrichtung des Schuldners, Aufschub endet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsverzug (Abs. 3 Satz 3)",
            "valeur": "Rückstand mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen ⇒ dieselben Wirkungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldnerverzeichnis",
            "valeur": "keine Eintragung, solange Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollmacht des Gerichtsvollziehers",
            "valeur": "darf Leistungen entgegennehmen, quittieren und Zahlungsvereinbarungen mit Wirkung für den Gläubiger treffen (§ 754 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Teilzahlung = Anerkenntnis ⇒ Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "gesonderte Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GvKostG (Nrn. 207, 208)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Seit",
            "valeur": "eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft seit 01.01.2013",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 802b ZPO – Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (Abs. 1 Güteauftrag; Abs. 2 Zahlungsfrist/Ratenzahlung, Vollstreckungsaufschub, Tilgung binnen zwölf Monaten; Abs. 3 Unterrichtung, Gläubigerwiderspruch, Zwei-Wochen-Rückstand)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (Abs. 1 zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gütliche Erledigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 754 ZPO – Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung (Befugnis, Leistungen entgegenzunehmen, zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen nach § 802b mit Wirkung für den Gläubiger zu treffen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__754.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 757 ZPO – Übergabe des Titels und Quittung (bei Teilleistung Vermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__757.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft (Abs. 1: Zahlungsaufforderung und Zwei-Wochen-Frist als Voraussetzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882c ZPO – Eintragungsanordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2: keine Eintragung, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882e ZPO – Löschung im Schuldnerverzeichnis (drei Jahre)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Anlage zum GvKostG (Kostenverzeichnis) – Gebühren für gütliche Erledigung und Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (Nrn. 207, 208)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung (Abs. 1 Nr. 1: Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Anerkenntnis in anderer Weise)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 3: rechtskräftig festgestellte Ansprüche)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 (Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: festgesetzter Zahlungsplan gegenüber Stundungs-/Stillhalteabrede)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=21.12.2015\u0026Aktenzeichen=I%20ZB%20107/14",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)?",
            "reponse": "Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802b Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten – Voraussetzung ist, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichts…?",
            "reponse": "„Der Gerichtsvollzieher muss mir Ratenzahlung gewähren.\u0022 Nein. § 802b Abs. 2 ZPO ist eine Kann-Vorschrift und setzt voraus, dass der Gläubiger die Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat und der Schuldner seine Leistungsfähigkeit glaubhaft darlegt. „Zwölf Monate sind eine feste Höchstgrenze.\u0022 Nein. § 802b Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q2005653"
    ],
    "valid_from": "2026-08-10",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-08-10",
    "derniere_verification": "2026-08-10",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/guetliche-erledigung-ratenzahlung-802b-zpo"
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