{
    "slug": "heizkostenverordnung",
    "titre": "Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verbrauchsabhängige Abrechnung",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Gebäudeeigentümer, die Kosten für Heizung und Warmwasser bei zentralen Anlagen überwiegend nach dem…",
    "resume_court": "Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Gebäudeeigentümer, die Kosten für Heizung und Warmwasser bei zentralen Anlagen überwiegend nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer abzurechnen, nicht pauschal nach Wohnfläche. Nach § 7 sind zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig zu verteilen, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Nutzer seinen Kostenanteil nach § 12 um 15 Prozent kürzen. Die Verordnung geht vertraglichen Vereinbarungen vor (§ 2); ausgenommen sind unter anderem Passivhäuser und vom Eigentümer selbst bewohnte Ein- oder Zweifamilienhäuser (§ 11, § 2). Seit Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler eingebaut werden; bis Ende 2026 müssen alle Erfassungsgeräte fernablesbar sein (§ 5).",
    "faits": [
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die mehrere Nutzer versorgen [§ 1 Abs. 1 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorrang",
            "valeur": "Geht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor [§ 2 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anteil verbrauchsabhängig (Heizung)",
            "valeur": "50 % bis 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch [§ 7 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderfall 70 %",
            "valeur": "Gebäude unterhalb Wärmeschutzverordnung 1995, öl-/gasbeheizt, Rohrleitungen überwiegend gedämmt [§ 7 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restkosten",
            "valeur": "Verteilung nach Wohn-/Nutzfläche oder Raumvolumen [§ 7 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anteil verbrauchsabhängig (Warmwasser)",
            "valeur": "ebenfalls 50 % bis 70 % nach erfasstem Verbrauch [§ 8 Abs. 1 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbundene Anlage",
            "valeur": "Aufteilung Heizung/Warmwasser, Wärmemenge mit Wärmezähler erfassen [§ 9 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht fernablesbare Geräte",
            "valeur": "Neueinbau nur fernablesbar seit 1.12.2021; alle Geräte fernablesbar bis 31.12.2026 [§ 5 Abs. 2, Abs. 3 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Monatliche Verbrauchsinformation",
            "valeur": "Bei fernablesbaren Geräten monatlich an Nutzer [§ 6a HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kürzungsrecht",
            "valeur": "15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung [§ 12 Abs. 1 HeizkostenV]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "HeizkostenV im Volltext (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 HeizkostenV (Verteilung der Wärmekosten, 50/70-Regel)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 HeizkostenV (Ausnahmen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verbrauchsabhängige Abrechnung?",
            "reponse": "Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet Gebäudeeigentümer, die Kosten für Heizung und Warmwasser bei zentralen Anlagen überwiegend nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer abzurechnen, nicht pauschal nach Wohnfläche. Nach § 7 sind zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig zu verteilen, der Rest nach Fläche."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Heizkostenverordnung (HeizkostenV)?",
            "reponse": "Die Verordnung gilt nach § 1 für die Verteilung der Betriebskosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die mehrere Nutzer (Mieter, Wohnungseigentümer) versorgen. Sie betrifft sowohl Mietverhältnisse als auch Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 3)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Heizkostenverordnung (HeizkostenV)?",
            "reponse": "Ein-/Zweifamilienhaus mit Eigennutzung: Gebäude mit einer oder zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, fallen nicht unter den Vorrang der Verordnung (§ 2 HeizkostenV). Passivhäuser: Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf, bei denen der Messaufwand einen erheblichen Teil der Heizkosten ausmachen würde (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Heizkostenverordnung (HeizkostenV)?",
            "reponse": "Die Annahme, man könne im Mietvertrag eine reine Flächenabrechnung vereinbaren. Tatsächlich geht die Verordnung jeder abweichenden Vereinbarung vor (§ 2). Die Verwechslung der 50/70-Spanne: Es müssen mindestens 50 % und dürfen höchstens 70 % verbrauchsabhängig verteilt werden — eine 100-%-Verbrauchsabrechnung ist ebenso unzulässig wie eine reine Flächenabrechnung."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Heizkostenverordnung (HeizkostenV) aus?",
            "reponse": "In einem Mehrfamilienhaus mit Gas-Zentralheizung betragen die jährlichen Heizkosten 12.000 €. Der Eigentümer wählt einen Verbrauchsanteil von 70 % — das ist innerhalb der 50/70-Spanne zulässig. Damit werden 8.400 € nach den abgelesenen Heizkostenverteilern auf die Wohnungen verteilt, die restlichen 3.600 € nach Wohnfläche."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1601445"
    ],
    "valid_from": "2021-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-04",
    "derniere_verification": "2026-09-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/heizkostenverordnung"
}